3. vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017, in J.________(Ortschaft), I.________(Strasse), um ca. 01.26 Uhr, z.N. von E.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag, zzgl. Zins zu 5% seit 27. April 2017 und unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erstund oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern. III. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV.