1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Schadenersatzbetrag von CHF 1'019.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. D.