1596 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 datiert vom 10. Mai 2021 und ging am 11. Mai 2021 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1600 ff). E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung und beschränkte sich darauf, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen (pag. 1619). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 03. Juni 2021 weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 1626 ff). Auch