wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 21.06.2013 und dem 22.10.2013 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten, 3'021.8 Gramm übersteigenden Menge Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon sowie und Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon (Ziff. I. A. 5.1. AKS vom 28.09.2018) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: