_ führte dazu namens der Straf- und Zivilklägerin aus, dass die Anträge verspätet seien und es unmöglich sei, aus den Fotos etwas Wesentliches herauszulesen (pag. 1619). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beweisanträge, da es an der Relevanz der Zeugenaussage mangle und die Fotos kaum Beweiswert hätten (pag. 1628). Rechtsanwalt H.________ schloss sich namens des Straf- und Zivilklägers bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1632). Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 wies die Kammer die von Rechtsanwalt B.________ gestellten Beweisanträge ab.