A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'754.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). B. I. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen am 26./27.04.2017 in Biel durch den Konsum einer geringfügigen Menge Kokain (Ziff. I. B. 3. AKS vom 28.09.2018) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt,