1. Die Zivilforderungen gegen C.________ (vgt.) seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. V. Das beschlagnahmte Luftgewehr GAMO, mod. Expo. Nr. 186314 sei C.________ (vgt.) zurückzugeben. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte folgendes (pag. 1936 ff.): A. A.________ I.