und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. A.________ sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich