12 G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) verzichtete auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1 geltend (pag. 1632). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 nahm das Regionalgericht Berner Jura–Seeland zur Kenntnis, dass Fürsprecher R.________ das private Mandat i.S. des Beschuldigten 1 nicht mehr weiterführen wolle. Zudem wurde der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Q.________, auf dessen Gesuch hin aus dem amtlichen Mandat entlassen.