Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Motiv 3001 Bern SK 21 168 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichter Gerber, Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin und G.________ vertreten durch Maître H.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Hausfriedens- bruch, etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 23. Oktober 2020 (PEN 18 949 / 950 / 951 (WID B1), PEN 19 544 / PEN 20 723 (WID B1)) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura – Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) erkannte mit Urteil vom 23. Oktober 2020 Folgendes (pag. 1254 ff; Hervorhe- bungen im Original): A. I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 21.06.2013 und dem 22.10.2013 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten, 3'021.8 Gramm überstei- genden Menge Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon sowie und Anstalten Tref- fens zum Veräussern eines Teils davon (Ziff. I. A. 5.1. AKS vom 28.09.2018) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 27.04.2017 an der I.________ (Strasse) in J.________ (Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. A. 1. AKS vom 28.09.2018) 2. der Drohung, begangen am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. A. 2. AKS vom 28.09.2018) 3. des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit C.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. A. 3. AKS vom 28.09.2018) 4. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 4.1. am 27.04.2017 gemeinsam mit C.________ an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme unbekannt); (Ziff. I. A. 3. AKS vom 28.09.2018) 4.2. am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme CHF 1'019.00); (Ziff. I. A. 4. AKS vom 28.09.2018) 5. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 01.09.2018 und dem 05.10.2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________ (Ziff. I. 2. AKS vom 25.06.2019) 6. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 27.09.2018 und dem 05.10.2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________ (Ziff. I. 3. AKS vom 25.06.2019) 7. der Tätlichkeiten, begangen am 25.01.2019 an der K.________ (Strasse) in L.________ (Orts- chaft), z.N. von G.________ (Ziff. I. 4. AKS vom 25.06.2019) 3 8. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 26.01.2019 in Biel und in Moutier, z.N. von G.________ (Ziff. I. 5. AKS vom 25.06.2019) 9. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig be- gangen 9.1. in der Zeit zwischen dem 01.01.2017 und 28.02.2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 9'970 Gramm Marihuana (Ziff. I. 1. 1. Abschnitt AKS vom 25.06.2019) 9.2. in der Zeit zwischen dem 01.01.2017 und 17.05.2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 19'870Gramm Haschisch (Ziff. I. 1. 2. Abschnitt AKS vom 25.06.2019) 9.3. am 30.04.2019 an der M.________ (Strasse) in N.________ (Ortschaft), durch Besitz von 1'942 Gramm Haschisch und Anstalten Treffen zum Verkauf (Ziff. I. 1. 3. Abschnitt AKS vom 25.06.2019) 10. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 10.1. in der Zeit zwischen dem 23.10.2013 und 02.09.2017 in Biel durch Erwerb einer unbe- stimmten (ca. 3kg übersteigenden) Menge Marihuana sowie durch Verkauf eines Teils da- von in Portionen an 100 Gramm oder 200 Gramm und Besitz von 1'271.8 Gramm Marihu- ana und Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon; (Ziff. I. A. 5.1. AKS vom 28.09.2018) 10.2. am 22.05.2018 in Biel, teilweise zusammen mit O.________, durch Erwerb von 200 Gramm Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon; (Ziff. I. A. 5.2. AKS vom 28.09.2018) 11. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 11.1. vom 23.10.2017 bis 29.05.2018 durch regelmässigen Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain (Ziff. I. A. 5.3. AKS vom 28.09.2018) 11.2. am 26.01.2019 und 30.04.2019 in Biel durch den Konsum einer unbestimmten Menge Ha- schisch und Kokain (Ziff. I. 6. AKS vom 25.06.2019) 12. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Juni 2017 auf der Strecke P.________ in Biel (Ziff. I. A. 6. AKS vom 28.09.2018) und in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b und lit. o, 106, 122, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 186, 303 Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG Art. 20 N-SIS-Verordnung Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. 4 Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 165 Tagen (27.04.2017-23.05.2017, 25.01.2019-26.01.2019 und 30.04.2019-12.09.2019) werden im Umfang von 165 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 32'911.70 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 28'061.90, ins- gesamt bestimmt auf CHF 60'973.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 45'692.85). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 22’511.70 Kosten ZMG Entscheid vom 27.06.2019 CHF 400.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 2’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 8’000.00 Total CHF 32’911.70 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 15’280.75 Anteil Kosten der uR PK E.________ (vgl. Tabelle) CHF 4’843.90 Kosten der uR PK G.________ (vgl. Tabelle) CHF 7’937.25 Total CHF 28’061.90 Total Verfahrenskosten CHF 60’973.60 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 59'973.60 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung CHF 44'692.85). III. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20.06.2016 für eine Geldstrafe von verbleibend 33 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 990.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 02.05.2018 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, ge- währte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Q.________ werden wie folgt bestimmt: 5 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.33 200.00 CHF 4’866.60 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’975.60 CHF 398.05 Auslagen ohne MWST CHF 354.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’727.65 volles Honorar 24.33 CHF 6’083.25 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’192.25 CHF 495.40 Auslagen ohne MWSt CHF 354.00 Total CHF 7’041.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’314.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.58 200.00 CHF 7’516.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 425.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’541.40 CHF 657.70 Auslagen ohne MWST CHF 354.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’553.10 volles Honorar 37.58 CHF 9’395.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 425.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’420.40 CHF 802.35 Auslagen ohne MWSt CHF 354.00 Total CHF 11’576.75 nachforderbarer Betrag CHF 2’023.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Q.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'280.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Q.________ die Differenz von CHF 3'337.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ durch Rechtsanwalt H.________ werden wie folgt bestimmt: 6 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.58 200.00 CHF 6’516.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 403.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’369.80 CHF 567.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’937.25 volles Honorar 32.58 CHF 8’145.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 403.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’998.80 CHF 692.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’691.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’754.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ mit CHF 7'937.25. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ als Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'754.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). B. I. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen am 26./27.04.2017 in Biel durch den Konsum einer geringfügigen Menge Kokain (Ziff. I. B. 3. AKS vom 28.09.2018) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. B. 1. AKS vom 28.09.2018) 2. des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. B. 2. AKS vom 28.09.2018) 7 3. der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme: unbe- kannt); (Ziff. I. B. 2. AKS vom 28.09.2018) und in Anwendung der Art. 22, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b, 122, 144, 186 StGB Art. 20 N-SIS-Verordnung Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 27 Tagen (27.04.2017-23.05.2017) werden im Umfang von 27 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'199.80 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 18'293.95, ins- gesamt bestimmt auf CHF 26'493.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 13'043.70). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5’699.80 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’000.00 Total CHF 8’199.80 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 13’450.05 Anteil Kosten der uR PK E.________ (vgl. Tabelle) CHF 4’843.90 Total CHF 18’293.95 Total Verfahrenskosten CHF 26’493.75 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 250.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 26'243.75 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung CHF 12'793.70). III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: 8 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.67 200.00 CHF 1’933.35 amtl. Entschädigung MLaw 12.33 100.00 CHF 1’233.35 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’048.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’214.70 CHF 337.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’551.90 volles Honorar 9.6667 CHF 2’416.70 volles Honorar MLaw 12.3333 CHF 1’541.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’048.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’006.35 CHF 400.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’406.85 nachforderbarer Betrag CHF 854.95 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.25 200.00 CHF 7’250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’012.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’262.00 CHF 636.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’898.15 volles Honorar 36.25 CHF 9’062.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’012.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’074.50 CHF 775.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’850.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’952.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 13'450.05. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 2'807.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. I. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26.01.2019 an den Straf- und Zivilkläger G.________. 9 2. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ und C.________ werden in Anwendung von Art. 41 und 47 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO unter solidarischer Haftbarkeit weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Schadenersatzbetrag von CHF 1'019.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. D. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.77 200.00 CHF 1’354.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 27.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’381.20 CHF 110.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’491.70 volles Honorar 6.77 CHF 1’692.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 27.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’719.70 CHF 137.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’857.30 nachforderbarer Betrag CHF 365.60 10 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.28 200.00 CHF 7’256.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 354.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’610.10 CHF 586.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’196.10 volles Honorar 36.23 CHF 9’070.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 354.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’424.10 CHF 725.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’149.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’953.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 9'687.80. Der Kanton Bern kann von A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E.________ zuhan- den von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'319.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungs- recht (Art. 42a KAG). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 3 Monate festgelegt (Art. 231 i.V.m. Art. 226 StPO). Begründung: siehe separate Begründung 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 3.1. A.________ - 1 Waage - 1 Klebeband - 1 Pinzette - 1 Waage, Fust, Primotecq, KW6810 - 1 Waage, Delwa-Star, Art.-No. 902049, EAN 7612042902049 - diverse Minigrips (leer und neuwertig) 3.2. C.________ - 1 Luftgewehr GAMO, mod. Expo, Nr. 186314 11 4. Folgender Gegenstand wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Baseballschläger aus Holz 5. Folgender Gegenstand wird C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Paar Turnschuhe Reebok (befinden sich beim KTD) 6. Folgende Gegenstände von A.________ verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - 4 Notizzettel - 4 Briefe 7. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienst- lichen Daten (PCN-Nr. .________, .________ und .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 9. Die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 10. Die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienst- lichen Daten (PCN-Nr. .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 11. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der damalige private Verteidiger von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), Rechtsanwalt R.________, mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 (pag. 1277) und der amtliche Verteidiger von C.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 2), Rechtsanwalt D.________, mit Schreiben vom 9. November 2020 (pag. 1283) Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. April 2021 (pag. 1288 ff). Die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 datiert vom 10. Mai 2021 und ging am 11. Mai 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1596 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 datiert vom 10. Mai 2021 und ging am 11. Mai 2021 ebenfalls form- und fristgerecht beim Ober- gericht des Kantons Bern ein (pag. 1600 ff). E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung und beschränkte sich darauf, die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen (pag. 1619). Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 03. Juni 2021 weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 1626 ff). Auch 12 G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) verzichtete auf eine Anschlussbe- rufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten 1 geltend (pag. 1632). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 nahm das Regionalgericht Berner Jura–See- land zur Kenntnis, dass Fürsprecher R.________ das private Mandat i.S. des Be- schuldigten 1 nicht mehr weiterführen wolle. Zudem wurde der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Q.________, auf dessen Gesuch hin aus dem amtlichen Mandat ent- lassen. Als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wurde Rechtsanwalt B.________ bestellt (pag. 862). Dem Beschuldigten 1 wurde am 4. Januar 2022 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (pag. 1747 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die von der Straf- und Zivilklägerin mit Schrei- ben vom 13. Mai 2022 beantragte Vermeidung der Konfrontation mit den Beschul- digten gutgeheissen, nachdem die weiteren Parteien keine Einwände dagegen er- hoben (pag. 1810 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 27. Juni 2022 statt (pag. 1884 ff.). Weiter beschloss die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung nach vorgängi- ger Anhörung der Parteien, die Nötigung im Sinne eines Würdigungsvorbehalts al- lenfalls als versuchte Nötigung zu würdigen (pag. 1886). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über die Beschuldigten von Amtes wegen Strafregisterauszüge (beide datierend vom 13. Juni 2022, pag. 1817 ff. und 1820 f.) ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse (datierend vom 18. Juni 2022, pag. 1856 ff.) resp. ein Führungszeugnis (Regionalgefängnis Thun, datierend vom 11. Mai 2022, pag. 1793 ff., und Regional- gefängnis Burgdorf, datierend vom 9. Juni 2022, pag. 1814 ff.) sowie Berichte der Stadt Biel, öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, betreffend Landes- verweisung (datierend vom 6. April 2022, pag. 1773 ff. und datierend vom 12. April 2022 samt Beilagen, pag. 1776 ff.) eingeholt. Rechtsanwalt B.________ stellte mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 namens des Beschuldigten 1 die Beweisanträge, es sei der Zeuge S.________ zu befragen und es seien Fotos zu den Akten zu erkennen (pag. 1602/1603). Rechtsanwalt F.________ führte dazu namens der Straf- und Zivilklägerin aus, dass die Anträge verspätet seien und es unmöglich sei, aus den Fotos etwas Wesentliches herauszu- lesen (pag. 1619). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Be- weisanträge, da es an der Relevanz der Zeugenaussage mangle und die Fotos kaum Beweiswert hätten (pag. 1628). Rechtsanwalt H.________ schloss sich namens des Straf- und Zivilklägers bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme den Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1632). Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 wies die Kammer die von Rechtsanwalt B.________ gestellten Beweisan- träge ab. Die Befragung des Zeugen, der selber in die Auseinandersetzung nicht involviert war, ist zur Erhebung des Sachverhalts nicht notwendig. Es ist auch nicht 13 ersichtlich, inwiefern die Fotos zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen könnten/sollten (pag. 1634 ff). Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 reichte Rechtsanwalt D.________ verschiedene Dokumente betreffend die persönliche Situation des Beschuldigten 2 ein (pag. 1823 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt D.________ ein Sprachdiplom des Beschuldigten 2 zu den Akten (pag. 1869). Die von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Dokumente wurden anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 1886). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2022 wurden die Straf- und Zivilklä- gerin, der Straf- und Zivilkläger sowie die beiden Berufungsführer befragt (pag. 1884 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 was folgt (pag. 1927 ff.): CONCLUSIONS A. Constater que le jugement de première instance du 23 octobre 2020 du Tribunal régional Jura bernois-Seeland est entré en force de chose jugée, dans la mesure où il : - classe la procédure s'agissant des infractions simples à la LStup, en raison de la prescription, sans indemnité ni distraction de frais (A, I) - reconnaît A.________ coupable : - de violation de domicile, commise avec C.________ le 27 avril 2017, au préjudice de E.________ (A, II, 3) - dommages à la propriété, commis avec C.________ le 27 avril 2017, au préjudice de E.________ (A, II, 4.1) - dommages à la propriété, commis le 27 avril 2017, au préjudice de E.________ (A, II, 4.2) - injures, commises entre le 27 septembre 2018 et le 5 octobre 2018, au préjudice de G.________ (A, II, 6) - infraction simple à la LStup, commise jusqu'au 2 septembre 2017 (A, II, 10.1) et le 22 mai 2018 (A, II, 10.2) - contravention contre la LStup (consommation), commise entre le 23 octobre 2017 et le 29 mai 2018 (A, II, 11.1) et du 26 janvier au 30 avril 2019 (A, Il, 11.2) - conduite sans permis, commise en juin 2017 (A, II, 12) - révoque le jugement du Ministère public du Jura bernois-Seeland du 20 juin 2016 (A, III, 1) - révoque le jugement du Ministère public du Jura bernois-Seeland du 2 mai 2018 (A, III, 2) - met les frais de cette partie de la procédure à la charge du prévenu (A, III, 3) - taxe les honoraires des mandataires d'office (A, IV) - condamne A.________ à verser à E.________ une indemnité de CHF 5'000.00 (C, II, 1, 2) 14 - constate que A.________ reconnaît devoir verser à E.________ des dommages-intérêts de CHF 1'019.00 (C, III, 1, 2) - statue sur les différents points visés au ch. IV et concernant A.________ (2, 3.1, 4, 6, 7, 8), à l'exception du ch. IV, 1 et 11. B. En modification du jugement de première instance : - Libérer A.________ des préventions suivantes : - menaces, infraction prétendument commise le 27 avril 2017 au préjudice de E.________ (A, II, 2) - contrainte, infraction prétendument commise entre le 1eß septembre et le 5 octobre 2018 au préjudice de G.________ (A, II, 5) - voies de fait, infraction prétendument commise le 25 janvier 2019 au préjudice - de G.________ (A, II, 7) - dénonciation calomnieuse, infraction prétendument commise le 26 janvier 2019 au pré- judice de G.________ (A, II, 8) - mettre une partie des frais de justice (25 %) à la charge de l'Etat et accorder au prévenu acquitté une indemnité équitable pour ses frais de défense. - déclarer A.________ coupable des infractions suivantes : - lésions corporelles simples, commises le 27 avril 2017, au préjudice de E.________ (A, II, 1) - infractions simples à la LStup, commises entre le ter janvier 2017 et le 28 février 2018 (A, II, 9.1), entre le ter janvier 2017 et le 17 mai 2018 (A, Il, 9.2), et le 30 avril 2019 (A, II, 9.3). - condamner A.________ : - à une peine privative de liberté de 30 mois, avec sursis partiel pour 24 mois, le délai d'épreuve étant fixé à 3 ans (la détention subie à ce jour, de 165 jours jusqu'au jugement et dès le 23 octobre 2020 est à imputer sur la peine privative de liberté) - à une amende contraventionnelle de CHF 200.00 - à 75 % des frais judiciaires - fixer l'indemnité pour la défense d'office en seconde instance. Rechtsanwalt D.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 was folgt (pag. 1930 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (PEN 18 949-951 / PEN 19 544) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen C.________, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 26./27. April 2017, in Biel durch Konsum einer geringfügigen Menge Kokain, eingestellt wurde. II. C.________ (vgt.), sei frei zu sprechen 15 1. vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung, evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017, in J.________(Ortschaft), I.________(Strasse), um ca. 01.26 Uhr, z.N. von E.________; 2. vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017 in J.________(Ortschaft), I.________(Strasse), um ca. 01.26 Uhr, z.N. von E.________; 3. vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017, in J.________(Ortschaft), I.________(Strasse), um ca. 01.26 Uhr, z.N. von E.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und obe- rinstanzliche Verfahren sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag, zzgl. Zins zu 5% seit 27. April 2017 und unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern. III. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV. 1. Die Zivilforderungen gegen C.________ (vgt.) seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. V. Das beschlagnahmte Luftgewehr GAMO, mod. Expo. Nr. 186314 sei C.________ (vgt.) zurückzuge- ben. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss ein- gereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte folgendes (pag. 1936 ff.): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung, angeblich begangen zwi- schen dem 21.06.2013 und dem 22.10.2013 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten, 3'021.8 Gramm übersteigenden, Menge Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon sowie Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon; ohne Ausrichtung einer Entschä- digung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 16 a. des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit C.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________; b. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen - am 27.04.2017 gemeinsam mit C.________ an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft) z.N. von E.________ (Schadenssumme unbekannt) - am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme CHF 1'019.00); c. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 27.09.2018 und dem 05.10.2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________; d. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen - in der Zeit zwischen dem 23.10.2013 und 02.09.2017 in Biel durch Erwerb einer unbe- stimmten (ca. 3 kg übersteigenden) Menge Marihuana sowie durch Verkauf eines Teils davon in Portionen an 100 Gramm oder 200 Gramm und Besitz von 1'271.8 Gramm Marihuana und Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon; - am 22.05.2018 in Biel, teilweise zusammen mit O.________, durch Erwerb von 200 Gramm Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon; e. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen - vom 23.10.2017 bis 29.05.2018 durch regelmässigen Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain; - am 26.01.2019 und 30.04.2019 in Biel durch den Konsum einer unbestimmten Menge Haschisch und Kokain; f. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Juni 2017 auf der Strecke P.________ in Biel; 3. des Widerrufs des mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20.06.2016 für eine verbleibende Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 990.00, gewährte bedingte Vollzug; 4. des Widerrufs des mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 02.05.2018 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, gewährte bedingte Vollzug; 5. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände sowie Heraus- gabe von Gegenständen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________; 2. der Drohung, begangen am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 01.09.2018 und dem 05.10.2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________; 17 4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 25.01.2019 an der K.________(Strasse) in L.________(Ortschaft), z.N. von G.________; 5. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 26.01.2019 in Biel und in Moutier, z.N. von G.________; 6. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen - in der Zeit zwischen dem 01.01.2017und 28.02.2018 in Biel und in AF.________, durch Er- werb sowie Verkauf von 9'970 Gramm Marihuana - in der Zeit zwischen dem 01.01.2017 und 17.05.2018 in Biel und in AF.________ durch Er- werb sowie Verkauf von 19'870 Gramm Haschisch - am 30.04.2019 an der M.________(Strasse) in N.________(Ortschaft), durch Besitz von 1'942 Gramm Haschisch und Anstalten Treffen zum Verkauf und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. A.________ sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung, angeblich begangen am 26./27.04.2017 in Biel durch den Konsum einer geringfügigen Menge Kokain; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________; 2. des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________; 3. der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadensumme: unbekannt); und er sei zu verurteilen: 18 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. C.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen. 2. Das Luftgewehr GAMO, mod. Expo, Nr. 186313, sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 3. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 4. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 5. Die Honorare der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten sowie der amtlichen Rechtsbeistände der Privatkläger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. Rechtsanwalt F.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin 1 was folgt (pag. 1941 f.): Au pénal I. 1. Prendre acte de l'entrée en force du jugement de première instance sur les points non- contestées par les avocats de A.________ et C.________. II. 2. Reconnaitre le prévenu A.________ coupable des infractions suivantes figurant dans l'acte d'accusation du 28 septembre 2018 dans les circonstances de temps et de lieu décrites au préjudice de Madame E.________ : - Tentative de lésions corporelles graves - Menace III. 3. Reconnaitre le prévenu C.________ coupable des infractions suivantes figurant dans l'acte d'accusation du 28 septembre 2018 dans les circonstances de temps et de lieu décrites au préjudice de Madame E.________ : - Tentative de lésions corporelles graves - Dommage à la propriété et violation de domicile IV. 19 4. Partant prononcer une peine privative de liberté à dire de justice contre les deux prévenus susmentionnés, sous déduction de l'arrestation provisoire déjà subie. V. 5. Statuer au sujet de l'éventuel effacement des profils ADN et données signalétiques et à propos des objets saisis. VI. 6. Mettre les frais de la procédure de première et deuxième instance à charge des prévenus. VII. 7. Taxer les honoraires des avocats d'office. Au civil VIII. 8. Constater que sur le plan civil le jugement est entré en force de chose jugée en ce qui concerne la condamnation solidaire de Monsieur A.________ au versement en faveur de Madame E.________ d'un montant de CHF 5'000.00 au titre d'indemnité pour tort moral, avec intérêts à 5% dès le 28 avril 2017 et au versement en faveur de Madame E.________ d'un montant de CHF 1'019.00 au titre de remboursement pour la soustraction et destruction du natel lphone7, avec intérêts à 5% dès le 28 avril 2017. 9. Condamner solidairement Monsieur C.________ au versement en faveur de Madame E.________ d'un montant de CHF 5'000.00 au titre d'indemnité pour tort moral, avec intérêts à 5% dès le 28 avril 2017. 10. Sous suite des frais et dépens, ce sous réserve des dispositions en matière d'assistance judiciaire gratuite. Die Vertretung des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt H.________, beantragte Folgendes (pag. 1945): 1. Prendre acte que le jugement du 23 octobre 202 du Tribunal régional Jura bernois-Seeland est entré en force, dans la mesure où il déclare A.________ coupable d’injures, infraction commise au préjudice de M. G.________ entre le 27 septembre 2018 et le 5 octobre 2018. 2. En confirmation du jugement du 23 octobre 2020 du Tribunal régional Jura bernois-Seeland. - Déclarer M. A.________ coupable de menaces, infractions commises au préjudice de M. G.________ dans les circonstances de lieu et de temps décrites dans l’acte d’accusation du 25 juin 2019. - Déclarer M. A.________ coupable de voies de fait, infraction commise au préjudice de M. G.________ dans les circonstances de lieu et de temps décrites dans l’acte d’accusation du 25 juin 2019. - Déclarer M. A.________ coupable de denonciation calomnieuse, infraction commise au préjudice de M. G.________ dans les circonstances de lieu et de temps décrites dans l’acte d’accusation du 25 juin 2019. 3. Condamner le prévenu à telle peine que de droit. 20 4. Condamner M. A.________ à payer à M. G.________ la somme de 1'000 francs à titre d’indemnité de tort moral, avec intérêts à 5% dès le 26 janvier 2019. 5. Sous suite des frais et dépens. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Be- schuldigten in erster Instanz nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Praxisgemäss ist weiter über die erstellten DNA-Profile und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 beschränkt sich auf die Schuldsprüche be- treffend falsche Anschuldigung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, ver- suchte Nötigung, Tätlichkeiten, qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers. In Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung, die Schuldsprüche we- gen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfa- cher einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher Konsumwiderhand- lungen und wegen Fahrens ohne Berechtigung, die beiden Widerrufsverfahren, die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin und die der Rechtskraft zugänglichen Verfü- gungen. Berufungsgegenstand beim Beschuldigten 1 sind somit die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, fal- scher Anschuldigung, qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, der ge- samte Sanktionenpunkt inkl. Landesverweisung (mit entsprechender Verfügung), die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Zivilklage den Straf- und Zivilkläger be- treffend. Weiter ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Der Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, mit Ausnahme der Einstellung wegen Konsumwiderhandlungen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten 2 gegen die unter solidarischer Haftbarkeit des Beschul- digten 1 und des Beschuldigten 2 ausgesprochenen Zivilforderung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ist diese in Bezug auf ihn nicht in Rechtskraft erwachsen und damit von der Kammer neu zu befinden. Berufungsgegenstand beim Beschuldigten 2 sind somit die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Haus- friedensbruch und Sachbeschädigung, der Sanktionenpunkt inkl. Landesverwei- sung, die Verfahrenskosten, die Forderung der Genugtuung der Straf- und Zivilklä- gerin sowie die Verfügung betreffend das Luftgewehr. Schliesslich ist über das er- stellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. 21 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufungen der beiden Be- schuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“) zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung 6.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim In- dizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (Urteil BGer 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil BGer 6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren 22 Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen- ) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrneh- mung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aus- drucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjekti- vität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 163 N 1 ff.). 6.2 Aussagenanalyse Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahr- haftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaf- tigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schil- dert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasieges- chichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „rea- litätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Auskunftsper- son/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsper- son/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkenn- zeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wo- bei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). 23 Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeits- nähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegen- heit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören wei- ter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Hand- lungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschul- digten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Struktur- brüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensi- gnale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogenein- flusses. 7. Vorwürfe gegen beide Beschuldigten z.N. der Straf- und Zivilklägerin Die Vorwürfe gemäss Ziff. I. A. 1., 2., 3., 4. und I. B. 1. und 2. der Anklageschrift vom 28. September 2018 (pag. 549 ff.) werden nachfolgend zusammen behandelt, weil sie den gleichen Lebenssachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 27. April 2017 z.N. der Straf- und Zivilklägerin betreffen. 7.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 28. September 2018 (pag. 549 ff.) 7.1.1 Betreffend Beschuldigter 1 Dem Beschuldigten 1 wird Folgendes vorgeworfen: 1. Versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), gemeinsam mit C.________, zum Nachteil von E.________, dadurch dass der Beschuldigte und C.________ zur Wohnung der Privatklägerin fuhren, sich ge- waltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafften und in ihr Schlafzimmer eindrangen. Der Beschul- digte attackierte die auf dem Bett liegende, wehrlose Privatklägerin sodann mit Fusstritten gegen den Körper und mit Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper, wobei er sie auch am Hals, ev. an den Haaren, packte, während C.________ sie ebenfalls mit Fusstritten gegen den Körper attackierte. Der Beschuldigte und C.________ verliessen in der Folge gemeinsam die Wohnung und C.________ chauffierte den Beschuldigten an dessen Domizil zurück. Eventualiter dadurch, dass C.________ den Beschuldigten zur Wohnung der Privatklägerin fuhr, im Wissen darum, dass der Beschuldigte sie schlagen wollte. Der Beschuldigte verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und dran dann in ihr Schlafzimmer ein; C.________ folgte ihm in die Wohnung. Der Beschuldigte attackierte die auf dem Bett liegende, wehrlose Pri- vatklägerin sodann mit Fusstritten gegen den Körper und mit Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper, wobei er sie auch am Hals, ev. an den Haaren, packte. C.________ zog ihn sodann 24 von der Privatklägerin weg. Der Beschuldigte und C.________ verliessen in der Folge gemeinsam die Wohnung und C.________ chauffierte den Beschuldigten an dessen Domizil zurück. Der Beschuldigte beabsichtigte, die Privatklägerin schwer zu verletzen, ev. nahm er durch seine Handlungen in Kauf, die Privatklägerin lebensgefährlich zu verletzen oder sie schwer am Körper zu schädigen. Die Privatklägerin litt grosse Angst und erlitt Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellun- gen, -rötungen und rötliche Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten, eine Gehirnerschütterung sowie Gesichtsfrakturen (mediale Orbita- wand links und Nasenbeinfraktur). […] 2. Drohung begangen am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________, dadurch dass der Beschuldigte E.________ während des Vorfalls gemäss Ziff. 1. der Anklage- schrift sinngemäss damit drohte, er werde sie töten, sie werde teuer bezahlen müssen und wenn er wolle, werde er zu ihr kommen und sie werde noch teurer bezahlen müssen. Das Opfer wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt. […] 3. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen, eventuell gemeinsam mit C.________, am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdge- schosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft) zum Nachteil von E.________, dadurch dass der Beschuldigte eine Fensterscheibe der Wohnung der Privatklägerin einschlug und sich dergestalt, gemeinsam mit C.________, gegen den Willen der Privatklägerin Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschaffte. Schaden: unbekannt. […] 4. Sachentziehung ev. Sachbeschädigung begangen am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________, dadurch dass der Beschuldigte während des Vorfalls gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift das Mo- biltelefon von E.________ wegnahm und zerstörte. Schadenssumme / Schaden: CHF 1'019.00. […] 7.1.2 Betreffend Beschuldigter 2 Dem Beschuldigten 2 wird Folgendes vorgeworfen: 1. Versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung 25 am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), gemeinsam mit A.________ begangen, zum Nachteil von E.________, dadurch dass der Beschuldigte und A.________ gemeinsam zur Wohnung der Privatklägerin fuh- ren, sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafften und in ihr Schlafzimmer eindrangen. Der Beschuldigte attackierte die auf dem Bett liegende Privatklägerin mit Fusstritten gegen den Körper, während A.________ die Privatklägerin mit Fusstritten gegen den Körper und mit Faust- schlägen gegen den Kopf und Körper attackierte und auch am Hals packte. Der Beschuldigte und A.________ verliessen in der Folge gemeinsam die Wohnung und der Beschuldigte chauffierte A.________ an dessen Domizil. Der Beschuldigte nahm durch seine Handlungen in Kauf, die Pri- vatklägerin schwer zu verletzen. Die Privatklägerin litt grosse Angst und erlitt Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellun- gen, -rötungen und rötliche Hautverfärbungen am Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten, eine Gehirnerschütterung sowie Gesichtsfrakturen (mediale Orbita- wand links und Nasenbeinfraktur). […] eventualiter Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, ev. zu einfacher Kör- perverletzung dadurch dass der Beschuldigte A.________ zur Privatklägerin fuhr, im Wissen darum, dass letz- terer sie schlagen wollte. Nachdem sich A.________ gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung ver- schafft hat und in ihr Schlafzimmer eingedrungen war, folgte ihm der Beschuldigte. A.________ attackierte die auf dem Bett liegende Privatklägerin mit Fusstritten gegen den Körper und mit Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper, wobei er sie auch am Hals packte. Sodann zog der Beschuldigte A.________ von der Privatklägerin weg und verliess gemeinsam mit ihm die Wohnung und fuhr ihn zurück an sein Domizil. Im Wissen um die Absicht von A.________, die Privatklägerin zu schlagen, förderte der Beschul- digte durch seine Chauffeurdienste die Tat von A.________. Die Privatklägerin litt grosse Angst und erlitt Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellun- gen, -rötungen und rötliche Hautverfärbungen am Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten, eine Gehirnerschütterung sowie Gesichtsfrakturen (mediale Orbita- wand links und Nasenbeinfraktur). […] 2. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemeinsam mit A.________ begangen am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswoh- nung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________, dadurch dass A.________ eine Fensterscheibe der Wohnung der Privatklägerin einschlug, und sich der Beschuldigte und A.________ dergestalt, gegen den Willen der Privatklägerin, Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschafften. Schaden: unbekannt […] 26 7.2 Objektive Beweismittel Auf die korrekte, vollständige und zusammengefasste Wiedergabe der objektiven Beweismittel der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 1367 ff.). 7.3 Subjektive Beweismittel 7.3.1 Aussagen des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten 1 wie folgt zusammen (pag. 1311 ff.): Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.04.2017 (Ordner I pag. 260 ff.) antwortete der Beschul- digte auf die Frage der Polizei, weshalb er vorläufig festgenommen worden sei: «Ich habe eine Frau geschlagen und die Polizei hat mich hierher gebracht» (Ordner I pag. 262 RZ 43). Es sei das dritte Mal gewesen, dass er diese Frau geschlagen habe. Die Vorgeschichte sei lang, das Problem habe vor 3 Tagen angefangen. Weder er, noch seine Frau und Kinder könnten schlafen, die ganze Zeit komme und gehe diese Frau namens «E.________», welche er geschlagen habe. Diese schicke Bilder und drohe seiner Tochter und trinke und mache das ganze Haus verrückt. Sie störe sie alle. Ab und zu, wenn er bei dieser Frau schlafe, mache sie Fotos von ihm und schicke diese an seine Frau, wenn sie Probleme hätten auch seiner Familie, seinen Kollegen und sogar in den Irak. Dabei handle es sich nicht um schöne, normale Bilder. Er schilderte, gestern Vormittag (Anm. am Vormittag des 26.04.2017) sei «E.________» zu seiner Tochter gegangen, welche schwanger sei und mit ihrem Ehemann zusam- menlebe. E.________ habe dabei versucht, seiner Tochter die Kleider vom Leibe zu reissen und seine Tochter habe geschrien. E.________ habe ihr gesagt, dass unten zwei Männer warten würden, welche raufkommen und seine Tochter vergewaltigen würden. E.________ habe seiner Tochter sogar das Te- lefon entrissen, damit diese niemanden anrufe. Später hätten sie dann die Polizei gerufen, doch abge- sehen davon, dass diese das Telefon seiner Tochter bei E.________ zurückgeholt habe, habe die Po- lizei nichts gemacht. Danach habe E.________ seine jüngere Tochter T.________ angerufen, weshalb sie Angst gehabt hätten, dass sie auch dieser Tochter etwas antun werde. Den ganzen Tag habe E.________ seine Frau angerufen und ihr Fotos gesandt, bis um 23.00 Uhr nachts (Ordner I pag. 262). Danach sei Folgendes passiert: «Um 23:00 Uhr bin ich dann zu ihr gegangen, vielleicht auch eher um 24:00 Uhr. Ich weiss es, eine Frau zu schlagen, ist falsch. Ich hatte vorher nie eine Frau geschlagen. Sie hat mich irgendwie gezwungen dies zu tun» (Ordner I pag. 262 RZ 79 ff.). Er wisse, dass es falsch sei, aber er habe keinen anderen Ausweg gesehen, er habe ihr gesagt, sie solle seine Frau und seine Kinder in Ruhe lassen. Das Problem sei zwischen ihnen beiden und habe nichts mit seiner Familie zu tun, sie involviere aber seine ganze Familie, weswegen er sie geschlagen habe (Ordner I pag. 262). Er schilderte: «Ich habe an der Türe geklopft, 5 Mal, ich habe an der Türe geklingelt. Sie hat nicht aufge- macht. Ich weiss nicht, ob sie geschlafen hat, oder ob sie betrunken war. Ich bin von hinten reingegan- gen vom Balkon. Ich habe die Scheibe eingeschlagen und bin reingegangen» (Ordner I pag. 262 RZ 86 ff.). Er habe die Scheibe mit einem Blumentopf zerschlagen, danach habe er «[…] sie geschlagen, ich habe ihr Telefon beschädigt. Ich habe das Telefon in den Garten geworfen. Und dann bin ich zurück ins Auto gegangen und dann bin ich nach Hause an die V.________ (Strasse) gefahren. Ich habe die Polizei unten erwartet, weil ich gedacht habe, sie kommen zu mir» (Ordner I pag. 263 RZ 95 ff.). Auf Vorhalt, dass nach seiner Anhaltung eine weitere Person angehalten worden sei, welche verdächtigt werde, bei dem Vorfall beteiligt gewesen zu sein, gab er an, bei dieser Person handle es sich um C.________, «Aber er hat sie nicht geschlagen» (Ordner I pag. 263 RZ 106). Auf Frage, was genau in der Wohnung des Opfers vorgefallen sei, gab er an: «Es ist nichts geschehen. Ich habe sie einfach geschlagen und bin wieder rausgegangen. Sie hat sich nicht gewehrt. Ich habe 27 nichts gestohlen, ich habe sogar ihren Schlüssel gehabt. Ich habe nur ihr Telefon mitgenommen. Es hatte zu viele Fotos und Videos auf ihrem Telefon. Jedes Mal wenn ich sie lösche, lädt sie es wieder erneut herauf. Ich weiss nicht, wo sie alle diese Fotos zwischengespeichert hat. Weil es Fotos gibt, die nicht schön sind» (Ordner I pag. 263 RZ 117 ff.). Bei diesen unschönen Fotos handle es sich bspw. um solche, auf denen er nackt am Schlafen sei. Diese Fotos schicke die Privatklägerin jedes Mal an seine Frau und Töchter, wenn sie Probleme miteinander hätten. Er bejahte auf Frage, dass es auch Fotos und Videos gebe, die ihn und die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr zeigten. Auf Frage, ob es Beweise für das Versenden dieser Fotos und Videos per Whatsapp, Viber etc. gebe, antwortete er: «Alle wissen es. Aber dies behält niemand. Das wird sofort gelöscht» (Ordner I pag. 263 RZ 135). Viel- leicht könne er der Polizei bei seiner Freundin, U.________, einige Videos zeigen (Ordner I pag. 263). Zum Vorfall führte er auf Frage aus, die Privatklägerin habe sich im Schlafzimmer befunden. Als er die Scheibe kaputt gemacht habe, sei sie rausgekommen. Auf Frage schilderte er, sie mit beiden Händen geschlagen zu haben. Er gab an, er wisse nicht wie oft er sie geschlagen habe (Ordner I pag. 264). «Ich habe sie geschlagen, bis sie Blut im Gesicht hatte. Ich habe sie geohrfeigt, geboxt, ich habe alles gemacht. Ich kann aber nicht genau sagen, wo sie im Gesicht blutete. Meine Hände schmerzen» (Ord- ner I pag. 264 RZ 182 ff.). Er verneinte, sie auch mit Füssen oder anderen Körperteilen oder mit einem Gegenstand geschlagen zu haben, er habe sie nur mit den Händen geschlagen. Sie sei an der Tür zu ihrem Schlafzimmer gewesen und als er sie geschlagen habe, sei sie auf das Bett gefallen und dort habe er sie weitergeschlagen (Ordner I pag. 264). Auf Frage, wo sich C.________ aufgehalten habe, als er die Privatklägerin geschlagen habe, gab er an, dieser sei im Auto gewesen. Als C.________ gehört habe, dass er die Scheibe kaputt gemacht habe, sie dieser ihm hinterhergekommen und habe ebenfalls die Wohnung der Privatklägerin betreten. Er verneinte auf Frage, dass C.________ die Pri- vatklägerin auch geschlagen haben soll und schilderte: «Er hat sie nicht angerührt aber er hat mich zurückgezogen, als ich sie geschlagen habe» (Ordner I pag. 265 RZ 207 f.). Er wisse nicht, ob – während C.________ ihn zurückgezogen habe – zwischen diesem und der Privatklägerin ein körperli- cher Kontakt stattgefunden habe. Es sei aber möglich, da sich die Privatklägerin stark bewegt habe. Auf Nachfrage nach Abwehr durch die Privatklägerin gab er an: «Sie hat sich nicht gewehrt. Aber trotz- dem hat sie mich versucht wegzustossen» (Ordner I pag. 265 RZ 217). Er erklärte, C.________ sei in die Wohnung gekommen um ihn rauszuholen, dieser habe aber nicht gewusst, dass er sie schlagen werde. Er sei aber dorthin gegangen, um sie zu schlagen, er habe diesen Skandal beenden wollen. Auf Frage, was er und C.________ vorgängig besprochen hätten, schilderte er, C.________ chauffiere ihn normalerweise zur Privatklägerin, das Auto von C.________ sei auf den Namen der Privatklägerin re- gistriert. Er habe C.________ gesagt: «[…] ich gehe zu E.________ um sie zu schlagen. Er hat mir gesagt, dass ich das nicht machen solle. Er hat gesagt, schlag sie nicht, sie wird die Polizei anrufen, sie wird Probleme machen» (Ordner I pag. 265 RZ 235 f.). Er habe schliesslich so lange auf sie einge- schlagen, bis er Blut gesehen habe, dann habe er aufgehört (Ordner I pag. 265). Als er gesehen habe, dass er sie verletzt habe, habe er sie gelassen, aber: «Sie hat es verdient, geschlagen zu werden» (Ordner I pag. 266 RZ 248 f.). Sie hätten 3 Tage lang Streit gehabt, sie habe ihn ständig aufgesucht und er habe sich 3 Tage lang gefürchtet, das Haus zu verlassen, weil die Privatklägerin noch ein Messer in der Hand gehabt habe. Er erklärte, er habe die Polizei um Hilfe gebeten, um das Problem ohne Schlägerei zu lösen. Wenn die Polizei eine Lösung gefunden hätte, wäre es nicht so weit gekommen. Er wisse nicht, wie lange C.________ ihm beim Schlagen zugesehen habe, bevor dieser ihn weggezo- gen habe. Der ganze Vorfall, vom Einsteigen ins Fenster bis zu den Schlägen habe ungefähr 5 Minuten gedauert. Er habe der Privatklägerin keine bestimmten Verletzungen zufügen wollen, er habe mit der Einstellung gehandelt: «Schlagen egal wo und weg» (Ordner I pag. 266 RZ 287). Auf Frage gab er an, es sei seine und nicht C.________ Idee gewesen, bei der Privatklägerin vorbeizuschauen. Und egal 28 wer, hätte sie in seiner Situation ebenfalls geschlagen. Seine Familie habe ihre Telefone abgestellt und er habe Angst um seine kleine Tochter gehabt wegen der Privatklägerin (Ordner I pag. 266). Er habe die Wohnung der Privatklägerin gemeinsam mit C.________ über den Balkon wieder verlassen. Auf Frage nach der Beschädigung des Mobiltelefons der Privatklägerin schilderte er, dieses habe sich auf dem Bett der Privatklägerin befunden. Er habe es genommen und in der Wohnung beschädigt und es draussen im Garten weggeworfen. Ihr iPhone sei in 3 Teile zerbrochen und jeden Teil habe er anderswo hingeworfen, sie seien nicht zu deren Wohnung gegangen, um etwas mitzunehmen (Ordner I pag. 267). Auf Frage, ob er die Privatklägerin bedroht habe, antwortete er: «Sie hat gesagt, komm raus, wenn du ein Mann bist und ich zeige es dir. Dann bin ich zu ihr gegangen. Sie hat mich irgendwie gezwungen. […] Ich habe sie nur gebeten, meine Familie in Ruhe zu lassen. Ich habe sie nicht bedroht. Sie hat mir wirklich nicht geglaubt, dass ich sie schlagen werde» (Ordner I pag. 267 RZ 320 ff.). Auch C.________ habe die Privatklägerin nicht bedroht (Ordner I pag. 267). Auf Frage nach eigenen Verletzungen durch den Vorfall erklärte er, seine Verletzungen an der rechten Hand seien von «dieser Schlägerei», die Hand schmerze ihn sehr und er könne nicht ohne Schmerzen eine Faust machen. Auf Frage gab er an, nicht die Absicht gehabt zu haben, der Privatklägerin mit den Schlägen eine bleibende Verletzung oder einen bleibenden Schaden zufügen zu wollen, er habe sie nur geschlagen, damit sie den Mund halte und er habe unbedingt deren Telefon kaputt machen wollen. Er habe die Bedrohung der Privatklägerin gegenüber seiner Tochter ernst genommen und Angst um diese gehabt. Die Privatklägerin sei verrückt, nicht normal und zu allem fähig (Ordner I pag. 268). Anlässlich der Hafteröffnung vom 28.04.2017 (Ordner I pag. 272 ff.) bestätigte er seine gemachten Aussagen (Ordner I pag. 275) und wiederholte, die Privatklägerin seit 3-4 Jahren zu kennen und seit ungefähr einem Jahr eine nähere Beziehung – also auch sexuell – zu ihr zu pflegen (Ordner I pag. 276). Auf Vorhalt des Vorwurfs, die Privatklägerin angegriffen zu haben, entgegnete er: «Es ist so, ich bin gezwungen worden, dies zu machen. […] Ja. Von Frau E.________» (Ordner I pag. 277 RZ 162, 165). Dieser Zwang sei dadurch entstanden, weil sie seine Tochter bedroht sowie ihn beim Schlafen fotogra- fiert habe und zu seiner Frau und seinen Kindern gehe, um nach ihm zu fragen. Er habe ihr jedoch mehrmals erklärt, dass ihre Beziehung nichts mit seiner Familie zu tun habe. Am Mittwochabend dieser Woche (Anm. Mittwoch 26.04.2017) habe er den Entschluss gefasst, die Privatklägerin aufzusuchen. Er wiederholte, 3 Nächte lang von ihr gestört worden zu sein, die Polizei angerufen zu haben und zu wissen, dass er einen Fehler gemacht habe (Ordner I pag. 277). Auf der Frage nach seiner genauen Position anlässlich des Einschlagens auf die Privatklägerin schilderte er: «Ich war stehend und bin während dem ich sie geschlagen habe aufs Bett gefallen. Dann habe ich sie weiter geschlagen» (Ord- ner I pag. 278 RZ 203 f.). Er verneinte erneut, auch andere Teile seines Körpers ausser seinen Fäusten eingesetzt zu haben, insbesondere habe er ihr keine Fusstritte verpasst (Ordner I pag. 278). Er habe mit seiner ehemaligen Affäre und Freundin der Familie, U.________, über den Vorfall gesprochen. Diese habe ihm erzählt, sie habe SMS von der Privatklägerin erhalten. Er bejahte, das iPhone der Privatklägerin kaputt gemacht zu haben, weil auf diesem mehrere Fotos von ihm mit wenig oder gar keinen Kleidern, Videos und Nachrichten von ihm und seiner Familie gespeichert gewesen seien (Ord- ner I pag. 279), es handle sich dabei um ein iPhone 7 (Ordner I pag. 280). Auf Frage, ob er denke, dass C.________ gewusst habe, dass er die Privatklägerin verletzen werde, sagte er aus, C.________ wisse nicht viel, dieser wisse nur, dass er Probleme mit ihr gehabt habe. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach C.________ nicht gewusst habe, dass er die Privatklägerin schlagen werde, erklärte er: «Er meinte, dass ich ihr nur ein paar Ohrfeigen gäbe, aber nicht, dass sie bluten würde» (Ordner I pag. 281 RZ 333). C.________ habe schon gewusst, dass er mit der Privatklägerin diskutieren und ihr eine Ohrfeige geben werde, mehr aber nicht. Er verneinte die Frage, ob C.________ 29 die Privatklägerin ebenfalls geschlagen habe. Er sei allein in die Wohnung eingedrungen und C.________ sei danach, eine bis zwei Minuten später, reingekommen (Ordner I pag. 281). Anlässlich der Einvernahme vom 23.05.2017 (Ordner I pag. 284 ff.) bestätigte er erneut, die Privatklä- gerin geschlagen zu haben und ergänzte, dass er sehr bereue, was er getan habe, der Teufel ihn dazu motiviert habe und er betrunken gewesen sei. Er liebe die Privatklägerin und sie hätten eine sehr gute Beziehung, auch wenn es ein paar Probleme gegeben habe (Ordner I pag. 285). Gefragt nach dem Ablauf der Ereignisse in der Nacht vom 26. auf den 27.04.2017, schilderte er, wie er bereits am Dienstag 25.04.2017 zu ihr gegangen sei, um Telefonrechnungen abzuholen, damit er diese habe bezahlen kön- nen. Dabei habe sie ihn mit einem Messer bedroht und gesagt, er dürfe nicht rausgehen. Sie sei be- trunken gewesen. Er habe ihr das Messer weggenommen, sie habe ihm die Rechnung nicht gegeben und habe die Tür abgeschlossen, worauf er über den Balkon rausgegangen sei. Danach sei sie um 02:30 Uhr zu ihm gekommen und habe ihm gerufen, herunter zu kommen, was er nicht getan habe, woraufhin sie wieder weggegangen sei. Am Mittwoch 26.04.2017 sei sie dann zu seiner Tochter in die Wohnung von C.________ gegangen und habe seine Tochter gewürgt, ihr gedroht, diese nackt zu filmen. Die Polizei habe dann das Handy seiner Tochter zurückgebracht. In der Tatnacht habe er C.________ angerufen, damit dieser ihn zum Domizil der Privatklägerin fahre. Er habe zum Fenster reingeschaut, die Privatklägerin sei dort am Sitzen und Trinken gewesen und habe Wasserpfeife ge- raucht. Er habe einen Schlüssel zu ihrer Wohnung, weil ihr Schlüssel aber von innen gesteckt habe, habe er die Tür nicht öffnen können. Auch nach mehrmaligem Klingeln habe sie dir Tür nicht geöffnet. Daraufhin sei er zum Balkon gegangen, sie habe sich nun im Schlafzimmer aufgehalten und er sei vom Balkon her in ihre Wohnung eingedrungen. Als er die Wohnung betreten habe, sei sie aus dem Schlaf- zimmer gekommen, er habe ihr ins Gesicht geschlagen und sie sei auf das Bett gefallen. Dann habe er sie auch noch auf dem Bett geschlagen. Wegen dem Streit und dem Lärm sei schliesslich auch noch C.________ in die Wohnung gekommen, nach 2-3 Minuten hätten sie gemeinsam die Wohnung wieder verlassen. Er habe noch ihr Handy mitgenommen und dieses zerstört. Es tue ihm wirklich leid, er habe dies nicht machen wollen, er habe dies nur seiner Tochter wegen getan (Ordner I pag. 286). Danach gefragt, wie er die Privatklägerin geschlagen habe, gab der Beschuldigte an, dies nicht mehr genau zu wissen. Als er Blut an ihrem Gesicht gesehen habe, habe er aufgehört. Er habe sie nicht zum Bluten bringen wollen (Ordner I pag. 287). Auf Frage, ob er der Privatklägerin auch Fusstritte verpasst habe, antwortete er: «Ja, zuerst Ohrfeigen und dann habe ich sie mit den Füssen getreten. Aber C.________ hat sie nicht geschlagen. Er versuchte, mich von ihr wegzuziehen. Es geht nicht, dass zwei Männer eine Frau schlagen würden» (Ordner I pag. 287 RZ 101 ff.). Auf Frage, weshalb C.________ ihn zur Privatklägerin chauffiert habe, gab er an, dieser habe ihn immer gefahren. Auf Frage, ob C.________ gewusst habe, weshalb er zur Privatklägerin habe gehen wollen, antwortete er, dieser habe gewusst, dass er zu dieser gehen wolle, um zu diskutieren, nicht aber, um sie zu schlagen. C.________ habe ihn gefragt, was er dort machen wolle und er habe ihm geantwortet, dass er mit ihr reden wolle. Auf Frage gab er an, im Auto seien nur er und C.________ anwesend gewesen (Ordner I pag. 287). Auf Vorhalt, dass gemäss Aussagen von C.________ auch noch W.________ im Auto ge- wesen sein soll, sagte er: «Ja. Das stimmt. Meine Tochter war auch dabei, das habe ich vergessen. Aber sie ist nicht aus dem Auto ausgestiegen. C.________ wollte W.________ dann weiter chauffieren» (Ordner I pag. 287 RZ 120 f.). Auf Frage, ob während der Fahrt etwas besprochen worden sei, erklärte der Beschuldigte, C.________ habe zu ihm gesagt, dass er ihn nicht dorthin fahre, es sei zu spät. Er habe diesem entgegnet, dass er wisse, dass die Privatklägerin noch wach sei und er mit ihr reden wolle. Er gab auf Frage an, wütend gewesen zu sein, aber er habe wirklich nur mit ihr reden wollen, es sei keine Absicht gewesen, sie zu schlagen, er habe die Kontrolle verloren. Auf Frage, ob er ihr während des Angriffs etwas gesagt habe, bejahte er und gab an, sie gefragt zu haben, warum sie seiner Tochter 30 gedroht habe und warum sie Videos an seine Frau schicke. Aber die Privatklägerin habe nicht geant- wortet, sie sei betrunken gewesen. Er sei auf sie drauf gesessen, während er sie geschlagen habe, aber er habe sie nicht bedroht. Er habe sie meist mit offenen Händen geschlagen, vielleicht ein- bis zweimal mit der Faust. Auf welcher Seite des Bettes er gestanden habe, wisse er nicht mehr (Ordner I pag. 288). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Drohungen verneinte er diese erneut und wiederholte, dass er sie auch nicht habe schlagen, sondern nur mit ihr reden wollen. Auf Frage, wohin sich C.________ begeben habe, als dieser ins Schlafzimmer gekommen sei, gab der Beschuldigte an, plötzlich bemerkt zu haben, dass dieser da gewesen sei. Er habe Blut im Gesicht (Anm. der Privatklägerin) gesehen und C.________ habe ihn weggezogen. Er habe sowieso aufgehört zu schlagen, als er das Blut gesehen habe und erst danach habe ihn C.________ weggezogen. Auf Frage, wo dieser dabei gestanden habe, antwortete er, dies nicht zu wissen. Auf Vorhalt verneinte er die Aussage der Privatklägerin, wonach beide sie geschlagen hätten und erklärte erneut, C.________ habe sie nicht geschlagen (Ordner I pag. 289). Er könne sich die Aussage der Privatklägerin nicht er- klären, er sei sich sicher, dass C.________ sie weder geschlagen, noch berührt habe. Auf Frage, ob C.________ auf das Bett getreten sei, als dieser ihn weggezogen habe, antwortete er: «Ja, vielleicht. Er ist auf das Bett gestanden und hat mich weggezogen» (Ordner I pag. 290 RZ 205). Er habe die Privatklägerin auch nicht so heftig und stark geschlagen, es sei einfach mit blossen Händen gewesen und vielleicht seien 1-2 Schläge stark gewesen. Anschliessend habe ihn C.________ sozusagen aus der Wohnung der Privatklägerin mitgezogen (Ordner I pag. 290). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 16.04.2018 (Ordner I pag. 292 ff.) bestätigte er auf Vorhalt, durch Einschlagen der Fensterscheibe mit einem Blumentopf in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen, diese im Schlaf überrascht und sodann heftig geschlagen zu haben. Dabei präzisierte er, dies nicht gemeinsam mit C.________ begangen zu haben. Er sei alleine dorthin gegangen, C.________ sei später hinzugekommen, nachdem dieser Geräusche von der Scheibe gehört habe (Ordner I pag. 293). Auf Frage, mit welcher Absicht er auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, gab er an, diese habe ihn viel gestört, genervt und seine Tochter angegriffen. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe aber manchmal mache man Dinge, die man selber nicht verstehe und er habe Alkohol getrunken gehabt. Er bejahte die Frage, ob er die Privatklägerin schwer habe verletzen wollen, führte aber gefragt nach der Heftigkeit seiner Schläge aus, sie «nur» mit den Händen und nicht mit einem Gegenstand geschlagen zu haben und dass er ihr nichts habe antun wollen. Er habe sie auch «nur» im Gesicht geschlagen (Ordner I pag. 294). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie mit einer Hand am Hals gehalten und mit der anderen Hand geschlagen haben soll, verneinte er diesen Vorwurf und schilderte: «Sie hat ihr Gesicht mit den Händen verdeckt. Sie schlief auf dem Bauch. Sie war auf dem Bauch liegend, als ich sie geschlagen habe» (Ordner I pag. 294 RZ 79 f.). Er bejahte auf Frage, dass die Privatklägerin während der ganzen Zeit, als er sie geschlagen habe, auf dem Bauch gelegen habe (Ordner I pag. 294). Auf Nachfrage, wie er sie dabei ins Gesicht habe schlagen können, schilderte er: «Sie lag auf dem Bauch. Sie beschützte ihr Gesicht, während ich ab und zu ihre Hände vom Gesicht entfernte und sie dann ins Gesicht schlug. Ich habe sie an den Haaren gezogen, so dass sie ihr Gesicht drehte und ich sie ins Gesicht schlagen konnte» (Ord- ner I pag. 295 RZ 89 ff.). Auf Frage, was ihm beim Schlagen durch den Kopf gegangen sei, gab er an, nicht bei Bewusstsein gewesen zu sein und nichts gespürt zu haben. Er und die Privatklägerin hätten sich zuvor auch ab und zu geschlagen, dies «aus Spass». Es könne schon sein, dass er etwas zu ihr gesagt habe, als er sie geschlagen habe, er erinnere sich nicht mehr daran (Ordner I pag. 295). Auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach der Beschuldigte diesem gesagt haben soll, dass «diese Marokkanerin» es nur verstehen würde, wenn man sie einmal schlagen würde und er diesen gefragt haben soll, ob er ihn zu dieser begleiten würde, schilderte er: «Ja. Ich habe gesagt, ob er mich 31 zu E.________ nach Hause begleiten würde. Ich habe ihm aber nicht gesagt, dass ich sie schlagen werde, da ich selber nicht wusste, dass ich sie schlagen werde. Ich dachte nie, dass ich sie schlagen werde […]» (Ordner I pag. 295 RZ 114 ff.). Er habe nur gewollt, dass C.________ ihn dorthin fahre und habe zu diesem gesagt: «[…] dass ich sie schlage, aber nicht so, sondern wie immer […] Zwei Wochen vor diesem Vorfall kam sie zu mir und schlug mich mit einem Messer gegen den Nacken. Ich habe sie dann geschlagen […]» (Ordner I pag. 296 RZ 122 ff.). Am Folgetag dieses geschilderten früheren Vor- falls habe C.________ sie beide gesehen und festgestellt, dass das Gesicht der Privatklägerin mit sei- nen Schlägen versehrt worden sei. Sie hätten sich immer gegenseitig geschlagen, entweder bei Pro- blemen oder aus Spass. Auf erneuten Vorhalt der soeben vorgehaltenen Aussage von C.________ bejahte der Beschuldigte, diesen C.________ gesagt zu haben (Ordner I pag. 296). Gefragt nach seiner Position anlässlich des Einschlagens auf die Privatklägerin gab der Beschuldigte an, auf ihr gesessen zu haben, sodass sie zwischen seinen Beinen gelegen habe. Auf konkrete Frage bejahte er, ihr auch Fusstritte verpasst – nur 1-2 Mal, nicht mehr – zu haben. Anlässlich dieser Fusstritte habe er auf dem Bett gestanden: «Als C.________ mich gezogen hat und mich versucht hat von E.________ herunterzuziehen, stand ich auf. Ich schlug sie dann noch ein, zwei Mal mit den Füssen. Dann ging ich runter vom Bett. C.________ hat mich nach unten gezogen» (Ordner I pag. 286 RZ 157 ff.). Auf Frage, wohin er die Privatklägerin geschlagen habe, gab er an, dies sei ungefähr bei der Hüfte, unterhalb des Bauches, gewesen. Auf Frage, ob C.________ mit der Privatklägerin in Kontakt gekom- men sei, als er (der Beschuldigte) sie geschlagen habe, verneinte er dies und gab an, dieser habe ihn nur weggezogen, damit er sie nicht mehr habe schlagen können. Hierfür sei C.________ auch auf das Bett gekommen. Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin auch noch mit dem Tod bedroht haben soll, gab er an, es könne sein, dass er etwas zu ihr gesagt habe, aber was er zu ihr gesagt habe, erinnere er sich nicht (Ordner I pag. 297). Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gab er an, dies sei ein Fehler gewesen. Gefragt nach seiner Absicht hinsichtlich des Mobiltelefons führte er aus, es sei seine hauptsächliche Absicht gewesen dieses zu beschädigen, weil sie ihn und seine Fa- milie immer wieder mit diesem Telefon gestört und genervt und seiner Familie Nacktfotos im Schlaf von ihm gesendet habe. Seine Absicht sei einzig gewesen, das Telefon wegzunehmen, er habe sie nicht schlagen wollen und sofern doch, dann nur in oder zwei Mal leicht wie immer, aus Spass. Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21.-23.10.2020 (Ordner VI pag. 1136 ff.) bestätigte er seine eigenen Aussagen und erklärte, 80% der Aussagen der Privatklägerin an der Haupt- verhandlung seien gelogen. Es sei richtig, dass er am 27.04.2017 gewaltsam in deren Wohnung ein- gedrungen und sie mit Fusstritten und Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper verletzt habe, aber es gebe einen wichtigen Grund dafür (Ordner VI pag. 1161). Er schilderte erneut die Vorgeschichte zwischen ihm und der Privatklägerin (Nacktfotos) sowie den Vorfall zwischen der Privatklägerin und seiner Tochter, wobei diese seiner Tochter damit gedroht habe, dass 4 Männer unten warten würden, um sie zu vergewaltigen. Seine Tochter sei verängstigt aus ihrer Wohnung geflüchtet und zu seiner Wohnung gekommen, wo sie die Polizei angerufen hätten. Ausser das Telefon zurückzubringen, habe diese aber nichts gemacht. Er sei an diesem Abend sehr traurig gewesen und habe dann gesehen, wie diese Frau (Anm. die Privatklägerin) ihm Nachrichten geschickt habe, dass sie Algerier zu seiner Frau schicken werde, seiner Familie Nacktfotos von ihm geschickt sowie Fotos seiner jüngeren Tochter an Männer in Algerien geschickt habe, weswegen er wahnsinnig geworden sei (Ordner VI pag. 1162). Daraufhin habe er C.________ angerufen und diesem gesagt, er müsse zur Privatklägerin, wobei ihm dieser geraten habe, am nächsten Tag zu dieser zu gehen: «C.________ hat gesagt: wenn du vor hast, dorthin zu gehen um die Frau zu schlagen ist das nicht gut, wir gehen morgen hin um mit ihr zu spre- chen» (Ordner VI pag. 1162 RZ 45 f.). Er habe C.________ gesagt, dass er nur hingehen wolle, um das Telefon wegzunehmen und die Fotos zu löschen. C.________ habe ihn dann hingefahren, sie habe 32 die Tür nicht geöffnet, also habe er die Fensterscheibe kaputt gemacht und sei über den Balkon einge- stiegen. C.________ sei im Fahrzeug am Warten gewesen, das Auto habe ungefähr 10 Meter von der Wohnung entfernt gestanden. Er sei in die Wohnung gegangen, habe der Frau auf ihrem Bett einen «Schubs» gegeben und sie dann geschlagen. Als C.________ den Knall der Scheibe sowie die lauten Schreie der Privatklägerin gehört habe, sei er nach ihm ebenfalls in die Wohnung gekommen (Ordner VI pag. 1162) und: «Als er die Szene gesehen hat, sprang er auf das Bett. Er sprang mit seinen Schu- hen auf das Bett und hat mich zurückgehalten damit ich die Frau nicht weiterschlage. Aufgrund dieser Aktion waren seine Arme und seine Kleidung voller Blut» (Ordner VI pag. 1162 RZ 10 ff.). Als er bei der Privatklägerin gewesen sei, das Fenster eingeschlagen habe und in die Wohnung eingestiegen sei, sei es dann «schwarz vor seinen Augen» geworden, er habe nicht gewusst, warum er das gemacht habe. Als dann C.________ gekommen sei und ihn zurückgehalten habe, sie weiter zu schlagen, seien sie beide zurück ins Fahrzeug und anschliessend nach Hause gegangen. Davor habe er noch ihr Telefon kaputt gemacht und weggeworfen (Ordner VI pag. 1163). Er habe diese Tat bereut: «[…] das war keine gute Sache, dass ich um 1 Uhr in der Nacht zu ihr gehe und ausserdem, weil sie eine Frau ist. Es wäre besser gewesen, wenn ich das am Tag oder am Morgen gemacht hätte. […] Ich sage nur: sie hat es verdient, aber ich hätte das nicht in der Nacht machen sollen. Die Zeit war falsch» (Ordner VI pag. 1163 RZ 10 ff.). Er habe die Privatklägerin nach seiner Entlassung aus der U-Haft um Verzeihung gebeten, ihr ein neues iPhone gekauft sowie ihr CHF 3'000.00 für den erlittenen Spitalaufenthalt sowie die ka- putte Fensterscheibe bezahlt. Sie habe ihm dann unter der Bedingung verziehen, dass er bei ihr bleibe, was er schliesslich gemacht habe. Jedes Mal, wenn sie zusammen getrunken hätten und sie wütend gewesen sei, habe sie sofort die Polizei gerufen und er sei auch oft von ihr mit dem Messer angegriffen worden, einmal an der Wange und einmal am Bauch, er habe auch schon Anzeige erstattet deswegen (Ordner VI pag. 1163). Auf die Frage, in welchem Moment er entschieden habe, die Privatklägerin zu schlagen, ob bereits beim Losfahren oder erst vor Ort, antwortete er, bei der Hinfahrt sei es nicht seine Absicht gewesen, sie zu schlagen und vor Ort sei dann alles schwarz vor seinen Augen geworden (Ordner VI pag. 1163). Seine Absicht beim Losfahren sei gewesen, ihr das Telefon wegzunehmen. Weil er ihr das Telefon nicht aus der Hand habe nehmen können, habe er ihr einen Schubs gegeben, wobei sie aufs Bett gefallen sei. Auf Nachfrage bejahte er, dass er beim Losfahren noch nicht gewusst habe, dass er sie schlagen werde und fügte hinzu: «Wenn C.________ gewusst hätte, dass es soweit kommt wäre er überhaupt nicht bereit gewesen, mich dorthin zu fahren. Ich hatte auch keine Absicht dazu. Erst am nächsten Tag als ich im Gefängnis war und sah, dass meine Hände und meine Kleider voller Blut waren habe ich geahnt, dass ich sie geschlagen habe» (Ordner VI pag. 1164 RZ 16 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 27.04.2017, wonach er C.________ gesagt habe, dass er zur Privatklägerin gehe, um diese zu schla- gen, worauf ihm C.________ geraten habe, dies nicht zu machen, weil diese die Polizei rufen und Probleme machen werde, erklärte er, er habe zu ihm gesagt, wenn sie das Telefon nicht hergebe, werde er sie schlagen. Mit «Schlagen» habe er wahrscheinlich nur ein paar Ohrfeigen gemeint. C.________ habe davon gewusst, dass sie sich bereits zuvor gegenseitig Ohrfeigen verpasst hätten (Ordner VI pag. 1164). Als Grund, weshalb C.________ ihn an diesem Abend zur Privatklägerin gefah- ren habe, gab er schliesslich an: «Er meinte, falls ich mit dem Taxi dorthin gehe, werde ich die Frau schlagen. Es wäre besser, wenn er dabei ist, um Schlimmeres zu verhindern» (Ordner VI pag. 1164 RZ 38 f.). Auf Vorhalt des Vorwurfs der Drohung gemäss Wortlaut der Privatklägerin, wonach er ihr gesagt haben soll, dass er sie töten werde und sie es teuer bezahlen werde, antwortete er: «Nein, sie lügt. Wenn ich etwas vorgehabt hätte dann hätte ich das in dieser Nacht gemacht. Ich habe nicht gesagt, dass ich sie töten werde. In dieser Nacht hatte ich nichts dabei, kein Messer oder so» (Ordner VI pag. 1165 RZ 9 33 ff.) und bestritt auf Nachfrage erneut, ihr gedroht zu haben. Den Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gestand er mit Verweis auf seine bereits gemachten Aussagen ein (Ordner VI pag. 1165). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte 1 zusammengefasst und soweit relevant aus, er habe in der Zeit nach der Haftentlassung am 12. Dezember 2019 bis zur erneuten Verhaftung anfangs Oktober 2020 zeitweise bei der Straf- und Zivilklägerin gewohnt, zeitweise bei seiner Familie gelebt. Es gebe verschiedene Gründe, wes- halb er am 27. April 2017 zur Straf- und Zivilklägerin gegangen sei. Erstens habe sie ihn, als er nackt am Schlafen gewesen sei, gefilmt. Sie habe gewollt, dass er die ganze Zeit bei ihr und nicht seiner Familie sei. Als er sich dann geweigert habe, bei ihr zu sein, habe sie die aufgenommenen Fotos und Videos seiner Familie geschickt. Zweitens habe sie seine Tochter, während sie schwanger gewesen sei, angegriffen. Sie habe sie gewürgt und auf den Boden gedrückt. Sie habe das Telefon seiner Tochter genommen und sie hätten die Polizei avisiert. Die Polizei hätte aber ausser, dass sie ihr das Telefon genommen haben, nichts weiter unternommen. Sie habe weiter Fotos von ihm seiner Familie und Freunden geschickt. Deshalb sei er «ver- rückt» geworden. Er sei zu ihr gegangen, um das Telefon von ihr zu nehmen und gebe zu, dass er einen Fehler gemacht habe, indem er Gewalt angewendet habe. Das Endresultat sei nicht das gewesen, was er sich gewünscht habe. Er habe ihr bei der Gewaltanwendung nicht stark wehtun oder heftig sein wollen. Es sei nicht so schmerzhaft gewesen, wie sie es dargestellt habe. Sie habe einen sensibleren Kör- per. Wenn man sie nur etwas kneife, bleibe die Stelle blau. Er gebe zu, dass sie Schmerzen gehabt habe, aber nicht dermassen wie sie es beschrieben habe. Das Ganze habe nur eine Minute gedauert. Er habe es im gleichen Moment bereut. Zur Rolle vom Beschuldigten 2 gab der Beschuldigte 1 an, der Beschuldigte 2 habe ihn von ihr weggenommen. Er habe ihn an der Schulter gezogen und danach auch mit dem Fuss oder dem Bein weggeschupst, damit das Problem nicht noch heftiger werde. Direkt nach der Untersuchungshaft sei er zu ihr gegangen und habe sie um Verzeihung gebeten. Er habe die Balkontüre kaputtgemacht, diese später aber auf seine Kosten repariert. Sie habe auch gesagt, dass sie einen Fehler ihm gegenüber gemacht habe. Er habe ihr als Ersatz auch ein Telefon gekauft. Er habe nicht das Recht Gewalt gegen eine Frau anzuwenden. Ihre Bedingung ihm zu verzeihen, sei gewesen, dass sie zusammenbleiben würden. Er sei bis Februar 2020 bei ihr geblie- ben. Vorher habe er seine offizielle Adresse am gleichen Ort wie sie gehabt. Im Fe- bruar 2020 habe er dann seine Adresse auf die Adresse seiner Tochter gewechselt. Auch im Jahr 2020 habe die Straf- und Zivilklägerin die gleichen Probleme wie vorher gemacht. Sie habe ihn nackt gefilmt, weil sie die Fotos von ihm habe verwenden wollen, damit er bei ihr bleibe. Er habe sie nicht bedroht und wenn er sie bedroht hätte, gäbe es keinen Grund, dass er zu ihr zurückgegangen sei und sie um Verzei- hung gebeten habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 wonach er am Schreien, Schimpfen und Schlagen gewesen sei, konnte sich der Beschuldigte 1 nicht mehr erinnern, was er damals gesagt habe. Er habe die Straf- und Zivilklägerin wohl beschimpft und habe einen Wutanfall gehabt. Er sei mitten in der Nacht zu ihr gegangen, weil er schon vorher zweimal zu ihr gegangen sei, sie aber an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei und seine Anrufe nicht entgegengenommen habe. Sie habe ihn aber nachher in einer Nachricht beschimpft und mit der Verbreitung der 34 Fotos gedroht. Sie sei nicht in Ohnmacht gefallen und sei dann zu ihrer Nachbarin gegangen um die Polizei anzurufen. Er habe sie nicht so heftig geschlagen, dass sie ihr Bewusstsein hätte verlieren können. Er habe auch keine Gegenstände oder et- was Gefährliches benutzt. Er habe von der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin ei- nen Schlüssel gehabt, habe diesen aber nicht verwenden können, da ihr Schlüssel im Schloss auf der anderen Seite eingesteckt gewesen sei. Sie habe sein Telefon nicht entgegen genommen, obwohl er gesehen habe, wie sie auf dem Balkon ge- standen sei und eine Antwort ins Telefon eingegeben habe. Das habe ihn noch wütender gemacht (pag. 1894 ff.). 7.3.2 Aussagen des Beschuldigten 2 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten 2 wie folgt zusammen (pag. 1319 ff.): Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.04.2017 (Ordner I pag. 302 ff.) schilderte der Beschul- digte die Vorgeschichte zum Vorfall aus seiner Sicht. Die Privatklägerin sei am 26.04.2017 morgens zu ihm und seiner Freundin X.________ (Anm. Tochter von A.________) nach Hause gekommen, um seine Freundin zu bedrohen und zu beleidigen, weil sie gewusst habe, dass er nicht zuhause sein würde. Die Privatklägerin sei zusammen mit zwei anderen Personen gekommen und habe seiner Freundin angedroht, sie durch diese zwei Personen vergewaltigen zu lassen und sie dabei zu filmen. Sie habe seine Freundin bedroht, terrorisiert und geschlagen und habe dieser beim Weggehen auch noch das Handy entwendet. Sein Schwiegervater (Anm. A.________) habe deshalb zu ihr gehen wol- len, um zu schauen, ob sie vielleicht etwas auf ihrem Telefon gefilmt habe und um die Veröffentlichung eines allfälligen Vergewaltigungsvideos zu verhindern. Er (C.________) sei am 26.04.2017 bis um 01.00 Uhr nachts am Arbeiten gewesen und danach direkt zum Wohnort der Familie seiner Freundin an die V.________ (Strasse) gefahren, wo sich auch seine Freundin aufgehalten habe (Ordner I pag. 304). Als seine Freundin runtergekommen sei, sei auch ihr Vater (Anm. A.________) runterge- kommen. Dieser sei von der Privatklägerin bedroht und beschimpft worden, dass sie dessen Tochter geschlagen habe und dieser kein richtiger Mann sei (Ordner I pag. 305). Ungefähr um 01:20 Uhr vor dem Haus an der V.________ (Strasse) habe der Vater seiner Freundin gesagt: «[…] dass die Marok- kanerin es nur verstehen werde, wenn man sie einmal schlagen würde. Der Vater meiner Freundin fragte mich, ob ich ihn bis zur Adresse dieser Marokkanerin begleiten könne» (Ordner I pag. 305 RZ 108 ff.). Sie seien dann dorthin gegangen, er habe mit seiner Freundin im Auto gewartet und deren Vater sei aus dem Auto ausgestiegen. Nachdem A.________ das Fensterglas der Terrassentür zerschlagen habe, sei auch er aus dem Auto ausgestiegen, um diesen aufzuhalten: «Ich rannte hinterher um ihn anzuhalten, damit nichts Schlimmes passiert. Die Freundin sagte noch, dass ich nicht gehen solle. Tatsächlich war es im Interesse der Marokkanerin, dass ich hinterhergegangen bin. Sonst wäre es noch Schlimmer geworden» (Ordner I pag. 305 RZ 118 ff.). Als er in die Wohnung gegangen sei, sei die Privatklägerin im Bett gewesen und A.________ sei dabei gewesen, die sich im Schlafzimmer auf dem Bett befindliche Privatklägerin zu schlagen. Er schilderte: «Ich habe ihn gezogen und gesagt, dass genug sei. Der Vater meiner Freundin hat mich zurückgestossen. Die Frau hat sich versucht zu vertei- digen […] Ich ging zwischen die beiden, um sie zu trennen» (Ordner I pag. 305 RZ 135 ff.). Danach habe A.________ aufgehört und sie hätten gemeinsam die Wohnung verlassen, anschliessend habe er A.________ nach Hause gefahren und sei mit seiner Freundin zu sich nach Hause gegangen (Ordner I pag. 306). Er identifizierte A.________ auf Vorhalt eines Fotos und gab an, die Privatklägerin sei des- sen Freundin. A.________ habe mit ihr Schluss machen wollen, sie habe es aber nicht akzeptieren 35 wollen, weshalb sie aus Rache am Vortag des Vorfalls bei ihrer (Anm. von C.________ und W.________) Wohnung an der Y.________ (Strasse) aufgetaucht sei. Die Frage, ob er gesehen habe, wie A.________ die Terrassentür eingeschlagen habe, verneinte er und präzisierte, es nur gehört zu haben. Er habe einfach einen kaputten Blumentopf bzw. zerbrochene Teile davon in der Wohnung der Privatklägerin gesehen aber wer die Scheibe damit eingeschlagen habe, habe er nicht gesehen (Ordner I pag. 306). Auf Frage, wie die Privatklägerin geschlagen worden sei, schilderte er, mit den Händen und zeigte mehrere Schläge von oben nach unten mit beiden Fäus- ten. Er fügte hinzu: «Sie würden auch das selbe machen, wenn Ihre schwangere Tochter von jemandem bedroht und beleidigt wird. Die Marokkanerin sagte sogar zu meiner Freundin, dass sie sie stechen würde, um so das Baby zu töten» (Ordner I pag. 307 RZ 224 ff.). Er schilderte auf Frage, die Privatklä- gerin habe auf der Seite im Bett gelegen, A.________ habe sich hin und her bewegt und habe auch über der Frau gekniet, welche im Bett gelegen habe. Weil es dunkel gewesen sei im Zimmer habe er nicht genau sehen können, wie und mit welchen Techniken A.________ die Privatklägerin geschlagen habe. Er habe einfach gehört was dieser zu ihr gesagt habe und gab an, dieser habe sie mit beiden Händen geschlagen. Auf Nachfrage, wie oft A.________ auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, antwortete der Beschuldigte: «Also er hat sie gut geschlagen» und lachte während der Einvernahme (Ordner I pag. 307 RZ 247). Auf Frage, wie das gemeint sei, erklärte er, da auch er persönlich durch seine Freundin von dieser Frau betroffen sei wegen dem Vorfall vom 26.04.2017, «hätte es passieren müssen. Das hätte man nicht verhindern können. Vielleicht war es besser, dass es gestern passiert ist und noch Schlimmeres verhindert werden konnte» (Ordner I pag. 308 RZ 254 f.). Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass es zwischen den beiden eine Schlägerei gegeben habe und A.________ sei einmal von der Privatklägerin mit einem Messer gestochen worden. Sie habe diesem schon tausendmal ge- droht, dass sie ihn töten werde (Ordner I pag. 308). Auf Frage, ob gegen die Privatklägerin noch Fusstritte ausgeteilt worden seien, verneinte er indem er angab, dies nicht gesehen zu haben. Er habe versucht, A.________ daran zu hindern, sie noch schlim- mer zu schlagen. Er habe diesem gesagt, dass dieser sie nun genug geschlagen habe. Auf Frage, ob er ebenfalls auf das Opfer eingeschlagen habe, antwortete er: «Nein. Auch wenn ich sie hätte schlagen wollen, hätte mir A.________ dies nicht erlaubt» (Ordner I pag. 308 RZ 280), weil es eine Geschichte zwischen ihnen beiden gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er gemäss eigenen Aussagen durch die Sache ebenfalls persönlich betroffen gewesen sei und damit auch einen Grund gehabt hätte, sich für seine Freundin einzusetzen, antwortete er, er habe gesehen, dass A.________ sie schlage, das sei genug gewesen für ihn (Ordner I pag. 308). Auf Frage schilderte er, die Privatklägerin habe auf der Seite gelegen und sich beide Hände schützen vor dem Kopf gehalten. Auf Frage, was genau A.________ mit den Schlägen habe erreichen wollen, antwortete er, dies sei nur aufgrund des Vorfalls zwischen dessen Tochter und der Privatklägerin gewesen. Er wisse nicht, ob dieser die Privatklägerin mit den Schlägen schwer habe verletzen wollen. Es sei zutreffend, dass A.________ ihr Handy kaputt gemacht habe (Ordner I pag. 309). Auf Frage, ob er die Privatklägerin bedroht habe, antwortete er: «Sie hat meine Freundin bedroht, sie wollte meinem ungeborenen Kind etwas antun. Soll ich mich dafür noch bedan- ken? Nein bedroht habe ich sie nicht» (Ordner I pag. 309 RZ 335 f.). Auf entsprechende Frage gab er an, dass es nicht seine Idee gewesen sei, zur Privatklägerin zu fahren, er habe eigentlich gar nicht gehen wollen. A.________ habe ihn gebeten, ihn zu ihr zu begleiten, dieser habe mit ihr reden wollen (Ordner I pag. 309). Auf Frage, was ihm dieser vorgängig gesagt habe, schil- derte er, als sie im Auto gewesen seien, sei A.________ nervös gewesen. Er habe unbedingt zur Pri- vatklägerin gehen wollen, um mit ihr zu reden um zu wissen, warum diese seiner Tochter etwas Schlim- 36 mes habe antun wollen (Ordner I pag. 310). Er verneinte, dass auf der Fahrt zur Privatklägerin bespro- chen worden sein soll, was mit dieser passieren soll und fügte hinzu: «Aber ich hatte das Gefühl, dass etwas Schlechtes passiert mit dieser Nervosität» (Ordner I pag. 310 RZ 358). Er selber habe nicht dort- hin fahren wollen, habe aber nicht nein sagen können, weil seine Freundin dessen Tochter sei. Es sei zutreffend, dass seine Freundin sich ebenfalls im Auto befunden habe, sie habe geweint und Angst gehabt. Auf der Rückfahrt zu ihrer Wohnung habe er seiner Freundin vom Vorfall erzählt, nämlich, dass ihr Vater die Frau geschlagen habe (Ordner I pag. 310). Auf Frage, ob er denke, dass das Schlagen der Privatklägerin durch A.________ gerechtfertigt gewesen sei, gab er an: «[…] Wenn jemand zu Ih- nen kommt und sie bedroht, die Freundin bedroht, das ungeborene Kind töten will, die Freundin verge- waltigen lassen will und dies noch auf Video aufnehmen will, dann finde ich das schon in Ordnung» (Ordner I pag. 311 RZ 410 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 28.04.2017 (Ordner I pag. 316 ff.) bestätigte er seine gemachten Aussagen (Ordner I pag. 318) und wiederholte die Vorgeschichte am Morgen vor der Tat. Er schilderte, nachdem seine Freundin durch die Privatklägerin bedroht worden sei, sei sie zu ihren Eltern, wohin er sich nach der Arbeit ebenfalls begeben habe. Seine Freundin und deren Vater seien runtergekommen und der Vater (Anm. A.________) habe ihn gefragt, ob er ihn zu dieser Frau begleiten könne. Dies habe er getan und seine Freundin habe ebenfalls im Auto gesessen. Am Domizil der Privatklägerin ange- kommen, sei nur A.________ ausgestiegen und Richtung Terrasse gegangen (Ordner I pag. 319). Er habe zurückfahren wollen, seine Freundin habe ihm aber gesagt, ihr Vater werde gleich zurückkommen und plötzlich habe er Geräusche gehört, wie Glas kaputt ging (Ordner I pag. 320). «Als ich die Geräu- sche gehört hatte, dachte ich, das sei nicht gut und bin hinter ihm her gelaufen. […] Als ich in der Wohnung eintraf sah ich, dass er die Frau schlägt und wie er ihr Telefon kaputt macht. Dann hörte ich, wie er mit ihr gesprochen hat, während er sie geschlagen hat. Er sagte, sie hätte alles andere machen können, aber nicht seine Tochter und ihr ungeborenes Kind bedrohen» (Ordner I pag. 320 RZ 127 ff.). Er wisse weder, wie lange A.________ bereits auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, bevor er aufgetaucht sei, noch, ob dieser die Privatklägerin im Schlaf überrascht habe. Als er ins Schlafzimmer eingetreten sei, habe er gesehen, dass A.________ die Privatklägerin «auf schlimme Weise» geschla- gen habe. Auf Nachfrage gab er an, dieser habe sie mit den Händen geschlagen (Ordner I pag. 320). Auf Frage nach der Position von A.________ dabei, gab er an: «Er war rittlings auf ihr oben und hat auf sie eingeschlagen […] Ich habe nicht gesehen, dass er sie mit den Beinen geschlagen hat. Er hat von oben nach unten geschlagen. Er hat sie von der Seite geschlagen. Er hat sich mit den Beinen bewegt» (Ordner I pag. 321 RZ 161 ff.). Auf Frage nach seiner Reaktion gab er an, der Anblick habe ihn betroffen gemacht und er habe die beiden trennen wollen. A.________ habe ihn weggestossen, als er versucht habe, die beiden zu trennen. Auf die Frage, ob er vor seinem Schwiegervater Respekt haben müsse, antwortete er: «Ja. Muss ich» (Ordner I pag. 321 RZ 173). Er habe die beiden schliesslich richtig tren- nen können und sie seien weggegangen, er habe als Erster den Raum verlassen und A.________ sei ihm gefolgt (Ordner I pag. 321). Seine Freundin habe sich währenddessen im Auto befunden. Er gehe nicht davon aus, dass diese ausgestiegen sei (Ordner I pag. 322). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22.05.2017 (Ordner I pag. 325 ff.) bestätigte er seine gemachten Aussagen und fügte an, er sei unschuldig und ungerecht behandelt worden. Er wiederholte, am 27.04.2017 um ca. 01:15 Uhr mit seinem Schwiegervater auf dessen Wunsch hin dort- hin (Anm. zur Privatklägerin) gefahren zu sein. Dort angekommen, sei er im Auto geblieben und A.________ sei ausgestiegen und in die Wohnung gegangen (Ordner I pag. 326). Dieser habe seine Freundin (Anm. die Privatklägerin) gefragt, ob sie ihm die Balkontür öffne und als sie dies nicht getan habe, habe dieser die Scheibe eingeschlagen. Als er gehört habe, wie das Fenster zerbrochen sei, sei er nachsehen gegangen: «Als ich in die Wohnung kam, sah ich ihn mit ihr im Schlafzimmer – auf dem 37 Bett, dort wo er sie schlug. Er schlug sie. Und weil ich währenddessen dort war, denkt diese Frau, dass ich auch beteiligt war» (Ordner I pag. 327 RZ 49 ff.). Auf Frage nach dem vom ihm erwähnten Zerbre- chen des Telefons der Privatklägerin gab der Beschuldigte an, A.________ habe das Telefon im Schlaf- zimmer an die Wand geschlagen und dann zerbrochen und es anschliessend auf den Boden geworfen. Auf entsprechende Frage gab er an, als er das Zimmer betreten habe, habe das Opfer auf dem Bett gelegen und A.________ habe sie bereits geschlagen. Er habe versucht, die beiden zu trennen, damit nichts Schlimmeres passiere. Auf Nachfrage, wo genau er dabei gestanden habe, antwortete er: «Ich bin – von oben gesehen – auf der rechten Seite gestanden. Es war ein so grosses Bett, da bin ich draufgestiegen» (Ordner I pag. 327 RZ 93 f.). Er bejahte, das Opfer berührt zu haben und fügte hinzu, A.________ habe das Opfer geschlagen und er habe dieses verteidigen wollen. Er habe diesen zurück- gestossen und gesagt, dieser solle die Privatklägerin in Ruhe lassen, es sei genug und sie sollen gehen. A.________ habe mit der Privatklägerin gesprochen aber nicht gedroht. Dieser habe ihr gesagt, dass er alles toleriert hätte, aber nicht, dass sie zu seiner Tochter gehe und ihr mit Vergewaltigung drohe (Ordner I pag. 328). Auf Frage schilderte er erneut, gesehen zu haben, dass A.________ die Privatklägerin bereits geschla- gen habe, als er das Schlafzimmer betreten habe. Er habe beobachtet, wie dieser ihr Handy neben ihrem Kopf genommen und dieses mehrmals an die Wand geschlagen habe, bis es kaputt gegangen sei. Er habe versucht, A.________ zurückzuhalten, damit dieser sie nicht mehr schlage. Auf konkrete Frage hin schilderte er weiter: «Als ich es am Anfang versuchte, hat er mich weggestossen. […] Viel- leicht hat mich das Opfer gar nicht gesehen, aber weil wir zur gleichen Zeit in der Wohnung waren, glaubt sie, ich sei auch beteiligt» (Ordner I pag. 328 RZ 110 ff.). Er verneinte auf konkrete Frage, die Privatklägerin getreten zu haben und bestritt die gegenteiligen Aussage der Privatklägerin auf Vorhalt. Er fügte hinzu, diese nie geschlagen zu haben. Es sei auch in deren Interesse gewesen, dass er eben- falls anwesend gewesen sei. Auf Frage, ob es einen Grund gebe, weshalb die Privatklägerin seine Freundin zuvor bedroht habe, erklärte er, diese habe eine Beziehung mit A.________ gehabt und dieser habe die Beziehung nach 6 Monaten beenden wollen. Aus Rache habe «diese Marokkanerin» A.________ weh tun wollen, weil sie gewusst habe, dass dieser sehr mit seiner Tochter verbunden sei (Ordner I pag. 329). Gefragt nach einem allfälligen Grund, weshalb dieser das Handy der Privatklägerin kaputt gemacht habe, gab er an, sie habe gedroht, seine Freundin mit dem Handy zu filmen bzw. die angedrohte Vergewaltigung derselben damit aufzunehmen. Als deren Vater habe A.________ ge- glaubt, dass tatsächlich etwas passiert sei. Bestimmt seien auch Fotos von ihm (Anm. A.________) auf dem Handy gewesen, dieser habe sich gegenüber ihm (Anm. C.________) nie geäussert, um was für Fotos es sich dabei handle (Ordner I pag. 330). Auf Frage, ob er am 27.04.2017, als er A.________ begleitet habe, gewusst habe, was dieser machen wollte, sagte er aus: «[…] Ich habe bemerkt, dass der Vater aggressiv und nervös war. Er fragte mich, ob ich ihn zu dieser Marokkanerin begleiten würde […] Und ich glaubte, dass er nur klingeln würde und dann wieder zurückgehen» (Ordner I pag. 330 RZ 193 ff.). Er könne nicht schätzen, wie oft A.________ die Privatklägerin geschlagen habe, führte aber auf Frage, ob dieser sie mit den Händen oder Füssen geschlagen habe, aus, dieser habe versucht, sie möglichst überall zu schlagen. Er habe nicht ganz beobachtet, wie dieser sie geschlagen habe, weil es im Zimmer etwas dunkel gewesen sei. Auf Frage, ob A.________ das Handy der Privatklägerin am Anfang oder am Schluss kaputt gemacht habe, ant- wortete er, als er im Zimmer eingetroffen sei, habe dieser das Handy an die Wand und gleichzeitig die Privatklägerin geschlagen. Auf Frage, wie sich die Privatklägerin verhalten habe, als sie geschlagen worden sei, gab er an, diese habe sich mit den Händen verteidigt (Ordner I pag. 331). 38 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18.04.2018 (Ordner I pag. 333 ff.) bestätigte er seine bisher gemachten Aussagen (Ordner I pag. 333) und schilderte auf Frage erneut, wie er in der besagten Nacht mit dem Auto zu seiner Freundin gefahren sei und diese habe abholen wollen. Dabei sei deren Vater auch nach unten gekommen und habe ihn gebeten, ihn zur Privatklägerin zu fahren, was er auch ge- macht habe. Auf Frage, ob A.________ zu diesem Zeitpunkt wütend gewesen sei, antwortete er: «Ein wenig. Nicht aggressiv. […] Ich wusste nicht, dass es später zu einer solchen Situation kommen würde, ansonsten hätte ich ihn nicht dorthin gefahren» (Ordner I pag. 334 RZ 58 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach A.________ ihm gesagt habe, dass «diese Marokkanerin es nur verstehen würde, wenn man sie einmal schlagen würde», führte er aus: «Ich wusste gar nicht, was er machen wird und was er vorhatte, obwohl sie, diese Frau, meine Familie am Vormittag angegriffen hatte» (Ordner I pag. 335 RZ 67 f.). Auf Nachfrage gab er an, er habe das Anliegen seines Schwiegervaters nicht ab- lehnen und diesen nicht dorthin fahren können. Ausserdem habe er sich gedacht, dass dieser dort frühmorgens ohnehin nicht gross etwas werde machen können. Während der Autofahrt zur Privatklä- gerin habe sich A.________ «aufgeregt, aber nicht wütend, normal» verhalten (Ordner I pag. 335). Auf Vorhalt des Vorwurfs, dass auch er auf die Privatklägerin eingeschlagen haben soll, entgegnete der Beschuldigte, er habe sie nicht geschlagen. Auf entsprechende Frage verneinte er auch, ihr Fuss- tritte verpasst zu haben und schilderte: «Ich hatte keinen Versuch gemacht, sie zu schlagen, sondern versucht, diesen Mann wegzuziehen, dass er sie nicht mehr schlägt. Wie geht das? Dass zwei Männer eine Frau schlagen?» (Ordner I pag. 336 RZ 89 ff.). Die Frage, ob er aufgrund des Vorfalls zwischen seiner Frau und der Privatklägerin wütend auf Letztere gewesen sei, verneinte er. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach A.________ die Privatklägerin «gut geschlagen» habe, gab er an, mögli- cherweise habe ihn der Übersetzer damals nicht richtig verstanden. Als A.________ die Privatklägerin geschlagen habe, habe er nur versucht, diesen von ihr wegzuziehen, damit er sie nicht weiter schlage. Er habe aber nie gesagt, A.________ habe «gut geschlagen». Auf Frage, ob es auch in seinem Sinn gewesen sei, dass die Privatklägerin geschlagen worden sei, weil auch er gemäss eigenen Aussagen von dieser betroffen gewesen sei, verneinte er, weil sie eine Frau sei (Ordner I pag. 336). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er die Privatklägerin «berührt» habe und auf Frage, womit er sie berührt habe, gab er an, dies stimme, er sei dazwischen gegangen. Während er versucht habe, A.________ von der Privatklägerin wegzuziehen, habe diese auf dem Rücken auf dem Bett gelegen. Er schilderte: «Sie lag auf dem Rücken. In diesem Moment war A.________ auf ihr. Einmal stand und einmal lag er auf ihr. Sie lag zwischen den Beinen von A.________. Er schlug sie» (Ordner I pag. 337 RZ 140 f.). Er wisse nicht, wie der Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden habe. Sie sei am Schreien gewesen während sie geschlagen worden sei. Er habe dann direkt versucht, A.________ von ihr wegzuziehen, indem er zu den beiden gesagt habe, sie sollen aufhören. «Es war nicht so, dass ich ihn «ziehe», sondern ich versuchte beide voneinander zu trennen, weil er mein Schwiegervater ist. Aus Respekt vor ihm, darf ich das nicht machen» (Ordner I pag. 337 RZ 154 ff.). Auf Nachfrage nach dem genauen Trennen schilderte er, er sei zwischen die beiden gegangen: «Ich versuchte mit meinen Händen zwischen A.________ und E.________ zu gehen. Ich streckte die Hände zwischen A.________ und E.________ und versuchte so mit den Händen ihn daran zu hindern, sie weiter zu schlagen. Währenddessen bekam ich auch ein paar Schläge von A.________ auf die Hände und Arme» (Ordner I pag. 338 RZ 164 ff.). Als er ins Zimmer gekommen sei, sei A.________ am Schreien, Schimpfen und Schlagen gewesen und habe auch das Mobiltelefon der Privatklägerin kaputt gemacht. Auf erneute Frage, womit er die Privatklägerin berührt habe, antwortete der Beschuldigte, mit den Händen, als er versucht habe, die beiden voneinander zu trennen. Auf Vorhalt des KTD Berichts, wonach an seiner rechten und linken Schuhspitze DNA der Privatklägerin habe sichergestellt werden können, gab er an: «Das kann sein, weil ich versucht habe, die beiden voneinander zu trennen. Sie 39 bewegten ihre Hände und Füsse. Währenddessen war das Licht ausgeschaltet. Es kann sein, dass ich sie mit meinen Füssen berührt habe» (Ordner I pag. 338 RZ 192 ff.). Die Aussage der Privatklägerin, wonach er diese mit Füssen getreten haben soll, dementierte er. Die Privatklägerin sage nicht die Wahr- heit, vielmehr habe sie Glück gehabt, dass er hineingegangen sei, ansonsten ein grosses Problem hätte passieren können. Zu den Vorwürfen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gab er an, wenn er gewusst hätte, was passieren würde, hätte er A.________ nicht dorthin gebracht (Ordner I pag. 339). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21.-23.10.2020 (Ordner VI pag. 1136 ff.) bestätigte er seine gemachten Aussagen (Ordner VI pag. 1172) und führte aus, die Aussagen der Pri- vatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung entsprächen nicht der Wahrheit, sie habe diese in ihrem eigenen Interesse formuliert (Ordner VI pag. 1174). Aufgrund des Vorfalls (Anm. am Vortag, 26.04.2017) mit seiner Freundin sei diese labil und verängstigt gewesen, für ihn sei die Situation unan- genehm gewesen und A.________ sei wütend gewesen. Auf Nachfrage, was die Situation bei ihm aus- gelöst habe gab er an, natürlich habe er sich total geärgert. A.________ habe an besagtem Abend von ihm verlangt, ihn zur Privatklägerin zu fahren. Er habe aufgrund dessen Zustands schon geahnt, dass bei ihm etwas nicht in Ordnung sei und habe ihm deshalb davon abgeraten, dorthin zu gehen: «Ich habe geahnt, dass wenn er dorthin geht, es ein Problem geben könnte» (Ordner VI pag. 1175 RZ 33 f.). Auf Nachfrage nach diesem «Problem» führte er aus, damit habe er nicht gemeint, dass dieser ein Problem mit der Privatklägerin mache, sondern, dass es so spät gewesen sei und die Nachbarn bei einem allfälligen Streit zwischen den beiden hätten geweckt werden können. Auf Frage, ob er sich konkret auch vorgestellt habe, dass A.________ die Privatklägerin auch schlagen könnte, antwortete er, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass die beiden sich geschlagen hätten (Ordner VI pag. 1175). Auf Vorhalt der Aussage von A.________, wonach er (C.________) ihm (A.________) noch gesagt habe, dieser solle die Privatklägerin nicht schlagen, antwortete der Beschuldigte, dass er sich daran nicht erinnere (Ordner VI pag. 1176). Er schilderte erneut, wie A.________ aus dem Auto ausgestiegen und zur Wohnung der Privatklägerin gegangen sei. Plötzlich habe er einen lauten Knall, so wie eine Explosion, gehört, und sei nachschauen gegangen. Er habe gesehen, wie A.________ sich auf dem Körper der auf dem Bett liegenden Frau befunden und diese geschlagen habe. Er habe versucht, diesen daran zu hindern, weiterzuschlagen, aber A.________ habe ihm befohlen, wieder nach draussen zu gehen. Er sei aber nicht weggegangen, sondern habe diesen gepackt und von der Privatklägerin weggenommen. Auf Nachfrage, wie er diesen gepackt habe, gab er an, er sei zwischen die beiden gegangen, weil die Frau auch zurückgeschlagen habe, sie habe auch Bewegungen gemacht. Auf Vorhalt, dass auf dem Bett der Privatklägerin seine Schuhabdruckspuren sichergestellt worden seien, sagte er aus: «Ich bin auf das Bett gestiegen. […] Ich bin mit beiden Füssen auf das Bett gegangen, damit ich sie voneinander trennen kann» (Ordner VI pag. 1176 RZ 37 f.). Er erklärte auf Nachfrage, er habe auf das Bett steigen müssen, weil die beiden fast aneinandergeklebt gewesen seien und er dadurch Kraft gehabt habe, um sie voneinander trennen zu können (Ordner VI pag. 1176). Auf Vorhalt der Schuhabdruckspuren und auf Frage, weshalb er hierzu von beiden Seiten her auf das Bett habe steigen müssen, erklärte er, die beiden hätten auf dem Bett gerangelt und er habe jede mögliche Variante an Trennungsversuchen ausprobiert. Auf Vorhalt, dass ausserdem an den Spitzen seiner beiden Schuhe Merkmale des DNA-Profils der Privatklägerin sichergestellt worden seien, gab er an, er sei zwischen den beiden gewesen, dabei könne alles passie- ren. Auf Frage, ob A.________ der Privatklägerin auch etwas gesagt habe, als dieser auf sie einge- schlagen habe, antwortete er, dieser habe zu ihr gesagt, er verzeihe ihr die Dinge die sie ihm gegenüber gemacht habe, nicht aber jene, die sie gegen seine Tochter gemacht habe. A.________ habe diese Sätze laut und voller Aggressivität gesagt und sie dazu geschlagen. Auf Frage verneinte er, dass sie 40 auf der Rückfahrt etwas zusammen besprochen hätten, sie hätten über nichts geredet (Ordner VI pag. 1177). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er das Gefühl gehabt habe, dass «etwas Schlechtes» passieren würde «mit dieser Nervosität» und auf Frage, was er dazu sagen könne, gab er an, damit habe er gemeint, was am Schluss passiert sei und er habe Recht gehabt (Ordner VI pag. 1179). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte 2 zusammengefasst und sofern relevant geltend, er sei bei der Arbeit gewesen und habe seine Frau an- gerufen. Es sei um die Frage gegangen, ob sie bei den Eltern bleiben solle oder nicht. Sie habe gesagt, er solle zu ihnen kommen. Als er vor der Türe gestanden sei, habe der Beschuldigte 1 verlangt, er solle ihn zur Straf- und Zivilklägerin fahren. Dies habe er getan und es sei zum Vorfall gekommen. Er habe selbst keine Absicht ge- habt, zu ihr zu fahren. Auf der Rückfahrt habe er bemerkt, dass der Beschuldigte 1 betrunken gewesen sei. Er habe Bier getrunken. Er sei aus dem Fahrzeug ausge- stiegen und sei zur Türe gegangen, habe angeklopft, ihm sei aber nicht geöffnet worden. Danach sei er auf die andere Seite gegangen. Er selbst sei immer noch im Fahrzeug gewesen. Dann habe er ein lautes Geräusch gehört und sei hineingegan- gen und habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin geschla- gen habe. Er habe den Beschuldigten 1 weggezogen. Als er in die Wohnung gegan- gen sei, sei das Zimmer einigermassen dunkel gewesen. Der Beschuldigte 1 sei auf der Frau gewesen. Beide seien am Schreien gewesen und die Straf- und Zivilklägerin habe sich gewehrt. Er sei dazwischen gegangen und habe versucht zu verhindern, dass der Beschuldigte 1 weitermache. Er sei auf das Bett gestiegen und habe ver- sucht, den Beschuldigten 1 weg zu nehmen. Er habe ihn genommen und gesagt, er solle aufhören. Dann sei er mit ihm hinausgegangen. Er sei auf das Bett gestiegen um sie zu trennen. Da der Beschuldigte 1 gross sei, habe er aus kraftgründen auf das Bett steigen müssen, um sie zu trennen. Er habe die Straf- und Zivilklägerin vielleicht irgendwo angefasst, aber geschlagen habe er sie nicht. Hätte er sie ge- schlagen, hätte er sich bei ihr entschuldigt. Sie habe von ihm verlangt, er solle sich bei ihr mit dem Beschuldigten 1 zusammen entschuldigen. Er habe die Frau aber nicht gekannt und es habe keinen Grund gegeben, sie zu schlagen. Die Straf- und Zivilklägerin habe eigentlich gewollt, dass sie Teil der Familie werde. Der Beschul- digte 1 und die Straf- und Zivilklägerin hätten nach dem Vorfall ihre Beziehung wei- tergeführt. Als der Beschuldigte 1 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei es die Straf- und Zivilklägerin gewesen, welche gewollt habe, dass er zu ihr gehe. Dies obwohl er sie habe verlassen wollen (pag. 1901 ff.). 7.3.3 Aussagen Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wie folgt zusammen (pag. 1326 ff.): Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28.04.2017 (Ordner I pag. 341 ff.), also am Morgen nach dem fraglichen Vorfall, führte die Privatklägerin aus, überall Schmerzen und auch gebrochene Knochen zu haben sowie Schmerzen beim Essen, weil sie den Mund nicht öffnen könne aufgrund der Verletzun- gen. Ihr Körper sei von Hämatomen übersäht (Ordner I pag. 342). Gefragt nach der Tatnacht schilderte sie, sie sei gegen 23:00 Uhr ins Bett gegangen und sei bei sich zuhause am Schlafen gewesen, als sie plötzlich zwei Personen bei sich gespürt habe. Sie habe nicht gehört, wie die Fensterscheibe einge- schlagen worden sei. Sie präzisierte, dass sie im Erdgeschoss wohne und ihre Fenster auf den Garten 41 geben würden. Als die beiden geflohen seien, habe sie einen Blumentopf und die zerbrochene Scheibe gesehen, einer habe demnach die Storen angehoben und der andere habe die Scheibe mit dem Blu- mentopf kaputt gemacht. Dies habe sie aber nicht gesehen, weil sie geschlafen habe. Weiter schilderte sie: «J’étais couchée sur le côté droit et A.________ était assis sur moi et me donnait des coups de poing sur le visage. Je ne pouvais pas bouger. C.________ était sur le lit et me donnait des coups de pied sur le corps, mais sur le visage c’est A.________ qui me donnait des coups de poing» (Ordner I pag. 343 RZ 74 ff.). Anschliessend habe A.________ ihr Mobiltelefon genommen und die beiden seien geflohen. Sie sei zu ihrer Nachbarin gegangen, welche ihr ihr Telefon ausgeliehen habe, womit sie dann die Polizei verständigt habe (Ordner I pag. 343). Sie gab an, die beiden Angreifer zu kennen, es handle sich um «A.________» und um «C.________». Auf Frage nach ihrer Beziehung zu A.________ alias Z.________ A.________ gab sie an, dieser sei während 7 oder 8 Monaten ihr Freund gewesen. Sie habe ihn vor ungefähr einem Jahr über eine Freun- din kennen gelernt. Sie seien zusammen gewesen, hätten aber nicht zusammen gewohnt, er habe sein eigenes Zuhause gehabt. Sie habe für ihn auf ihren Namen sowohl eine Telefonnummer, als auch ein Auto registriert. Sie hätten oft Diskussionen gehabt, weil er die Rechnungen nicht bezahlt habe und deshalb hätten sie sich vor rund 10 Tagen getrennt. Die 7-8 Monate Beziehung seien normal und pro- blemlos verlaufen, in den letzten 2-3 Monaten hätten die Probleme wegen den unbezahlten Rechnun- gen angefangen. Auf Frage gab sie an, zu C.________ habe sie keine Beziehung, sie gehe zu diesem nach Hause und sie würden gemeinsam essen (Ordner I pag. 343). Auch mit der Tochter von A.________ habe sie eine normale Beziehung, sie seien wie eine Familie (Ordner I pag. 344). Gefragt nach den Schlägen gab sie an, die Faustschläge ins Gesicht habe ihr A.________ verpasst, dieser habe mit seinen Händen nach unten geschlagen. Zum Schluss habe er ihr noch zwei Fusstritte auf den Körper verpasst. Auf Frage nach der Anzahl der Schläge erklärte sie, dies seien rund 4 oder 5 gewesen, aber sie wisse es nicht genau. Wenn er ihr nur zwei Schläge gegeben hätte, hätte sie aller- dings nicht all diese Abdrücke im Gesicht. Ausserdem habe er ihr gesagt: «Je vais te tuer. Regarde ce que je fais maintenant, la prochaine fois je te tue […] Il n’a pas donné d’autre coup et il n’avait rien dans les mains, pas d’objet» (Ordner I pag. 344 RZ 22 ff.). C.________ habe ihr 4 oder 5 Fusstritte auf den Körper gegeben. Auf Nachfrage schilderte sie, dieser habe auf dem Bett gestanden und habe seitlich getreten, aber auch von oben nach unten. Auf Frage gab sie an, nicht zu wissen, ob C.________ ihr auch Faustschläge verpasst habe, aber er habe ebenfalls keinen Gegenstand in der Hand gehabt (Ord- ner I pag. 344). Sie schilderte, sie sei am Vormittag des Vorfalls, ca. um 09:15 Uhr, bei der Tochter von A.________ gewesen, wegen dem Auto welches sie auf ihren Namen eingelöst habe, aber ständig von C.________ gefahren worden sei. Sie habe «AA.________», der Tochter von A.________, gesagt, dass sie keine Probleme wolle aber bald betrieben werde. AA.________ habe ihr entgegnet, dass sie ihrem Vater ausrichten werde, ihr das Geld zu geben, welches dieser ihr schulde. Da habe sie AA.________ Telefon genommen und ihr gesagt, dass sie deren Vater aufsuchen werde damit dieser ihr das Geld gebe und erst danach würde sie AA.________ das Telefon zurückgeben. Gegen 11:00 Uhr seien schliesslich zwei Polizisten bei ihr zuhause aufgetaucht und hätten das Telefon von AA.________ abgeholt, es habe keine Probleme gegeben. Um ca. 16:00 Uhr sei sie in ihrem Zimmer am Liegen gewesen, als sie durch das Fenster gesehen habe, wie der Sohn von A.________ namens «AB.________» sowie ein Algerier an das Fenster geklopft hätten, daraufhin habe sie dieses geöffnet. AB.________ habe sie gefragt, weshalb sie das Telefon seiner Schwester genommen habe und sie habe ihm entgegnet, es sei wegen den unbezahlten Rechnungen seines Vaters gewesen. AB.________ habe gewusst, dass 42 die Polizei das Telefon seiner Schwester bereits zurückgeholt habe, doch er habe ihr noch gesagt, dass sie es teuer bezahlen werde, sie werde schon sehen (Ordner I pag. 344). Auf Frage, ob die beiden Angreifer während dem Vorfall etwas gesagt hätten, gab sie an, A.________ habe zu ihr gesagt: «Je vais te tuer, pute de merde, fille de pute, tu vas le payer cher, si je veux entrer, j’entre chez toi. Tu vas le payer encore plus cher» (Ordner I pag. 345 RZ 159 ff.). Ob C.________ zu ihr gesprochen habe, wisse sie nicht mehr. Weiter gab sie an: «Ils étaient sur moi et je n’ai pas pu bouger» (Ordner I pag. 345 RZ 167). Auf Frage ob sie gewürgt worden sei gab sie an, A.________ habe mit einer Hand ihre Kehle gehalten, während dem er ihr mit der anderen Hand Faustschläge verpasst habe. Auf Frage, ob sie sich habe verteidigen können, antwortete sie: «Non, je me protégais, je n’ai pas pu donner de coups. J’ai même fait pipi dans le lit, tellement il a utilisé de force et tellement j’ai eu peur» (Ordner I pag. 345 RZ 180 f.). Der Angriff sei beendet gewesen, als sie plötzlich ganz weich (« toute molle») geworden sei und keine Kraft mehr gehabt habe. Da hätten sie aufgehört und seien durch den Garten geflüchtet. Die Dauer des Angriffs schätze sie auf 3-4 Minuten. Gefragt nach dem möglichen Motiv für die Tat gab sie an, wegen des Telefons welches sie AA.________ wegge- nommen habe und weil sie gewollt habe, dass er die Rechnungen betreffend Natel und Auto bezahle, welche auf ihren Namen registriert gewesen seien. Hinsichtlich Stärke der Schläge von A.________ gab sie auf Frage an, auf einer Skala von 1-10 sei es eine 10 gewesen, es sei sehr stark gewesen und sie habe grosse Angst gehabt (Ordner I pag. 345). Die Schläge von C.________ seien weniger stark gewesen, weil die Matratze darunter gewesen sei und diese abgefedert habe, sie schätze dessen Schläge auf der vorgenannten Skala auf eine 5 (Ordner I pag. 346). Auf Vorhalt der Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach nur einer der beiden sie geschlagen habe, entgegnete sie: «Non, ils m’ont donné tous les deux des coups. Il y avait aussi des traces de pas avec de la terre des deux côtés sur le lit, une personne n’a pas trois pieds» (Ordner I pag. 346 RZ 217 f.). Auf Frage, ob einer der beiden versucht habe, den anderen vom Schlagen abzuhalten, verneinte sie und gab an, beide seien am Schla- gen gewesen. Sie verneinte auf Frage, in der Vergangenheit schon einmal von A.________ geschlagen worden zu sein. Auch mit C.________ habe sie bisher keine Probleme gehabt. Auf Vorhalt bestritt sie, am Vormittag des Vorfalls der Tochter von A.________ gedroht zu haben, diese durch Männer verge- waltigen zu lassen (Ordner I pag. 346). Bei den unbezahlten Rechnungen habe es sich um Beträge von insgesamt ca. CHF 1'000.00 gehandelt aber sie sei gar nicht lange bei der Tochter geblieben und habe diese auch weder beschimpft, noch geschlagen (Ordner I pag. 347). Auf Frage, weshalb die Beschuldigten ihr das Handy anlässlich des Vorfalls entwendet hätten, gab sie an, damit sie nicht die Polizei habe rufen können oder weil es darauf Fotos von ihm und ihr hatte. Es sei nicht C.________ gewesen, der das Handy genommen habe, sondern A.________. Angesprochen auf die Fotos und auf Frage, ob sie A.________ damit erpresst habe, antwortete sie mit nein, es seien normale Fotos gewesen (Ordner I pag. 347). Auf Frage, ob es möglich sei, dass C.________ unab- sichtlich auf sie draufgestanden sei, während A.________ sie geschlagen habe, verneinte sie und führte aus: «J’étais couchée sur le lit et il me donnait des coups. Ils sont venus tous deux pour me taper. Vous me demander si je n’ai pas de doutes, je vous réponds que non ! Si j’avais voulu mentir, j’aurai pu dire qu’A.________ était venu avec son fils pour me frapper vu qu’AB.________ était déjà venu le jour- même avec un algérien » (Ordner I pag. 348 RZ 327 ff.). Gefragt nach der Intention von A.________ gab sie an, er habe ihr bestimmt Angst machen und sie in ihrem Blut liegen lassen wollen. Abschlies- send ergänzte sie, sie habe Angst, dass dessen Sohn zu ihr kommen werde um sie zu schlagen oder jemanden schicken werde, weil während A.________ sie geschlagen habe, habe er zu ihr gesagt, dass sie bezahlen werde und dass diesmal bloss eine Warnung sei (Ordner I pag. 348). Auf Frage bejahte sie, Todesangst gehabt zu haben. Ihre Nachbarin sei auch geschockt gewesen, als sie sie gesehen habe. Auf Vorhalt ihrer Aussagen nach den Fotos auf ihrem Telefon und auf Frage, ob sie diese den 43 Familienmitgliedern von A.________ gezeigt habe, verneinte sie. Es seien normale und keine vulgären Fotos gewesen, sie hätten diese gekannt (Ordner I pag. 349). Auf Vorhalt der gegenteiligen Aussage von A.________ erklärte sie, A.________ habe seiner Frau Fotos von ihnen beiden mit ihrem Handy geschickt, das sei nicht sie gewesen (Ordner I pag. 350). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19.05.2017 (Ordner I pag. 351 ff.) bestätigte die Privatklägerin ihre gemachten Aussagen und ergänzte, während dem laufenden Strafverfahren durch den Sohn von A.________ kontaktiert und aufgefordert worden zu sein, die Anzeige zurückzu- ziehen. Sie schlafe sehr schlecht und habe Angst (Ordner I pag. 352 f.). Gefragt nach dem Vorfall in der Nacht vom 26. auf den 27.04.2017 schilderte sie, es sei ca. 23 Uhr gewesen und sie sei am Schlafen gewesen. Sie habe auf der rechten Seite gelegen und plötzlich sei A.________ auf sie los gekommen und habe sie auf der linken Seite am Kopf geschlagen. «A.________ ging auf mich los, schlug mich mehrmals und C.________ hat über mir gestanden und hat mich mit den Füssen mehrmals getreten […] Vor lauter Angst habe ich unbewusst uriniert. A.________ hat dann mein Telefon genommen und Beide sind weggegangen» (Ordner I pag. 353 RZ 81 ff.). A.________ habe ihr gesagt, heute Abend habe er sie nur geschlagen aber das nächste Mal würde er sie umbringen. Er sei fähig, dies zu tun (Ordner I pag. 354). Auf Frage, wo die beiden Angreifer gestanden hätten, erklärte sie: «A.________ hat auf mir gesessen und hat mich geschlagen, mit der Faust. Und C.________ hat über mir gestanden und mich mit den Füssen getreten. Beide waren bei mir auf dem Bett» (Ordner I pag. 354 RZ 100 f.). Von oben her betrachtet habe sie in der Mitte auf ihrem Doppelbett gelegen, A.________ habe auf der linken Seite und C.________ auf der rechten Seite gestanden. Sie habe ihre Hände schützend vor das Gesicht gehalten. Sie habe die beiden nicht versuchen können wegzustossen und es sei so schnell gegangen, sie wisse auch nicht mehr, ob sie etwas zu ihnen gesagt habe (Ordner I pag. 354). Nach den Schlägen, also ganz am Ende vor dem Weggehen, sei A.________ auf sie gesprungen, habe ihr Telefon gesehen und dieses mitgenommen. Während des Angriffs habe sie sich «tot» gefühlt (Ordner I pag. 355). Sie sei wegen des Vorfalls drei Tage hospitalisiert gewesen und habe eine Psychiaterin besucht. Sie könne nicht mehr ruhig schlafen, stehe noch unter Schock. Auf Frage schilderte sie, es sei oft vorgekommen, dass A.________ bei ihr geschlafen habe. Es sei ihr Wunsch gewesen, dass ihr Freund oft bei ihr übernachtet habe (Ordner I pag. 356). Auf Vorhalt der Aussagen von A.________, wonach es am 24.04.2017 zwischen ihr und ihm zu einer Auseinandersetzung in ihrer Wohnung ge- kommen sei, gab sie an, es könne sein, dass es sich dabei um eine Diskussion betreffend die unbe- zahlten Rechnungen des Telefons und Kontrollschilder gehandelt habe. Die Aussage von A.________, wonach sie diesen mit einem Messer bedroht haben soll, bestritt sie. Sie hätten am 24.04.2017 be- schlossen, sich zu trennen. Wahrscheinlich sei er deshalb zurückgekommen und habe sie zusammen- geschlagen (Ordner I pag. 357). Anlässlich der unter Vermeidung der Konfrontation durchgeführten Einvernahme an der Hauptverhand- lung vom 21.-23.10.2020 (Ordner VI pag. 1136 ff.) bestätigte sie ihre in der Voruntersuchung gemach- ten Aussagen und wiederholte, anfangs sei die Beziehung mit A.________ gut gewesen, allmählich seien Probleme wegen unbezahlter Rechnungen im Zusammenhang mit dem Auto und dem Telefon auf ihren Namen gegeben (Ordner VI pag. 1141). Auch C.________ habe sie gekannt. Mit diesem habe sie vor dem 27.04.2017 keinen Streit gehabt aber sie sei am Vortag zu dessen Ehefrau gegangen, wegen den unbezahlten Rechnungen von A.________ bezüglich Auto und Telefon, schliesslich habe sie dieser das Telefon weggenommen und die Bezahlung der Rechnungen durch deren Vater A.________ verlangt. Gegen 11 Uhr sei die Polizei bei ihr zuhause das Telefon abholen gekommen, gegen 16:15 Uhr seien AB.________ und ein Algerier zu ihr gekommen, AB.________ habe sie be- schimpft und versucht, sie anzugreifen (Ordner VI pag. 1142). 44 Während der Schilderung des Vorfalls vom 27.04.2017 in der Nacht fing die Privatklägerin an zu wei- nen. Sie schilderte, sie sei am Schlafen gewesen und habe plötzlich gesehen, wie A.________ sie am Hals gepackt und mit Faustschlägen traktiert habe. C.________ habe bei ihrem Bauchbereich auf der Seite Fusstritte gegeben. Auf Frage nach der Position von A.________ während den Schlägen schil- derte sie: «A.________ war auf meinem Körper, hat mich so gepackt, dass mein Kopf nach hinten ging, hat meinen Kopf runter gedrückt und hat eingeschlagen. C.________ stieg auf das Bett und gab mir Fusstritte» (Ordner VI pag. 1143 RZ 33 ff.). Wie viele Schläge es gewesen seien, könne sie nicht schät- zen (Ordner VI pag. 1143). Auf Frage, ob sie auch bedroht worden sei, bejahte sie. A.________ habe zu ihr gesagt: «Ich werde dich töten, ich lasse jetzt C.________ dich «ficken» und werde euch filmen» (Ordner VI pag. 1144 RZ 18 f.). Auf Frage verneinte sie, gehört zu haben, wie C.________ A.________ gesagt haben soll, dieser solle aufhören, sie zu schlagen. Umgekehrt aber habe sie gehört, dass A.________ C.________ gesagt habe: «schlag sie weiter» (Ordner VI pag. 1144). A.________ habe schliesslich ihr Telefon neben dem Bett genommen und es ihr nicht zurückgegeben, damit sie nicht die Ambulanz habe rufen können (Ordner VI pag. 1145). Gefragt nach ihren von diesem Vorfall stammenden Verletzungen bestätigte sie, dass sie zwei Tage habe hospitalisiert werden müssen sowie Probleme beim Essen und beim Atmen gehabt zu haben. Es habe ungefähr einen Monat gedauert, bis sie ihren Kiefer wieder so richtig habe aufmachen können. Es sei in Abklärung, ob sie die Nase operieren müsse und ausserdem habe sie auch psychische Folgen davongetragen, so könne sie heute noch trotz Schlaftabletten nicht gut schlafen. Sie bestritt auf Vorhalt die Aussage von A.________, wonach sie dessen Tochter gedroht haben soll, dass zwei Männer unten warten würden, die sie vergewaltigen würden (Ordner VI pag. 1145). Weiter bestritt sie, Nacktfotos an dessen Familie geschickt zu haben. A.________ und sie hätten auch nach dem Vorfall noch Kontakt gehabt aber sie habe Angst vor ihm und habe jedes Mal die Polizei rufen müssen (Ordner VI pag. 1146). Auf Vorhalt bestritt sie den gegen sie am 28.08.2018 erlassenen Strafbefehl wegen am 26.04.2017 begangenen Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil der Tochter von A.________. Es sei damals nichts passiert. Auf Frage gab sie an, die Stärke der Schläge von A.________ anlässlich des Vorfalls würde sie auf einer Skala von 1-10 auf eine 10, jene von C.________ auf 5-6 schätzen. Ihre Angst damals sei eine 20 gewesen, nicht eine 10 sondern eine 20 (Ordner VI pag. 1148). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, um 01:00 Uhr in der Nacht des 27. April 2017 sei sie am Schlafen gewesen und plötzlich seien der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 bei ihr im Zimmer gewesen. Sie sei nicht selber aufgewacht, sondern sie habe beide in ihrem Bett gesehen, sie seien über ihr gewesen und hätten sie geschlagen. Der Beschuldigte 2 habe ihr an der Seite Fusstritte gegeben. Es sei schnell gegangen, drei bis vier Minuten. Als sie ganz schwach gewesen sei und sich nicht mehr richtig habe bewegen können, habe es aufgehört. Sie hätten vielleicht gedacht, sie sei tot. Der Beschuldigte 1 sei auf ihrer Brust gesessen und habe sie ins Gesicht geschlagen. Der Beschuldigte 2 habe sie mit dem Fuss, resp. Fussspitze, getreten. Die Fusstritte seien auf die rechte Körper- seite erfolgt und er habe mit beiden Füssen getreten. Das Bett habe geschwankt, als er dies gemacht habe. Sie sei während dem Vorfall und auch danach bedroht wor- den. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, er werde sie töten und sie werde dafür büssen. Sie habe die Drohung ernst genommen, weil er das am 27. April 2017 gemacht habe und er es wahrscheinlich wiederholen werde. Weiter sagte sie aus, sie könne wegen der Verletzung an der Nase noch immer nicht richtig atmen. Ihr falle weiter das Schla- fen schwer. Sie habe Angst und sei sogar in den vierten Stock gezogen. Auf die 45 Frage, ob sie nach dem 27. April 2017 wieder mit dem Beschuldigten 1 zusammen- gekommen sei und sie wieder zusammengelebt hätten, sagte die Straf- und Zivilklä- gerin aus, der Beschuldigte 1 sei immer wieder zurück gekommen. Die Polizei habe ihn dann aus der Wohnung herausgebracht. Sie habe ihn aus Angst hineingelassen. Er habe beim Vorfall am 27. April 2017 nur körperlich auf sie eingewirkt und ihr das Telefon weggenommen. Sonst habe er körperlich nicht auf sie eingewirkt. Sie sei in Ohnmacht gefallen. Als sie dies gesehen hätten, seien sie weggegangen. Dass es 01:00 Uhr gewesen sei, wisse sie, da sie bei der Nachbarin gesehen habe, welche Uhrzeit gewesen sei. Der Grund, wieso die Beschuldigten so wütend gewesen seien, sei, weil sie zuvor zur Tochter des Beschuldigten 1 gegangen sei. Dies weil das Fahr- zeug und das Telefon des Beschuldigten 1 auf ihren Namen registriert gewesen seien und diese Abonnemente gekündigt worden seien. Der Beschuldigte 1 habe sie auch am Hals gewürgt. Die Schläge des Beschuldigten 1 seien auf einer Skala von eins bis zehn über eine zehn und diejenigen des Beschuldigten 2 mehr als eine fünf gewesen. Sie habe bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch posttrauma- tische Belastungsstörungen (Panikattacken und Schlafstörungen; pag. 1887 ff.). 7.3.4 Aussagen Auskunftsperson W.________, AC.________ und U.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Tochter, W.________, der Ehefrau AC.________ und der Ex-Geliebten, U.________, korrekt zusammen. Auf diese Zu- sammenfassungen kann verwiesen werden (pag. 1331 ff.). 7.4 Beweiswürdigung durch die Kammer 7.4.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen sei der Beschuldigte 1 hinsichtlich des Kern- geschehens vom 27. April 2017 von Anfang an geständig gewesen. Er habe zuge- geben, gewaltsam und unbefugt in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen zu sein, diese mit blossen Händen mehrmals – unter anderem ins Gesicht – geschlagen zu haben, indem er insbesondere im Bett auf ihr draufgesessen habe. Die Vorinstanz ging daher aufgrund des Geständnisses und der medizinischen Berichte von rund einem Dutzend Faustschlägen vom Beschuldigten 1 aus. Vorerst habe er zwar ver- neint, ihr auch noch Fusstritte verpasst zu haben, habe aber im Verlaufe des Straf- verfahrens eingeräumt, sie ein bis zweimal ungefähr bei der Hüfte, unterhalb des Bauches, getreten zu haben. Weiter habe er zugegeben, auch das Telefon der Straf- und Zivilklägerin entwendet bzw. vernichtet zu haben. Seine diesbezüglichen Einge- ständnisse liessen sich sowohl mit den objektiven Beweismitteln (dokumentiertes Verletzungsbild der Straf- und Zivilklägerin, DNA Spuren von ihm unter ihren Fin- gernägeln, seine Blutanhaftungen an der eingeschlagenen Glasscheibe der Terras- sentür und die Verletzungen des Beschuldigten 1, insbesondere die rechtsseitig ge- schwollenen Handknochen, Hautdurchtrennungen an der linken und rechten Hand sowie die vom Beschuldigten 1 selbst angegebenen Schmerzen an beiden Händen), als auch mit den übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Ein- klang bringen. Auf sein Teilgeständnis könne demnach abgestellt werden. Der Beschuldigte 2 habe seinerseits nicht bestritten, den Beschuldigten auf dessen Bitte hin in der Tatnacht mit dem Auto zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin ge- 46 fahren und sich ebenfalls in deren Wohnung begeben zu haben. Diese Aussage de- cke sich einerseits mit den Aussagen des Beschuldigten 1 sowie jenen der Straf- und Zivilklägerin und andererseits auch mit objektiven Beweismitteln (insbesondere sichergestellte Schuh- bzw. Schuhabdruckspuren auf dem Bett der Straf- und Zivil- klägerin, Anhaftung von frischer Erde an den sichergestellten Turnschuhen vom Be- schuldigten 2 sowie Blutanhaftungen auf seinem Handrücken, stammend vom Be- schuldigten 1). Der Beschuldigte 2 habe bestätigt, dass der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe, habe aber bestritten, selber auch zugeschlagen zu haben – er habe die beiden nur getrennt. Er habe das Eindringen durch die Ter- rassentür sowie das Zerstören des Telefons der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten 1 bestätigt. Unbestritten sei damit, dass sich die beiden Beschuldigten am Donnerstag 27. April 2017 kurz nach 01:00 Uhr morgens gemeinsam mit dem Auto zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin begeben haben. Der Beschuldigte 1 sei geständig, mittels eines Blumentopfs die Scheibe der Terrassentür eingeschlagen und sich so unbefugt und gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft zu haben, wo er anschliessend im Schlafzimmer und auf dem Bett die Straf- und Zivilklägerin mit Ohrfeigen und Faust- schlägen gegen Kopf und Körper geschlagen, sowie sie mit Fusstritten gegen den Körper getreten habe, bis sie geblutet habe. Danach habe er ihr Handy mitgenom- men und zerstört. Unbestritten sei weiter, dass auch der Beschuldigte 2 sich in die Wohnung begeben und diese wieder gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 verlassen habe. Bestritten sei demgegenüber, ob der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin – nebst Verpassen von Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper und Fusstritten gegen den Körper – auch am Hals, eventuell an den Haaren, gepackt sowie ihr sinn- gemäss mit dem Tod gedroht habe. Ausserdem sei zu erstellen, in welcher Absicht er sich zur Straf- und Zivilklägerin begeben habe und ob er den Entschluss, diese zu schlagen, bereits zuhause, oder erst vor Ort gefasst habe. In diesem Zusammen- hang müsse ebenfalls abgeklärt werden, ob der Beschuldigte 2 von der Absicht des Beschuldigten 1 für das Aufkreuzen bei der Straf- und Zivilklägerin gewusst habe, als er diesen dorthin gefahren habe. Weiter sei die Beteiligung des Beschuldigten 2 vor Ort bestritten: Es gelte zu klären, ob der Beschuldigte 2 die Straf- und Zivilkläge- rin ebenfalls geschlagen bzw. getreten habe und sofern ja, wie und wohin (am Körper des Opfers) oder aber, ob er die beiden nur getrennt und den Beschuldigten 1 davon abgehalten habe, noch weiter auf die Straf- und Zivilklägerin einzuschlagen. Abzu- klären sei ausserdem, in welcher Position sich die Straf- und Zivilklägerin und der oder die Täter anlässlich des körperlichen Angriffs befunden hätten. Weiter sei zu erstellen, was mit dem nicht aufgefundenen Telefon der Straf- und Zivilklägerin ge- schehen sei. Zu eruieren sei weiter auch das Tatmotiv. In diesem Zusammenhang seien auch die weiteren Umstände, wie die Vorgeschichte zwischen den involvierten Parteien, näher zu beleuchten. So unter anderem, aus welchem Grund sich die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des Tattages zur Tochter des Beschuldigten 1 und Freundin des Beschuldigten 2, W.________, begeben habe und was dabei vorgefal- len sei, sowie, was es mit angeblichen kompromittierenden Bildern («Nacktfotos») des Beschuldigten 1 auf dem Handy der Straf- und Zivilklägerin auf sich habe. 47 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Auch oberinstanzlich werden grundsätzlich dieselben Punkte bestritten, sodass dem vor- instanzlichen nachfolgenden Aufbau zur Beantwortung der noch bestrittenen Fragen mit Ergänzungen der Kammer gefolgt werden kann, soweit diese als notwendig er- scheinen. 7.4.2 Ad Vorgeschichte Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag. 1334 f.): Die Aussagen der beiden Beschuldigten und jene der Privatklägerin zur Vorgeschichte vom 26.04.2017 mit W.________ decken sich zwar hinsichtlich des äusseren Ablaufs, stehen sich hingegen hinsichtlich der Details und Beweggründe diametral entgegen: So gab A.________ – welcher anlässlich des Vorfalls vom 26.04.2017 nicht persönlich anwesend war – an, die Privatklägerin habe sich zu seiner schwangeren Tochter begeben und habe dieser gedroht, dass zwei Männer unten auf sie warten würden, um sie zu vergewaltigen. Ausserdem habe die Privat- klägerin seiner Tochter auch das Telefon entwendet, welches später durch die Polizei zurückgeholt worden sei. In einer späteren Einvernahme führte der Beschuldigte selber aus, bereits am Tag zuvor, d.h. am 25.04.2017, zur Privatklägerin gegangen zu sein, um bei dieser Telefonrechnungen abzuholen, um diese bezahlen zu können. Doch die Privatklägerin habe ihn mit einem Messer bedroht und die Rechnungen nicht herausgegeben. Zum Vorfall vom 26.04.2017 sagte er sodann neu aus, die Privat- klägerin habe seine Tochter auch gewürgt und ihr gedroht, diese nackt zu filmen. An der Hauptverhand- lung sprach er sodann nicht mehr von zwei, sondern gleich von vier Männern, mit denen die Privatklä- gerin seiner Tochter bedroht habe, sie vergewaltigen zu lassen. Seinen Aussagen lassen sich damit deutliche Aggravierungstendenzen mit zunehmendem Zeitablauf entnehmen. Auch C.________, wel- cher beim Zusammentreffen zwischen der Privatklägerin und seiner (künftigen) Ehefrau W.________ ebenfalls nicht anwesend war, schilderte, wie die Privatklägerin seine schwangere Frau beleidigt, ter- rorisiert, geschlagen und ihr angedroht haben soll, sie von zwei Männern vergewaltigen und dabei fil- men zu lassen. Er erwähnte ebenfalls, dass die Privatklägerin ihr das Telefon entwendet habe und fügte hinzu, diese habe seiner Frau sogar gedroht, sie zu stechen, damit sie ihr Baby verliere. Die Privatklägerin bestritt die Kontaktaufnahme und den äusseren Handlungsablauf des Zusammen- treffens mit W.________ nicht, stellte diesen aber anders dar. Sie bestritt, W.________ gedroht, be- schimpft oder geschlagen zu haben. Sie erklärte, am besagten Vormittag des 26.04.2017 wegen unbe- zahlten Rechnungen im Zusammenhang mit einem auf ihren Namen laufenden Mobiltelefon, welches von A.________, und mit einem auf ihren Namen laufenden Auto, welches von C.________, genutzt worden sei, zu W.________ gegangen zu sein. Sie habe W.________ das Telefon gewissermassen als Pfand weggenommen, damit diese ihren Vater dazu bringe, die unbezahlten Rechnungen in der Höhe von rund CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Privatklägerin gab von sich aus an, das Handy von W.________ entwendet zu haben und belastete sich damit auch selber. Weiter verschwieg sie nicht, dass am Nachmittag des 26.04.2017 die Polizei bei ihr aufgetaucht ist, um W.________ Handy wieder zurückzuholen. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die Privatklägerin den gegen sie erlassenen Strafbefehl vom 28.08.2018 und gab verharmlosend an, am besagten Vormittag des 26.04.2017 sei «nichts passiert». Damit liegen hinsichtlich der Geschehnisse des Morgens vom 26.04.2017 divergierende Aussagen vor, wobei auf keine vollumfänglich abgestellt werden kann. Für das Gericht ist aus den insoweit überein- stimmenden Aussagen erstellt, dass das Telefon sowie das Auto tatsächlich auf den Namen der Privat- klägerin liefen: Schliesslich gab A.________ gleich selbst an, dass das Auto meistens von C.________ 48 benutzt worden sei, was auch C.________ aussagte (Ordner I pag. 312). Und wie bereits ausgeführt, erwähnte A.________ auch selber die von ihm unbezahlten Telefonrechnungen im Zusammenhang mit einem Besuch von ihm bei der Privatklägerin vom 25.04.2017 – also einen Tag zuvor. Zur näheren Beleuchtung des genauen Ablaufs und den Beweggründen hinsichtlich des Vorfalls vom 26.04.2017 ist der rechtskräftige Strafbefehl beizuziehen. Der gemäss lit. d. des gegen die Privatklägerin erlassenen Strafbefehls vom 28.08.2018 (Ordner VI pag. 1212 ff.) erstellte Sachverhalt lautet wie folgt : « Par le fait d'avoir saisi W.________ par le col, de l'avoir poussée contre le mur, de lui avoir tiré les cheveux puis de l'avoir frappée au visage avec son sac à main, sans lui causer de blessure particulière. / Par le fait d'avoir menacé W.________, alors enceinte, en lui faisant croire que quatre hommes l'attendaient en bas de l'immeuble et qu'ils allaient venir la torturer ainsi que d'avoir menacé de tuer sa petite sœur, générant de la peur chez W.________ ». Dieser Strafbefehl wurde erst anlässlich der Hauptverhand- lung durch die Staatsanwaltschaft eingereicht. Damit konnten leider auch die entsprechenden Akten dieses Verfahrens nicht ediert werden, womit sich insbesondere der Polizeibericht für den Einsatz vom 26.04.2017 der Kenntnis des Gerichts entzieht. Auch wenn ein rechtskräftiger Strafbefehl für sich alleine nicht beweist, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, gilt es immerhin festzustellen, dass zumindest die Staatsanwaltschaft den hiervor zitierten Sachverhalt als liquid erachtete und daraufhin eine strafrechtliche und zwischenzeitlich rechtskräftige Verurteilung erliess. Damit scheint die Version, wie sie die beiden Beschuldigten geschildert haben, glaubhafter als jene der Privatklägerin. Für das Gericht ist damit erstellt, dass sich die Privatklägerin am Morgen des 26.04.2017 zu W.________ begeben hat und mit dieser in einen verbalen und tätlichen Konflikt geraten ist, wobei die Privatklägerin dieser das Handy wegnahm und die Polizei eingeschaltet werden musste, um dieses zurückzuerlangen. Weiter divergieren die Aussagen der Beteiligten auch hinsichtlich allfälliger Fotos kompromittierenden Inhalts: So gab A.________ bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme an, im Vorfeld schon mehrfach durch die Privatklägerin belästigt worden zu sein, indem diese nota bene Fotos von ihm (leicht bis gar nicht bekleidet) sowie Videos von Geschlechtsverkehr zwischen ihnen an seine Frau und Töchter schicke. Gefragt nach Beweisen gab er in einer späteren Einvernahme an, alle wüssten es, aber niemand be- halte diese Fotos, diese würden sofort wieder gelöscht. Er verwies für die Videos aber auf seine Ex- Freundin U.________. Diese habe ihm auch erzählt, SMS von der Privatklägerin erhalten zu haben. C.________ gab hinsichtlich Fotos nur an, A.________ habe ihm gegenüber nie erwähnt, um was für Bilder es sich gehandelt habe. Die Privatklägerin sprach ihrerseits von «normalen» Fotos, diese seien nicht vulgär gewesen und die Familienmitglieder von A.________ hätten diese gekannt. Unglaubhaft ist hingegen ihre Aussage, wo- nach A.________ seiner Ehefrau Fotos von ihnen [Anm. A.________ und die Privatklägerin] von ihrem Handy aus gesendet haben soll. Den Vorwurf der Nacktfotos bestritt sie. Zwar haben auch die Familienmitglieder und die Ex-Freundin von A.________ von Fotos bzw. Nach- richten gesprochen, die sie von der Privatklägerin erhalten hätten. Die Ehefrau sprach von Fotos, auf welchen «die Freundschaft zwischen ihrem Mann und der Privatklägerin erkennbar» gewesen sei. Nur die Ex-Freundin U.________ sprach von «vielen» erhaltenen Nacktbildern, wovon sie rund zehn wieder gelöscht habe. Doch ist mit Blick auf die objektiven Beweismittel festzustellen, dass auf sämtlichen sichergestellten digitalen Geräten der involvierten Personen weder ein einziges Nacktfoto, noch ein Video kompromittierenden Inhalts gefunden werden konnte. Vielmehr wurden einzig mehrere harmlose Pärchebilder des Beschuldigten und der Privatklägerin sichergestellt (Ordner II pag. 502 f., 507). Es mutet zumindest komisch an, dass die betroffenen Personen nur die Nacktbilder, nicht aber die Pär- 49 chenfotos gelöscht haben sollen. Ausserdem ist am 26.04.2017 wie bereits erwähnt die Polizei interve- niert, um das Telefon von W.________ bei der Privatklägerin zurückzuholen – dabei sind jedoch offen- bar auch keine Sicherstellungen getätigt worden. Zusammengefasst kann damit zwar nicht ausge- schlossen, jedoch auch nicht beweismässig erstellt werden, dass es tatsächlich Bilder und Videos kom- promittierenden Inhalts von A.________ gegeben hat. Für die Kammer erscheinen die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihn am 25. April 2017 mit einem Messer bedroht habe und die Rech- nungen nicht habe herausgeben wollen, als reine Schutzbehauptungen und damit als unglaubhaft. Im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Strafbefehl gegen die Straf- und Zivilklägerin vom 28. August 2018, wonach sie die Tochter des Beschul- digten 1 aufsuchte und ihr das Mobiltelefon wegnahm, erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft, dass offene Rechnungen bezüglich die Nutzung des auf die Straf- und Zivilklägerin laufenden Autos und des Mobiltelefons vorlagen, für welche der Beschuldigte 1 hätte aufkommen sollen. Dass die Straf- und Zivilklä- gerin die entsprechenden Rechnungen dem Beschuldigten 1 nicht habe herausge- ben wollen, ist lebensfremd, zumal sie sich am 26. April 2017 wegen diesem Grund zur Tochter des Beschuldigten 1 begab, diese in einen verbalen und tätlichen Konflikt zog und ihr das Mobiltelefon wegnahm. In diesem Zusammenhang erfolgten auch die Aussagen des Beschuldigten 1 selbst, wonach er betreffend einen angeblichen Vorfall vom 25. April 2017 selbst von Rechnungen sprach. Es kann daher nach An- sicht der Kammer zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es beim tätlichen Konflikt gemäss Strafbefehl vom 28. August 2018 gegen die Straf- und Zivilklägerin um nicht bezahlte Rechnungen ging. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung lässt sich diese Reaktion des Beschuldigten 1 weder durch das soziale Umfeld noch durch eine angebliche Hassliebe oder durch einen Substanzkonsum erklären. 7.4.3 Zum Fassen des Tatenschlusses durch den Beschuldigten 1 Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 1337): A.________ hat bereits anlässlich seiner ersten, tatnächsten Einvernahme eingeräumt, in der Absicht zur Privatklägerin gegangen zu sein, diese zu schlagen. In diesem Zusammenhang erklärte er, sie habe ihn gewissermassen dazu «gezwungen», nämlich aufgrund des Vorfalls vom 26.04.2017 mit seiner Tochter sowie mit den Nacktbildern, die sie regelmässig an seine Familienmitglieder versendet habe. Er habe damit diesen «Skandal» beenden wollen. Er bejahte tatzeitnah auch die Frage, ob er die Pri- vatklägerin schwer habe verletzen wollen, was er dann aber sogleich wieder bestritt. Diese Aussagen stimmen sodann mit seiner mehrmals kundgetaner Überzeugung überein, die Privatklägerin habe es letztlich verdient, von ihm geschlagen worden zu sein. Weiter stimmen seine tatnächsten Aussagen auch mit der Aussage von C.________ überein, welcher angab: «Der Vater meiner Freundin sagte dann, dass diese Marokkanerin es nur verstehen werde, wenn man sie einmal schlagen würde. Der Vater meiner Freundin fragte mich, ob ich ihn bis zur Adresse dieser Marokkanerin begleiten könne» (Ordner I pag. 305 RZ 107 ff.). Sein späteres, immer wieder auftauchendes Bestreiten, in dieser Absicht zu ihr gefahren zu sein und erst vor Ort die «Kontrolle verloren» zu haben, sind gleich wie seine Aus- sage an der Hauptverhandlung, wonach ihm vor Ort alles «schwarz vor Augen» geworden sei (Ordner VI pag. 1163), als reine Schutzbehauptungen zu werten. Diese Aussagen gliedern sich jedoch passend ins generelle Aussageverhalten von A.________ ein, indem er durchwegs andere Personen oder Um- stände für sein Handeln verantwortlich macht und versucht, mit Gegenangriffen gegen das Opfer seine eigene Glaubwürdigkeit zu steigern. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach dem 50 Vorfall tagsüber zwischen seiner Tochter und der Privatklägerin wütend war. Vorliegend ist auch auf- grund der weiteren Umstände offenkundig, dass der Beschuldigte einzig in Absicht zur Privatklägerin gefahren ist, um diese zu schlagen. Wenn er tatsächlich nur mit ihr hätte reden oder ihr höchstens eine Ohrfeige hätte verpassen wollen, hätte er nicht mitten in der Nacht um rund 01:00 Uhr seinen Schwie- gersohn in spe – welcher nota bene den ganzen Tag gearbeitet hatte – beauftragt, ihn unverzüglich mit dem Auto zur Privatklägerin zu fahren bzw. ihn zu dieser zu begleiten. Ausserdem hätte er nur um mit dieser zu reden auch nicht gleich deren Terrassentür mit einem Blumentopf einschlagen und unbefugt in ihre Wohnung einbrechen müssen. Im Übrigen gab der Beschuldigte auch verharmlosend an, er und die Privatklägerin hätten sich bereits zuvor mehrmals «zum Spass» gegenseitig geschlagen. Dass es sich beim Vorfall 27.04.2017 um alles andere als um Spass gehandelt hat, zeigen allein schon die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin auf. Zusammengefasst gilt als erstellt, dass A.________ sich in der Tatnacht wütend und in der Absicht, diese zu schlagen, um sich an ihr wegen des Vorfalls mit seiner Tochter zu rächen, zur Privatklägerin begeben hat. Demnach hatte er bereits vor der Abfahrt mit dem Auto den Tatentschluss gefasst, sie zu schlagen und zu verletzen. Diesen Ausführungen und der Zusammenfassung kann sich die Kammer anschlies- sen. Dass der Beschuldigte morgens um 01:00 Uhr zur Straf- und Zivilklägerin ge- fahren ist, resp. sich noch durch seinen zukünftigen Schwiegersohn, den Beschul- digten 2, welcher den Tag durchgearbeitet hat, fahren liess, zeigt, wie wütend der Beschuldigte gewesen sein muss. Bei diesem Aufwand erscheint höchst unglaub- haft, dass er die Straf- und Zivilklägerin lediglich aufgesucht hat, um mit ihr zu spre- chen oder ihr höchstens eine Ohrfeige habe verpassen wollen. Auch das unbestrit- tene Einschlagen der Terrassentüre mit einem Blumentopf zeigt, wie wütend der Be- schuldigte 1 gewesen sein muss. Offenbar wollte der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerin eine Lektion erteilen. Er ging zur Straf- und Zivilklägerin um sie zu schla- gen und dann wegzugehen (pag. 266). 7.4.4 Zum Wissen des Beschuldigten 2 um den Tatentschluss beim Beschuldigten 1 Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag. 1338 f.): Das Aussageverhalten von A.________ hinsichtlich dem, was C.________ vorgängig über seine Ab- sicht, die Privatklägerin zu schlagen, gewusst haben soll, ist inkonsistent, sprunghaft und beschöni- gend. So gab er in derselben Einvernahme zwar zuerst an, C.________ habe nicht gewusst, dass er sie schlagen werde, um dann aber gleich anschliessend zu erklären, diesem Folgendes gesagt zu ha- ben: «[…] ich gehe zu E.________ um sie zu schlagen. Er hat mir gesagt, dass ich das nicht machen solle. Er hat gesagt, schlag sie nicht, sie wird die Polizei anrufen, sie wird Probleme machen» (Ordner I pag. 265 RZ 235 f.). In der nächsten Einvernahme gab er schliesslich an, C.________ habe gemeint, er werde ihr nur ein paar Ohrfeigen geben, um kurze Zeit später seine Aussage erneut dahingehend abzuändern, wonach dieser gewusst habe, dass er zu ihr gehe, um mit ihr zu diskutieren, nicht aber, um sie zu schlagen. In einer späteren Einvernahme änderte A.________ seine Aussage erneut, indem er plötzlich angab, er habe C.________ gar nicht gesagt, dass er die Privatklägerin schlagen werde, weil er schliesslich selber nicht gewusst habe, dass er sie schlagen werde. Unmittelbar danach räumte er schliesslich ein, C.________ schon gesagt zu haben, dass er sie schlagen werde, «aber nicht so, sondern wie immer». Nach anfänglichem Bestreiten bestätigte er schliesslich auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach er diesem gesagt habe, dass «diese Marokkanerin» es nur verstehen würde, 51 wenn man sie einmal schlage (Ordner I pag. 296). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte der Be- schuldigte den Wortlaut von C.________, nämlich, dass dieser ihm davon abgeraten habe, zur Privat- klägerin zu gehen um sie zu schlagen und ihm vielmehr vorgeschlagen habe, am nächsten Tag zu ihr zu gehen, um mit ihr zu sprechen (Ordner VI pag. 1162). Abschliessend führte er wiederum als neue Version aus, er habe C.________ gesagt, wenn die Privatklägerin das Telefon nicht hergeben sollte, würde er sie schlagen, womit er «wahrscheinlich» nur ein paar Ohrfeigen gemeint habe. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ ihn gefahren haben soll, um «Schlimmeres zu verhindern»: Seine Begründung, wonach er (A.________) nach Auffassung von C.________ die Privatklägerin be- stimmt geschlagen hätte, wenn er mit dem Taxi zu ihr gefahren wäre (Ordner VI pag. 1164), ist schlicht nicht logisch. Das Aussageverhalten von A.________ ist geprägt von Zugeständnissen, wobei diese entweder jeweils gleich wieder abgeschwächt oder vollständig zurückgezogen und bestritten werden. Auch wenn der Beschuldigte Eingeständnisse macht, so wiederum nur unter Vorbehalt oder unter An- gabe von Ausreden. C.________ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme an, A.________ habe ihm am 27.04.2017 um ca. 01:20 Uhr vor dem Haus gesagt, «diese Marokkanerin» würde es nur verstehen, wenn man sie einmal schlagen würde und habe ihn gefragt, ob er diesen zu ihr begleiten könne. Demgegenüber sagte er in einer späteren Einvernahme verharmlosend aus, dass er zwar schon gemerkt habe, dass A.________ vor der Abfahrt aggressiv und nervös gewesen sei, er aber gedacht habe, dass dieser nur bei ihr klingeln und dann wieder zurückgehen würde. Er beteuerte schliesslich, wenn er gewusst hätte, dass dieser sie habe schlagen wollen, hätte er ihn nicht hingefahren. Letztlich räumte er ein, dass er das Anliegen seines Schwiegervaters, diesen zu fahren, nicht hätte ablehnen können. Ausserdem habe er gedacht, dass dieser frühmorgens ohnehin nicht gross etwas machen könne. Anlässlich der Haupt- verhandlung räumte er ein, geahnt zu haben, dass wenn A.________ die Wohnung der Privatklägerin betrete, es ein Problem geben könnte. Zudem räumte er ein zu wissen, dass sich die beiden bereits in der Vergangenheit geschlagen hätten. Abschliessend erklärte er, er habe anhand der Nervosität seines Schwiegervaters in spe das Gefühl gehabt, dass etwas Schlechtes passieren werde, womit er genau das meine, was letzten Endes tatsächlich passiert sei; er habe Recht behalten. Die ersten, tatnächsten Aussagen von C.________ sind glaubhaft, weil diese spontan und unmittelbar nach der Tatnacht er- folgten und er den genauen Wortlaut wiedergeben konnte, welcher auch durch den Diskussionspartner so als richtig bestätigt wurde. Zwischenzeitlich versuchte der Beschuldigte – vorgängig auch, um nicht den Anschein zu erwecken, er hätte die Privatklägerin auch geschlagen, was er durchwegs bestritt – zu versichern, nichts von den Absichten seines Schwiegervaters gewusst zu haben. Dass dem aber nicht so war, wird aus seinen jeweiligen Relativierungen ersichtlich. Glaubhaft erscheint seine erste, tatnächste Aussage, wonach A.________ ihm klar vor der Abfahrt gesagt hat, dass er die Absicht habe, die marokkanisch stämmige Privatklägerin zu schlagen und ihn bat, ihn hinzufahren bzw. zu begleiten. Schliesslich stimmt diese Schlussfolgerung weiter auch mit den Aussagen von W.________ und AC.________ überein: So schilderte W.________ zu diesem Sachverhaltskomplex, C.________ habe A.________ davon abhalten wollen, zur Privatklägerin zu gehen indem er diesem gesagt habe, Pro- bleme seien nicht mit Gewalt zu lösen. Auch AC.________ gab an, gehört zu haben, dass ihr Mann gemeinsam mit C.________ zur Privatklägerin gegangen sei, in der Absicht, diese zu schlagen – dies habe sie allerdings weder durch A.________, noch durch C.________ erfahren, sondern vielleicht durch ihren Sohn. Daraus erhellt, dass die Familienangehörigen der beiden Beschuldigten bereits Kenntnis hatten, in welcher Absicht sich die beiden zur Privatklägerin begaben, wobei insbesondere die Ehefrau AC.________ nach der Tat keine Zeit für eine Absprache mit ihrem Ehemann hatte, weil dieser bereits kurz nach dessen Rückkehr zuhause noch im Treppenhaus durch die Polizei angehalten werden konnte. 52 Zusammengefasst gilt als beweismässig erstellt, dass A.________ bei sich zuhause C.________ noch vor der Abfahrt mit dem Auto unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er die Absicht habe, zur Privatklä- gerin zu gehen, um diese zu schlagen. Im Wissen um diese Absicht hat C.________ in der Folge der Aufforderung von A.________, diesen mit dem Auto zum Domizil der Privatklägerin zu fahren bzw. zu begleiten, Folge geleistet. Dieser Begründung kann auch die Kammer folgen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz ausführte sind seine Aussagen wider- sprüchlich und jeweils dem Verfahrensstand entsprechend angepasst. Demgegenü- ber sind insbesondere die ersten, tatnächsten Aussagen des Beschuldigten 2 glaub- haft, wonach der Beschuldigte 1 ihm klar vor der Abfahrt gesagt habe, dass dieser die Absicht gehabt habe, die marokkanisch stämmige Straf- und Zivilklägerin zu schlagen und ihn bat hinzufahren bzw. zu begleiten. So passen denn auch – wie dies die Vorinstanz ausführte – die Aussagen von W.________ und AC.________ ins gesamte Bild, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 habe abhalten wollen, zur Straf- und Zivilklägerin zu fahren indem er gesagt habe, Probleme seien nicht mit Gewalt zu lösen. Wie der Beschuldigte 2 anlässlich der Berufungsverhandlung an- gab, ist er auf Bitte des Beschuldigten 1 zur Straf- und Zivilklägerin gefahren. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 auf ihn so eingewirkt hat, dass er ihn nach einem Arbeitstag noch zu dieser Uhrzeit zur Straf- und Zivilklägerin fuhr. Hätte er nicht gewusst, um was es sich dabei handelt, hätte er ihn um diese Uhrzeit nicht hingefahren. Aus den vorliegenden Umständen, resp. der danach vom Beschuldig- ten 1 angewandten Gewalt und der Aussagen wonach der Beschuldigte 2 den Be- schuldigten 1 erfolglos habe davon abhalten wollen, zur Straf- und Zivilklägerin zu gehen, nimmt die Kammer auch an, dass der Beschuldigte 2 wusste oder zumindest gewusst haben muss, dass der Beschuldigte 1 mit erheblicher Gewalt auf die Straf- und Zivilklägerin losgehen werde. Wie die Vorinstanz kommt daher auch die Kammer zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 bei sich zu Hause noch vor der Abfahrt mit dem Auto unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er die Absicht habe, zur Straf- und Zivilklägerin zu gehen, um diese zu schlagen. Im Wissen um diese Absicht hat der Beschuldigte 2 in der Folge der Aufforderung des Beschuldig- ten 1, diesen mit dem Auto zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin zu fahren bzw. zu begleiten, Folge geleistet. 7.4.5 Zur Rolle des Beschuldigten 2 anlässlich des Angriffs auf die Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz führte Folgendes aus (pag. 1339 ff.): Auffällig erscheint im Aussageverhalten von C.________, dass er zwar stets angegeben hatte, die bei- den getrennt zu haben, jedoch nie von sich aus genauer ausführte, wie er dies konkret gemacht habe. Erst anlässlich der Einvernahme vom 22.05.2017 schilderte er diese Trennung erstmals genauer. Zum ersten Mal gab er an, hierfür auf das Bett gestanden zu sein. Vergleicht man den Zeitpunkt dieser neuen Aussage (22.05.2017) mit dem Erstellungsdatum des KTD Rapports (05.05.2017, vgl. Ordner I pag. 173 ff.), in welchem nicht nur Fotos der deutlich sichtbaren Schuhabdruckspuren auf dem Bettlaken der Privatklägerin (Ordner I pag. 186 f.), sondern auch die Schlussfolgerung des KTDs figurieren, wonach die sichergestellten Schuhabdruckspuren «mustermässig mit den Schuhen von C.________ gleich scheinen» (Ordner I pag. 174), lässt sich darin eine offensichtliche Prozesstaktik erblicken: Dem Be- schuldigten, welcher Kenntnis vom neuen Ermittlungsstand hatte, war ganz offensichtlich bewusst ge- worden, dass er eine Erklärung für die sichergestellten Schuhabdruckspuren auf dem Bett des Opfers 53 liefern musste. Dass er dieses originell erscheinende Detail nicht bereits in den beiden vorgängigen Einvernahmen von sich aus geschildert hat, spricht ebenfalls dafür, dass es sich bei seinen späteren Erklärungen um eine dem Beweisergebnis angepasste Schutzbehauptung handeln dürfte. Hinzu kommt, dass die vom Beschuldigten angegebenen Positionen und Techniken, welche er für das Wegziehen von A.________ angegeben hat, nicht nachvollziehbar und praktisch nicht ausführbar er- scheinen. So gab er am 22.05.2017 zu Protokoll, er sei von oben her gesehen von der rechten Seite her auf das Bett gestiegen. Vergleicht man diese Aussage mit den Fotos des Tatorts, so fallen gleich zweierlei Dinge auf: erstens befindet sich die Schlafzimmertür auf der linken Seite des Betts und nicht auf der rechten (Ordner I pag. 183 ff.). Wenn also jemand in das Schlafzimmer eintritt und sieht, wie jemand auf das Opfer einschlägt, wäre es völlig lebensfremd, zuerst auf die gegenüberliegende Seite des Bettes – und damit noch weiter Weg vom Ausgang – zu gehen, um dann von dort aus zu versuchen, den Schlagenden vom Bett herunterzuziehen. Zweitens fällt mit Blick auf die Tatortfotos auf, dass sich auf der rechten Seite des Bettes eine Kommode mit diversen fein säuberlich aufgereihten Gegenstän- den befindet (Ordner I pag. 184 f.). Allein schon diese Kommode erschwert den Zugang zum Bett von der rechten Seite her und ausserdem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gegenstände nach der an- geblichen Rangelei (A.________ habe ihn nach eigenen Aussagen ja noch weggestossen) nach wie vor tadellos auf der Kommode platziert geblieben sind, was merkwürdig erscheint. Seine Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er auf Vorhalt, dass sich auf beiden Seiten des Betts Schuhabdruck- spuren befänden, angab, er habe alle Varianten versucht, um die beiden zu trennen, scheitert ebenfalls als logischer Erklärungsversuch. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb man mit beiden Füssen auf eine weiche Matratze steigen sollte, in welche man noch einsinkt, um dann von dort aus zu versu- chen, jemanden vom Bett wegzuziehen. Es wäre viel logischer, dies mit sicherem Stand auf dem Boden neben dem Bett zu versuchen. Weiter sticht ins Auge, dass C.________ vorerst angab, die Privatklägerin nicht berührt zu haben und anschliessend jeweils mehrmals ausführte, sie mit den Händen berührt zu haben. Dies aber nur, weil er A.________ von ihr habe trennen wollen. Anlässlich der Schlusseinvernahme gab er auf konkrete Frage erneut an, die Privatklägerin bei der Trennung mit den Händen berührt zu haben. Hierbei gilt es darauf hinzuweisen, dass an beiden Händen von C.________ keine DNA der Privatklägerin und in deren Fingernagelschmutz umgekehrt keine DNA von C.________ sichergesellt wurde (vgl. hiernach). Erst auf Vorhalt der sichergestellten DNA der Privatklägerin an seinen beiden Schuhspitzen erklärte er, «es könne sein» dass er diese – ebenfalls nur bei der Trennungsaktion – mit den [Anm. also mit beiden] Füssen «berührt» habe. Die Anschuldigungen der Fusstritte dementierte er, indem er sogleich zum Gegenangriff schritt und die Privatklägerin als Lügnerin und undankbar für seine Hilfe bezeichnete. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit als prozesstaktisch einzustufen und die Diskreditierung des Opfers kann als Lügensignal gewertet werden. In diesem Zusammenhang ist auch das Aussageverhalten von A.________ beizuziehen: Dieser gab anlässlich seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall in freier Erzählung an, er habe die Privatklägerin geschlagen und sei anschliessend wieder nach Hause gegangen. Er sprach von sich aus weder von der Anwesenheit von C.________ am Tatort, noch davon, dass dieser ihn von der Privatklä- gerin weggezogen haben soll. Erst auf Vorhalt, dass noch ein weiterer Tatverdächtiger angehalten wor- den sei, gab er an, es handle sich dabei um C.________ und fügte spontan hinzu, dieser habe die Privatklägerin aber nicht geschlagen. Dabei wird offensichtlich, dass er bereits ganz zu Beginn des Verfahrens versuchte, die ganze Schuld auf sich zu nehmen und den künftigen Ehemann seiner Tochter aus der Sache raus zu halten. Selbst nachdem er wusste, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis darüber hatten, dass sich auch C.________ mit ihm am Tatort befunden hatte, schilderte er im freien 54 Bericht gleichbleibend, er habe die Privatklägerin geschlagen und sei danach wieder nach Hause ge- gangen. Erst als er ausdrücklich danach gefragt wurde, wo sich sein Schwiegersohn in spe aufgehalten und ob dieser die Privatklägerin auch geschlagen habe, verneinte er und gab erstmals an, dieser habe ihn zurückgezogen (Ordner I pag. 265 RZ 207 f.). Anlässlich der Hafteröffnung gab er als Grund, wes- halb er aufgehört habe auf die Privatklägerin einzuschlagen aber nicht an, dies sei wegen dem angeb- lichen Zurückziehen durch C.________ gewesen. Er erklärte, er habe aufgehört, als die Privatklägerin geblutet und er sie verletzt habe. In dieser Einvernahme sprach er nicht mehr über das Zurückziehen durch C.________. Er erwähnte dies erst wieder in der Einvernahme vom 23.05.2017, ohne jedoch auszuführen, wie genau dies von Statten gegangen sein soll. Schliesslich sagte er noch aus, ohnehin bereits mit dem Schlagen aufgehört zu haben und dass C.________ ihn erst danach weggezogen habe. Wo dieser hierfür gestanden habe, wusste er hingegen auf Frage nicht zu beantworten. Wiederum erst auf Frage, ob es sein könne, dass C.________ hierfür auf das Bett gestanden sei, bejahte er einfach den Vorhalt (Ordner I pag. 289 f.). Zu diesen ständig wechselnden Aussagen, welche in Anpassung an die Ermittlungsergebnisse erfolgten, kam an der Hauptverhandlung schliesslich noch die Erklärung von A.________ hinzu, C.________ sei «mit seinen Schuhen auf das Bett» gesprungen und habe ihn am Weiterschlagen der Privatklägerin gehindert. Auch diese Aussage mit der Spezifizierung «mit beiden Schuhen» lässt sich am ehesten mit Blick auf die Kenntnis des Beschuldigten zurückzuführen, dass die Schuhspuren von C.________ auf dem Bettlaken des Opfers sichergestellt wurden. Seine Aussagen sind unglaubhaft, prozesstaktisch und als widersprüchlich einzustufen und es ist mit Blick auf die übri- gen Umstände davon auszugehen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Es scheint offensichtlich, dass A.________ damit einfach versuchen wollte, seinen Schwiegersohn in spe zu schützen. Nicht zuletzt erscheint auch vor dem Hintergrund der Überzeugung von C.________, das Zusammen- schlagen der Privatklägerin sei «richtig» und in Ordnung gewesen, nicht logisch, weshalb er diesfalls seinen Schwiegervater in spe von diesem Vorhaben hätte abhalten sollen. Schliesslich sagte er doch mehrmals aus, der Staatsanwalt hätte in dieser Situation dasselbe getan, A.________ habe die Privat- klägerin «gut geschlagen» (was er später wieder bestritt, je gesagt zu haben), wegen dem Vorfall vom 26.04.2017 habe es passieren müssen und es wäre nicht zu verhindern gewesen. Er wies selber darauf hin, dass die Privatklägerin seine Freundin und sein ungeborenes Kind bedroht habe. Da werde er sich sicherlich nicht noch bei ihr bedanken. Auch hat er mehrfach ausgesagt, dass er Respekt vor seinem zukünftigen Schwiegervater haben müsse. Somit erscheint es mehr als unwahrscheinlich, dass er die- sen an dessen Vorhaben zu hindern versucht habe. Vielmehr fuhr er diesen ja bereits im Wissen um dessen Absicht mitten in der Nacht mit dem Auto zur Wohnung der Privatklägerin. Demnach ist erstellt, dass C.________ während des Vorfalls A.________, welcher dabei war, auf die Privatklägerin einzuschlagen und einzutreten, weder zurückgezogen, noch diesen in irgendeiner Form daran gehindert hat, weiter auf sie einzuschlagen. Doch nur aus dem Umstand allein, dass er den Angriff seines Schwiegervaters guthiess und unterstützte, kann selbstverständlich noch nicht geschlos- sen werden, dass er die Privatklägerin selber auch geschlagen und/oder getreten hat. Daher ist weiter zu prüfen, ob C.________ einfach tatenlos zugesehen, oder aber er auch selber aktiv auf die Privatklä- gerin eingeschlagen und/oder eingetreten hat. Wie auch die Vorinstanz erscheint der Kammer auffällig, dass der Beschuldigte 2 zwar angegeben hatte, die beiden getrennt zu haben, jedoch insbesondere tatnah nie genau ausführte, wie er dies konkret gemacht hat. Auch die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen dies nicht zu konkretisieren. Zwar ist es in sei- ner Rolle allenfalls schwierig, anders auszusagen, dennoch hätte er von sich aus weiter ins Detail gehen und z.B. angeben können, wie genau er den Beschuldigten 55 1 angepackt hat, um ihn wegzuziehen. Dass der Beschuldigte 2 allenfalls auf das Bett stieg, um den Beschuldigten 1 von der Straf- und Zivilklägerin zu trennen, er- scheint der Kammer eher unglaubhaft, ist der Stand auf einer Matratze prima vista eher nicht geeignet den Beschuldigten 1 von der Straf- und Zivilklägerin wegzuzie- hen. Dies umso mehr, als die Statur des Beschuldigten 1 ungleich massiver ist als diejenige des Beschuldigten 2. Im Stand auf einer Matratze besteht die Gefahr vom Umfallen und von fehlender Kraft. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass wenn der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 von der Straf- und Zivilklägerin hätte weg- nehmen wollen, dies entweder auf dem Boden stehend über das Bett gebeugt oder aber kniend auf dem Bett versucht hätte. Die Aussagen des Beschuldigten 2 erschei- nen deshalb der Kammer als Schutzbehauptungen, welche vorgebracht wurden, um seine Schuhabdrücke auf der Matratze zu erklären. Gleiches gilt für seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es sein könne, dass er die Straf- und Zivilklägerin beim wegziehen des Beschuldigten 1 berührt haben könnte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach das Bett voll von der DNA der Straf- und Zivil- klägerin sei und es demnach nicht erstaune, dass an den Schuhen des Beschuldig- ten 2 DNA vorgefunden werden konnte, konnte lediglich DNA an den Schuhspitzen vorgefunden werden. Würde der Argumentation der Verteidigung gefolgt, wären nicht nur DNA-Spuren an der Schuhspitze, sondern auch andernorts am Schuh ge- funden worden. Dass keine DNA-Spuren an anderen Teilen der Schuhe gefunden wurden, spricht geradezu für einen besonderen Kontakt zwischen Schuhspitze und der Straf- und Zivilklägerin. Weiter erachtet die Kammer auch die Aussagen des Be- schuldigten 1 zur Beteiligung des Beschuldigten 2 als unglaubhaft, prozesstaktisch und widersprüchlich. Offenbar hat dieser versucht, den Beschuldigten 2 als Schwie- gersohn in spe zu schützen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er dann auch versucht eine Erklärung abzugeben, um die angeblichen Fusstritte – wie sie von der Straf- und Zivilklägerin vorgebracht wurden – zu erklären. So machte er unglaubhaft neu geltend, der Beschuldigte 2 hätte ihn an der Schulter gezogen und danach auch mit dem Fuss oder Bein weggeschupst. Diese Aussage ist unglaubhaft und als deut- liche Schutzbehauptung prozesstaktischer Natur. Wäre dem so gewesen, hätte dies der Beschuldigte 1 nicht erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht. Es erscheint der Kammer höchst unglaubhaft, dass der Beschuldigte 1 fünf Jahre nach dem Vorfall plötzlich eine zur Aussage des Beschuldigten 2 passende Aussage macht. Demnach geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2 während des Vorfalls den Beschuldigten 1, welcher dabei war auf die Straf- und Zi- vilklägerin einzuschlagen und einzutreten, weder zurückgezogen, noch diesen in ir- gendeiner Form daran gehindert hat, weiter auf sie einzuschlagen. 7.4.6 Zur aktiven Beteiligung des Beschuldigten 2 Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag. 1342 ff.): Nachdem hiervor die von C.________ und A.________ geschilderte Version, wonach C.________ während des Tatgeschehens vom 27.04.2017 in der Wohnung der Privatklägerin A.________ zurück- bzw. weggezogen habe, widerlegt wurde, kann deren Aussagen nichts weiter für die Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich einer aktiven Beteiligung von C.________ entnommen werden. Demgegenüber gab die Privatklägerin bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme im freien Bericht detailliert an, wie sich in der Tatnacht plötzlich zwei Personen bei ihr in die Wohnung eingedrungen 56 seien. Sie schilderte von sich aus die jeweiligen Positionen der involvierten Personen während des Angriffs. Sie habe dabei in der Mitte des Bettes auf dem Rücken gelegen, während A.________ auf ihr gesessen und ihr Faustschläge ins Gesicht (geschätzt 4 bis 5, denn nur mit 2 hätte sie gemäss ihrer Aussage nicht die erlittenen Verletzungen aufgewiesen) verpasst habe. C.________ habe auf dem Bett gestanden und ihr geschätzt 4 bis 5 Fusstritte gegen den Körper verpasst. Sie gab detailliert an, C.________ habe seitlich getreten, aber auch von oben nach unten. Er habe über ihr gestanden und sie mit den Füssen [Anm. Mehrzahl] in die Seite getreten. Sie differenzierte dabei auch gleich, dass nur A.________ sie ins Gesicht geschlagen habe. Sie beschuldigte C.________ denn auch nicht übermäs- sig und gab stets an, dieser habe sie mit Fusstritten gegen den Körper traktiert – von Tritten gegen den Kopf oder allgemein von Faustschlägen, sprach sie in Bezug auf ihn nicht. Den Ablauf und die Positio- nierungen schilderte sie in jeder Einvernahme übereinstimmend. Sie habe in der Mitte des Betts gele- gen und von oben betrachtet habe sich A.________ links und C.________ rechts befunden. Sie wie- derholte auch, dass A.________ sie am Hals gepackt habe, während er sie mit der anderen Hand geschlagen habe – von Würgen sprach sie selbst auf entsprechende Frage hin nicht. Weiter gab sie in Übereinstimmung mit dem Eingeständnis von A.________ an, dieser habe ihr abschliessend noch zwei Fusstritte gegen den Körper verpasst. Ausserdem differenzierte sie auch, dass die Schläge von A.________ stärker als jene von C.________ gewesen seien und verband dies mit dem originellen Detail, dass wohl die Matratze die Fusstritte von C.________ abgefedert habe. Als weiteres originelles Detail schilderte sie zusätzlich, dass sie ins Bett uriniert habe. Realistisch und ohne Übertreibungen schätzte sie die Dauer des Vorfalls auf rund 3-4 Minuten. Entsprechend obigem Beweisergebnis ver- neinte sie zudem auf Frage, dass einer der beiden versucht habe, den anderen vom Schlagen abzu- halten und gab an, beide hätten sie geschlagen. Gleichzeitig belastete sie auch A.________ nicht über- mässig, indem sie angab, in der Vergangenheit noch nie von ihm geschlagen worden zu sein. Hätte sie diesen fälschlich belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dies noch hinzuzufügen, worauf sie aber verzichtete. Sie gestand zudem ein, dass A.________ in der Vergangenheit mehrmals auf ihren Wunsch hin bei ihr übernachtet habe. Weiter differenzierte sie auch klar, dass nicht C.________, son- dern A.________, ihr das Handy entwendet habe. Auch wenn das allgemeine Aussageverhalten der Privatklägerin generell betrachtet eher wechselhaft und teilweise inkonstant erscheint und sie aufgrund ihrer diagnostizierten Borderline-Störung bekann- termassen Probleme in Beziehungsverhalten hat, so bestechen ihre Aussagen zum Kerngeschehen vom 27.04.2017 durch Konstanz, Beständigkeit, eine Vielzahl an Realkennzeichen sowie durch Fehlen von Übertreibungen, Aggravierungen oder anderen Lügensignalen. Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Privatklägerin nachweislich – und im Übrigen gleich wie die Beschuldigten – zusätzlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln sowie Alkohol stand. Ausserdem verzichtete die Privatklägerin trotz des schockierenden Ereignisses und der gegen sie angewandten rohen Gewalt darauf, die beiden Beschuldigten übermässig zu belasten oder den Vorfall an sich weiter zu dramatisieren. Erst anlässlich der Hauptverhandlung sind ihren Aussagen gewisse Aggravierungen zu entnehmen. So gab sie plötz- lich an, A.________ habe ihr noch gedroht, dass C.________ sie «ficken» und er sie dabei filmen werde, sowie, dass C.________ ihn ermutigt haben soll, sie weiter zu schlagen. Dabei gilt es darauf hinzuweisen, dass es nicht selten vorkommt, dass Opfer im Gerichtssaal noch etwas hinzufügen, in der Hoffnung, dadurch ihre Glaubwürdigkeit gegenüber dem Gericht zu steigern. Hinsichtlich des Kernge- schehens (Ausführung, Lokalisierung, Anzahl, sowie der Heftigkeit der Schläge, der Positionen der in- volvieren Personen) sowie weiter bezüglich des Entwendens ihres Telefons, hat sie durchgehend kon- stante und stimmige Aussagen gemacht, ohne dass darin ein stereotypes Aussageverhalten beobach- tet werden könnte. 57 Der Einwand des Verteidigers von C.________, wonach die Privatklägerin gegenüber der behandeln- den Psychiaterin nur von einem Täter gesprochen habe, steht ihren Aussagen im Verfahren nicht ent- gegen. Gemäss ihrer Psychiaterin habe sie ihr gegenüber erwähnt: «Elle m’a dit d’avoir été agressée et frappée violemment dans son sommeil par un homme […] Il était accompagné par un autre homme […] La patiente aurait déposé plainte pour cette agression mais par la suite il s’est avéré qu’elle entretenait une relation ambivalente avec son agresseur, dont elle a beaucoup de difficultés à se séparer et elle a continué la relation avec lui» (Ordner I pag. 253). A.________ stand als Hauptaggres- sor und Liebhaber der Privatklägerin bei den therapeutischen Gesprächen sicherlich im Vordergrund. Jedoch ist nicht bekannt, was genau Inhalt der psychotherapeutischen Behandlung und wie der genaue Wortlaut der Privatklägerin war, weshalb diesen Aussagen aus zweiter Hand kein allzu grosser Stellen- wert beizumessen ist. Ausserdem ist ein Therapiegespräch nicht mit einer Einvernahme in einem Straf- verfahren zu vergleichen. Diese zitierte Passage eignet sich damit nicht, die konstanten Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Die konstanten, detaillierten und frei erzählten Ausführungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen im Strafverfahren sind nicht nur per se glaubhaft, sondern stimmen darüber hinaus auch noch mit einer Vielzahl an objektiven Beweismitteln überein: - In der Mitte des Bettes, wo die Privatklägerin angab, gelegen zu haben, konnten Urin und Blutspuren sichergestellt werden (Ordner I pag. 185, 187). Den Spurenauswertungen im KTD-Bericht (Ordner I pag. 197 ff.) ist zu entnehmen, dass im Fingernagelschmutz von C.________ (Ass. 003) einzig die DNA von A.________ nachgewiesen wurde. Gleichzeitig konnte das auf dem Handrücken von C.________ untersuchte Blut (Ass.005) A.________ zugewiesen werden. Und weiter konnten im Fingernagelschmutz der Privatklägerin unter beiden Händen einzig Merkmale von A.________ nachgewiesen, sowie C.________ als Spurengeber ausgeschlossen werden (Ordner I pag. 198 inkl. Anhang). Übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin hat sie C.________ demnach weder mit den Händen, noch mit den Fäusten geschlagen. - Weiter wurden die fotografisch festgehaltenen Schuhspuren auf dem Bettlaken – einmal schrank- seitig (Ass. 016.) und einmal fensterseitig (Ass. 017.) – untersucht und als mustermässig gleich- scheinend mit der Sohle des Turnschuhs von C.________ (Ass. 023.) ausgewertet. Für das Gericht ist – wiederum übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin – erstellt, dass C.________ am Tatabend sowohl auf der linken, als auch auf der rechten Seite, auf dem Bett der Privatklägerin gestanden hat. - Den DNA-Abrieben auf der rechten (Ass. 023.1) sowie auf der linken (Ass. 023.2) Schuhspitze der durch C.________ getragenen Turnschuhe wurde sodann ein inkomplettes, komplexes Mischprofil entnommen, wobei die Merkmale des Profils der Privatklägerin im Mischprofil komplett – und wo bestimmbar – als Hauptkomponente enthalten sind (Ordner I pag. 198 f. inkl. Anhang). Als Schluss- folgerung hält der Experte des Kriminaltechnischen Dienstes hinsichtlich dieser von der Privatklä- gerin stammenden DNA-Spuren an beiden Schuhspitzen fest: «Somit erhalten die Aussagen, wo- nach das Opfer mittels Fusstritten traktiert worden war, entsprechend Gewicht» (Ordner I pag. 199). - Weiter ist dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 08.05.2017 (Ordner I pag. 236 ff.) nebst den diversen Verletzungen der Privatklägerin im Gesicht und generell am Kopf, insbesondere eine Ver- letzung am linken Unterschenkel, vorder- bis innenseitig, im mittleren Drittel gelegen, zu entnehmen. Bei dieser handelt es sich um eine etwa entsprechend der Beinlängsachse verlaufende, strichför- mige, ca. 4 cm lange, oberflächliche Hautabschürfung mit zum Körper hin abgeschobenen, anhän- genden Oberhautschüppchen (Ordner I pag, 238 in fine). Gemäss Beurteilung der Rechtsmediziner seien die festgestellten Verletzungen – inklusive derer an den Extremitäten – allesamt frisch und 58 am ehesten auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sämtliche Befunde könnten durchaus im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein (Ordner I pag. 239). Damit stimmt auch die Lokalisierung der Verletzung am äusseren linken Unterschenkel mit den Aussagen der Privatklägerin überein, welche angab, dass C.________ von oben betrachtet auf der rechten Seite des Betts – und damit von ihr aus gesehen links – auf dem Bett gestanden und ihr seitlich mehrere Fusstritte an den Körper verpasst habe. Gleichzeitig gab sie an, A.________ habe währenddessen rittlings auf ihr gesessen und habe sie mit Faustschlägen am Kopf traktiert. Mit einer Körpergrösse von ca. 1.65m (Ordner I pag. 220) misst A.________ weniger als die Privatklä- gerin mit ca. 1.72cm (Ordner I pag. 237). Stellt man sich vor, wie der kleinere, schmächtige A.________ rittlings auf der Privatklägerin sitzt, deckt dieser mit seinem Körper denjenigen der Pri- vatklägerin ungefähr von ihren Oberschenkeln aus aufwärts ab. Hingegen vermag der mit angewin- kelten Beinen auf ihr sitzende Beschuldigte die Beine der Privatklägerin nicht abzudecken. Damit liegen insbesondere die Unterschenkel der Privatklägerin für die Fusstritte des seitlich links neben ihr stehenden C.________ vollständig frei. Das Gericht hat damit keinerlei Zweifel, dass sich der Vorfall entsprechend den Aussagen der Privatklägerin abgespielt hat. C.________ hat die Privat- klägerin in Übereinstimmung des Verletzungsbildes und der Spuren mit ihren Aussagen demnach insgesamt 4-5 Mal von der Seite her getreten, sodass an ihrem linken Unterschenkel Verletzungen entstanden sind, die von der Vorder- bis in die Innenseite des Unterschenkels reichen. Daraus er- hellt, dass C.________ mit beiden Füssen getreten hat, weshalb auch an beiden Schuhspitzen DNA Spuren der Privatklägerin sichergestellt wurden. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass C.________ die Privatklägerin weder mit den Händen, noch mit den Fäusten geschlagen hat. Vielmehr ist anhand einer Vielzahl an objektiven Beweismitteln, wel- che mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen, beweismässig erstellt, dass dieser die Pri- vatklägerin mehrfach, vorwiegend auf der rechten Bettseite stehend – und damit von der auf dem Rü- cken liegenden Privatklägerin aus gesehen links –, mit insgesamt 4-5 Fusstritten mit beiden Füssen seitlich, und mehrheitlich in ihre linke untere Körperhälfte (Unterschenkel), getreten hat, wodurch die entsprechenden dokumentierten Verletzungen, insbesondere jene an der Vorder- und Innenseite ihres linken Unterschenkels, entstanden sind. Somit hat sich C.________ auch selber aktiv an der Tathand- lung mittels Austeilen von Fusstritten beteiligt. Damit einhergehend ist auch davon auszugehen, dass sich C.________ nicht erst etwas später nach A.________, sondern vielmehr zeitgleich mit diesem, Zugang zum Domizil der Privatklägerin verschafft hat und die Attacke auf die Privatklägerin gemeinsam ausgeführt wurde (vgl. die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung hiernach). Auch die im Berufungsverfahren gemachten Aussagen vermögen die vorinstanzli- chen Erwägungen nicht zu ändern. Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwie- sen werden. Zwar sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin generell betrachtet eher wechselhaft und teilweise inkonstant. So auch die Aussage anlässlich der Be- rufungsverhandlung, wonach der Beschuldigte 2 ihr Fusstritte in die rechte Körper- seite gegeben habe. Ob dies in diesem Zusammenhang wirklich möglich gewesen ist, kann nach fünf Jahren offengelassen werden. Es finden sich aber auf beiden Seiten des Bettes Fussabdrücke und dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach fünf Jahren nicht mehr genau erinnern, resp. gar die andere Seite des Körpers angibt, spricht dafür, dass sie weder zielgerichtet noch konstruiert aussagt, sondern sich glaubhaft versucht zu erinnern. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind ihre Aus- sagen insbesondere deshalb erstaunlich, als dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalls nachweislich zusätzlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln sowie Alkohol stand. Trotz dem schockierenden Ereignis und der gegen sie angewandten rohen 59 Gewalt hat sie darauf verzichtet, die beiden Beschuldigten übermässig zu belasten oder den Vorfall an sich weiter zu dramatisieren. In den tatnächsten Einvernahmen hat sie hinsichtlich des Kerngeschehens betreffend Ausführung, Lokalisierung, An- zahl sowie Heftigkeit der Schläge, Entwenden ihres Mobiltelefons und mit Ausnahme der oberinstanzlichen Aussage betreffend Positionen der involvierten Personen durchgehend konstante und stimmige Aussagen gemacht. Wie bereits ausgeführt vermag die Abweichung der Position der Fusstritte anlässlich der Berufungsverhand- lung fünf Jahre nach dem Vorfall die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmä- lern, sondern spricht nach Ansicht der Kammer für deren Wahrheitsgehalt und damit für deren Glaubhaftigkeit. So stimmen sie auch mit den objektiven Beweismitteln überein. Damit ist auch für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte 2 die Straf- und Zivilklägerin weder mit den Händen noch mit den Füssen geschlagen hat, son- dern die Straf- und Zivilklägerin mehrfach, vorwiegend auf der rechten Bettseite ste- hend – und damit von der auf dem Rücken liegenden Straf- und Zivilklägerin aus gesehen links –, mit insgesamt 4-5 Fusstritten mit beiden Füssen seitlich, und mehr- heitlich in ihre linke untere Körperhälfte (Unterschenkel), getreten hat, wodurch die entsprechenden dokumentierten Verletzungen, insbesondere jene an der Vorder- und Innenseite ihres linken Unterschenkels, entstanden sind. Somit hat sich der Be- schuldigte 2 auch selber aktiv an der Tathandlung mittels Austeilen von Fusstritten beteiligt. Auch die Kammer geht davon aus, dass sich der Beschuldigte 2 daher nicht erst später nach dem Beschuldigten 1, sondern vielmehr zeitgleich mit diesem, Zu- gang zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin verschafft hat. Dies entnimmt die Kam- mer zusätzlich auch aus den Fotografien der Einbruchstelle (pag. 181 f.). Auf diesen ist zu sehen, dass die Aussenstoren zum Garten an der Einbruchsstelle hochge- schoben wurden. Auf der Innenseite fotografiert liegt ein zerbrochener Blumentopf. Dass der Beschuldigte 1 alleine die Aussenstoren hob und gleichzeitig mit dem Pflanzentopf dieser Grösse die Scheibe einschlug, erscheint höchst unwahrschein- lich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 half, die Scheibe mit dem Blumentopf einzuschlagen. 7.4.7 Zum Packen am Hals ev. an den Haaren durch den Beschuldigten 1 Es kann auf die zutreffenden folgenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1345 f.): Wie bereits ausgeführt, schilderte die Privatklägerin mehrfach, dass A.________ sie mit einer Hand am Hals bzw. an der Kehle gepackt und mit der anderen auf sie eingeschlagen habe. Selbst auf konkrete Frage hin sprach sie nicht davon, von ihm gewürgt worden zu sein, dramatisierte damit weder den Vorfall, noch versuchte sie, mit ihrer Aussage den Beschuldigten übermässig zu belasten. Zudem gab sie an, dieser habe sie auch an den Haaren gezogen. A.________ bestreitet beides. Verweisend auf die voranstehenden Ausführungen ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, zu- mal auch diese hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes mittels objektiver Beweismittel überprüft und bestätigt werden können: Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 08.05.2017 (Ordner I pag. 236 ff.) konnten bei der Pri- vatklägerin am Oberkopf links eine rötliche Hautverfärbung der Kopfhaut (Ordner I pag. 237) sowie am Hals mittig, in etwa auf Höhe des Kehlkopfes, eine diskrete ca. 2 cm grosse wegdrückbare Hautrötung festgestellt werden (Ordner I pag. 238). Der Gutachter hielt fest, dass unter anderem die rötlichen Haut- verfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals und im oberen Brustbereich frisch imponierten und am ehesten 60 auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen seien. Abschliessend hielt er zudem fest, dass keine Punktblutungen festgestellt und damit eine akute Lebensgefahr durch ein allfälliges Packen am Hals oder Würgen ausgeschlossen werden könne (Ordner I pag. 239). Damit wurde also nicht das Packen oder Würgen per se ausgeschlossen, sondern es wurde festgehalten, dass – selbst wenn ein solches stattgefunden haben sollte – bei der Privatklägerin eine akute Lebensgefahr ausgeschlossen werden könne. Das Gericht stellt vollumfänglich auf die detailliert dokumentieren Verletzungen und das nach medizinischem Standard verfasste Gutachten ab. Aufgrund dessen lässt sich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin zusammenfassend schliessen, dass A.________ diese entgegen seinen gegenteiligen Beteuerungen auch am Hals und an den Haaren gepackt hat. Der Beschuldigte hat sie dabei jedoch nicht gewürgt und sie schwebte auch zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Wie die Vorinstanz ausführte, dramatisierte die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall nicht oder versuchte den Beschuldigten 1 übermässig zu belasten. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin passen sodann insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel (dabei ins- besondere auf die Anamnese des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 8. Mai 2017) ins Bild des Vorfalls am 27. April 2017. Gestützt auf die Aussagen und die objektiven Beweismittel ist es aber weder zu einem Würgen noch zu einer akuten Lebensgefahr bei der Straf- und Zivilklägerin gekommen. Unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel (insb. die festgestellte Hautverfärbung an der Kopfhaut hin- ter dem Ohr; pag. 237) und der glaubhaften Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 während er die Straf- und Zivilklägerin schlug am Hals resp. Hinterkopf festhielt. 7.4.8 Zu den Todesdrohungen seitens des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 1346): Die Privatklägerin gab über mehrere Befragungen hinweg an, A.________ habe sie – währenddem er auf sie eingeschlagen habe – mit dem Tod bedroht. Auch wenn der von ihr geschilderte Wortlaut variiert, bleibt dieser in der Kernaussage («je vais te tuer») immer gleich. Sie bestätigte auf Frage auch, diese Drohung ernst genommen und Angst gehabt zu haben. Ihre Aussagen sind wesentlich glaubhafter als jene des Beschuldigten, welcher die Privatklägerin nicht bedroht, sondern sie nur «gebeten» haben will, seine Familie in Ruhe zu lassen. Nachdem die Privatklägerin am Morgen eine lautstarke und womöglich auch tätliche Auseinandersetzung mit der Tochter von A.________ hatte, ist das Naheliegendste, dass der Beschuldigte anlässlich des Einschlagens mitten in der Nacht auf die Privatklägerin diese Schläge noch mit unhöflichen Äusserungen bzw. Drohungen kombiniert. Dass er dabei sachliche Aussagen getätigt haben soll, wie dies C.________ schilderte, ist nicht glaubhaft. Führt man sich die Situation vor Augen, wie er gemeinsam mit seinem Schwiegersohn in spe mitten in der Nacht mit roher Gewalt die Privatklägerin verprügelt, so passen in diese Stimmung Drohungen wesentlich besser, als sachliche und nüchterne Äusserungen bzw. sogar irgendwie geartete Bitten. Demnach ist erstellt, dass A.________ der Privatklägerin, währenddem er sie angriff, auch noch mit dem Tod gedroht hat. Diese Ausführungen erachtet die Kammer als überzeugend. Die Straf- und Zivilklä- gerin hat konstant angegeben, der Beschuldigte habe ihr gesagt: «je vais te tuer». Unter Betrachtung der Gesamtumstände und der Wut, in welcher der Beschuldigte sich Zugang zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin verschaffte und auf sie ein- schlug, sind die Aussagen des Beschuldigten 1, er habe sie lediglich «gebeten», 61 seine Familie in Ruhe zu lassen äusserst unglaubhaft. Demgegenüber machen die Aussagen der Straf- und Zivilkläger, welche sodann auch aus Angst ins Bett urinierte, Sinn und erscheinen glaubhaft. Insbesondere auch, dass sie diese Drohungen in diesem Moment ernst genommen und auch Angst gehabt hat. 7.4.9 Zum Tatmotiv Die Vorinstanz führte aus, beide Beschuldigten hätten selber ausgesagt, dass der Vorfall vom 26.04.2017 der Auslöser war. A.________ war aufgebracht und wütend, als er sich zur Privatklägerin begab. Die Gewalttat ist als Racheakt der beiden Beschuldigten zu verstehen, um die verletzte Ehre der Familie A.________ wiederherzustellen. Auch C.________ war wütend auf die Privatklägerin, welche seine Verlobte und sein ungeborenes Kind bedroht haben soll. Ausserdem war auch er zukünftiges Mitglied der Familie A.________ hat als Hauptgrund zusätzlich angegeben, er habe das Telefon der Privatklägerin zerstören wollen. Daraus geht insbesondere hervor, dass A.________ der Privatklägerin das Telefon nicht in Bereicherungsabsicht entwendet bzw. dieses zer- stört hat, damit diese daraus einen (finanziellen) Nachteil erleidet, sondern einzig und allein in der Ab- sicht, um diese daran zu hindern, inskünftig mit ihm oder seinen Familienangehörigen in irgendeiner Form in Kontakt treten und ihnen allenfalls unangenehme Fotos oder Texte zusenden zu können. Für die Schadenssumme des iPhone 7 Plus der Privatklägerin wird von den beantragten und anerkannten CHF 1'019.00 ausgegangen (Ordner I pag. 152, Ordner VI pag. 1191). Zum Tatmotiv verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen zur Vorgeschichte (pag. 1346 f.). Wie die Vorinstanz verweist auch die Kammer auf die Ausführungen zur Vorgeschichte (vgl. vorne Ziff. 7.4.2). Der Beschuldigte 1 war äusserst aufgebracht und wütend, als er sich zur Straf- und Zivilklägerin begab. Im Vorfeld des 27. April 2017 begab sich die Straf- und Zivilklägerin zur Tochter des Beschuldig- ten 1 und zog diese in einen verbalen und tätlichen Konflikt und nahm ihr das Mobil- telefon weg. Dies war der Auslöser für den Besuch bei der Straf- und Zivilklägerin um diese Uhrzeit. Dabei hatte der Beschuldigte 2 – entgegen seinen Behauptungen anlässlich der Berufungsverhandlung wonach er keinen Grund gegeben hätte, sie zu schlagen – ebenfalls ein Motiv, handelte es sich um seine zukünftige Ehefrau und Mutter seines ungeborenen Kindes, welche von der Straf- und Zivilklägerin tätlich angegangen wurde. Seine diesbezüglichen Aussagen sind unglaubhaft. 7.4.10 Erstellter Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 27. April 2017 Wie auch für die Vorinstanz ist für die Kammer nach der Beweiswürdigung erstellt, dass der Beschuldigte 1 in den frühen Morgenstunden des 27. April 2017 den Ent- schluss fasste, zur Straf- und Zivilklägerin zu fahren, um diese zusammenzuschla- gen. Diese Absicht teilte er dem Beschuldigten 2 vorgängig mit und forderte diesen auf, ihn zu ihr zu fahren, was dieser schliesslich machte. Dort angekommen schlug der Beschuldigte 1 mit Hilfe des Beschuldigten 2 die Fensterscheibe der Terrassen- tür der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin mit einem Blumentopf ein und ver- schaffte sich und dem Beschuldigten 2 damit unbefugt und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin Zutritt zu deren Wohnung. Die beiden Beschuldigten betraten die Wohnung. Im Schlafzimmer angekommen, attackierte der Beschuldigte 1 die auf dem Bett liegende, wehrlose Straf- und Zivilklägerin mit rund einem Dutzend Faust- schlägen gegen Kopf und Körper, wobei er sie auch am Hals und an den Haaren packte und am Hals resp. Hinterkopf festhielt. Zudem drohte er ihr mit dem Tod. 62 Abschliessend verpasste er ihr noch zwei Fusstritte gegen den Körper. Während- dessen traktierte der Beschuldigte 2 die Straf- und Zivilklägerin mit beiden Füssen mit insgesamt 4-5 Fusstritten gegen den Unterkörper. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt durch die Schläge bzw. Tritte der beiden Beschuldigten die dokumentierten Ver- letzungen. Der Beschuldigte 1 entwendete und zerstörte ausserdem noch das iPhone 7 Plus der Straf- und Zivilklägerin im Wert von CHF 1'019.00, ehe die beiden Beschuldigten gemeinsam die Wohnung wieder verliessen und der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 an dessen Domizil zurückchauffierte. 7.5 Rechtliche Würdigung 7.5.1 Betreffend den Beschuldigten 1 a. Versuchte schwere Körperverletzung evtl. einfache Körperverletzung i. Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 2 StGB) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 Abs. 3 StGB). Weiter kann auf die zutreffenden rechtlichen Grundlagen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1347 f.). ii. Vorprüfung unvollendete schwere Körperverletzung resp. Versuch Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen wer- den (pag. 1348 f.). Wie auch die Vorinstanz angenommen hat, ist das Mass einer einfachen Körperverletzung gemäss der Rechtsprechung zu Art. 123 StGB mit Blick auf die diversen Arztberichte und Fotos bei Weitem erfüllt. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt eine Gehirnerschütterung, Knochenbrüche im Gesicht (mediale Orbitawand und eine Nasenbeinfraktur), schmerzhafte und tiefgehende Hautdurchtrennungen im Mundbereich, welche ihr normales Essen tagelang verunmöglicht haben und weiter auch Prellungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Ex- tremitäten. Die Verletzungen im Kopfbereich liegen im Bereich von heiklen resp. sen- siblen Organen und Nerven (Urteile des BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4 und 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Ausserdem hatte sie Schmerzen und der Vorfall trug einen Spitalaufenthalt von zwei Tagen sowie eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen nach sich. Anlässlich der Berufungs- verhandlung fünf Jahre nach dem Vorfall machte sie geltend, sie könne wegen der Nase nicht mehr richtig atmen. Weiter hatte die Straf- und Zivilklägerin nicht nur an- lässlich des Vorfalls grosse Angst, was das spontane Urinieren auslöste, sondern die Handlungen der beiden Beschuldigten haben auch psychische Folgen bei ihr ausgelöst, welche eine psychotherapeutische Behandlung notwendig machten. An den posttraumatischen Belastungsstörungen (Panikattacken und Schlafstörungen) litt die Straf- und Zivilklägerin noch anlässlich der Berufungsverhandlung. In welchem 63 Masse die Schäden bei der Straf- und Zivilklägerin noch vorhanden sind, erscheint der Kammer aber nach dem Ablauf dieser Zeit zumindest als fragwürdig. Es darf daher nicht angenommen werden, dass es sich dabei um bleibende Schäden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB handelt. Da der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivil- klägerin resp. deren Kopf noch festhielt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Matratze habe gross nachgegeben. Lebensgefährliche Verletzungen trug die Straf- und Zivilklägerin keine davon. Ihre Verletzungen erreichen den Schweregrad einer schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit, mithin einer schweren Körperverletzung, noch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Überraschungseffektes in der Nacht vom 27. April 2017 bei der schon schlafen- den sowie der durch Substanzen beeinträchtigten Straf- und Zivilklägerin ist es dem Zufall zu verdanken, kam es nicht zu einer schweren Körperverletzung. Der tatbe- standsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung trat jedoch nicht ein, weshalb ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen ist. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, genügt ein Faustschlag gegen den Kopf alleine nicht, um in jedem Fall die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu be- gründen. Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, welche der Täter kennt oder erken- nen muss, damit daraus geschlossen werden kann, er habe eine schwere Beein- trächtigung der körperlichen Integrität für möglich gehalten und billigend in Kauf ge- nommen (vgl. Urteil BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). iii. Subsumtion und Fazit der Kammer Der Beschuldigte 1 drang in der Nacht vom 27. April 2017 mit Gewalt in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin ein und führte mehrere heftige Faustschläge gegen den Kopf und das Gesicht der wehrlos im Bett auf dem Rücken liegenden und ausgelie- ferten Straf- und Zivilklägerin aus. Da der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich am Hals und an den Haaren packte resp. deren Kopf noch festhielt, führt dies im konkreten Fall nicht dazu, dass die Schläge auf der nachgebenden Matratze abgefedert wurden. Weil der Beschuldigte 1 – wie von der Vorinstanz ausgeführt – damit gleich selbst Widerstand erzeugen konnte, waren die Faustschläge ins Gesicht vergleichbar mit Faustschlägen gegen den Kopf auf einer härteren Unterlage. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Zustände der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten 1, den heftigen mehreren Faustschlägen ins Gesicht, resp. in den Bereich sensibler Organe und dem Vorgehen des Beschuldigten mit dem Halten des Kopfes, musste der Beschuldigte 1 ernsthaft damit rechnen, dass bei der Straf- und Zivilklägerin konkret schwere Verletzungen resultieren können. Auch die Kammer erachtet indes die Aussage des Beschuldigten 1, er habe die Straf- und Zivilklägerin «schwer» verletzen wollen, als juristischer Laie nicht als Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Der Beschuldigte 1 war sich hinsichtlich der Gefährlichkeit der Vielzahl der ausge- teilten heftigen Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin bewusst, dass eine schwere Körperverletzung ohne weiteres möglich und sogar sehr wahrscheinlich war. Der Beschuldigte 1 hat damit durch sein Handeln in Kauf genommen, dieser eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Er konnte insbesondere auch mit dem 64 Festhalten des Kopfes nicht darauf vertrauen, dass seine heftigen Faustschläge ge- gen das Gesicht in den Bereich von sensiblen Organen und Nerven nur zu einfachen Verletzungen führen würden. Wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, konnte der aus Rache wegen dem Vorfall am Vortag mit seiner Tochter handelnde Beschuldigte 1 die von ihm ausgehende Gefahr weder dosieren noch kalkulieren. Dies umso mehr, als sein Alkoholkonsum den Eventualvorsatz nicht entfallen lässt. Die beim Beschul- digten 1 zum Tatzeitpunkt rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration (BAK) beträgt 1.51 Gew. ‰. Bei einer BAK von weniger als 2.0 Gew. ‰ liegt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urteil BGer 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.3 sowie explizit im Zusammenhang mit der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung auch BGer 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3). Unter diesen Umständen und bei diesem Tatvorgehen können schwere Verletzungen auftreten, was einem Täter, welcher mehrmals mit Wucht ge- gen ein wehrlos auf dem Rücken liegenden Opfer einschlägt, bewusst sein muss. Der Nachweis des Eventualvorsatzes auf eine schwere Körperverletzung ist daher erbracht. Wie sich nachfolgend zeigen wird, handelte der Beschuldigte 2 in Mittäter- schaft zum Beschuldigten 1 (vgl. Ziff. 7.5.2a). Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist daher wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB zu verurteilen. b. Drohung i. Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Für die weiteren rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1354 f.). ii. Subsumption und Fazit der Kammer Ein gültiger Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin liegt vor (pag. 164). Wie beweis- würdigend festgestellt wurde, hat der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerin während des Vorfalls vom 27. April 2017 mit dem Tod gedroht. Diese Todesdrohung stellt ohne weiteres eine schwere Drohung im Sinne der Bestimmung von Art. 180 Abs. 1 StGB dar, wird dadurch schliesslich gerade das Rechtsgut von Leib und Le- ben bedroht. Die Straf- und Zivilklägerin hat auch glaubhaft angegeben, dass sie diese Drohung ernst genommen hat. Aufgrund der Umstände, wie es zu dieser To- desdrohung kam, musste die Straf- und Zivilklägerin die Drohung auch ernst neh- men. Schlussendlich hat sie – wohl aus der Gesamtsituation heraus – auch spontan uriniert. Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich und damit direktvor- sätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldauschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist daher wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7.5.2 Betreffend den Beschuldigten 2 65 a. Versuchte schwere Körperverletzung evtl. einfache Körperverletzung (Mittäter- schaft) bzw./evtl. Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung evtl. Ge- hilfenschaft zu einfacher Körperverletzung i. Allgemeine Ausführungen Für die Abgrenzung zwischen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung und der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann auf die voran- gehenden Ausführungen sowie die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. 7.5.1a sowie pag. 1348 ff.). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des De- liktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGer 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.3. mit weiteren Hinweisen). Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB erweist sich, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgend- welche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat ge- kommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstüt- zen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Ge- schehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu ver- wirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil des Bundesge- richts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die blosse Bil- ligung der Tat eines anderen genügt jedoch nicht (vgl. etwa FORSTER, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, N 10 zu Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» und sieht die Straftat nicht als «seine eigene». Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (FORSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 25). ii. Subsumtion und Fazit der Kammer Wie die Vorinstanz treffend ausführte und beweismässig erstellt ist (vgl. Ziff. 7.4.3 ff.) hatte der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt, als er sich dazu entschloss den Beschuldigten 1 in der Nacht vom 27. April 2017 zur Straf- und Zivilklägerin zu fahren, Kenntnis von 66 der Absicht des Beschuldigten 1. Als er sich mit diesem Wissen dazu entschied, den Beschuldigten 1 mit dem Auto zur Straf- und Zivilklägerin zu fahren, hat er ebenfalls entschieden, dessen Tatplan zu unterstützen. Dabei stand oder fiel das vom Be- schuldigten 1 geplante Delikt nicht mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten 2. Der Be- schuldigte 1 hatte sich bereits zur Tat entschlossen und diese (soweit wie möglich) geplant. Bei der Straf- und Zivilklägerin angekommen, hat der Beschuldigte 2 – wie sachverhaltlich festgestellt – nicht einfach im Auto gewartet, sondern ist ausgestie- gen und dem Beschuldigten 1 gefolgt. Wie weiter sachverhaltlich festgestellt, muss der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 geholfen haben, mit dem Blumentopf die Scheibe der Terrassentüre einzuschlagen, resp. allenfalls die Aussenstore hochzu- heben. Damit hat sich der Beschuldigte 2 spätestens ab diesem Zeitpunkt dem Ta- tentschluss des Beschuldigten 1 angeschlossen, die Straf- und Zivilklägerin schla- gen zu gehen. Weiter hat er sich auch im Schlafzimmer aktiv an der eigentlichen Tatausführung beteiligt, indem er der Straf- und Zivilklägerin vier bis fünf Fusstritte an den Unterkörper verpasste, während der Beschuldigte 1 auf der wehrlosen Straf- und Zivilklägerin sass und diese an den Haaren und am Hals packte und hielt, sowie ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht und an den Kopf verpasste. Anschliessend verliessen die beiden Beschuldigten den Tatort gemeinsam und der Beschuldigte 2 fuhr den Beschuldigten 1 nach Hause. Durch diese Tatbeiträge hat der Beschuldigte 2 den Vorsatz des Beschuldigten 1 sich selbst zu eigen gemacht, wenn auch zeitlich nach dem Beschuldigten 1. Er hat so massgeblich an der Tat mitgewirkt. Sein Tat- beitrag war so wesentlich, dass sich der Vorfall ohne seine tätliche Beteiligung nicht so verwirklicht hätte, wie er geschah. Die Beteiligung des Beschuldigten 2 übersteigt demnach das Mass der blossen Gehilfenschaft. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 selbst ein Motiv zur Tat hatte (vgl. oben Ziff. 7.4.9). Wie auch die Vorinstanz aus- führte, hat der Beschuldigte 2 wohl härter durchgegriffen, als wenn er mit der Straf- und Zivilklägerin alleine gewesen wäre, da er dem Beschuldigten 1 – dem Schwie- gervater in spe – zeigen musste, dass er die Familie verteidigen könne. Hinzu kommt, dass er durch die reine physische Präsenz eines zweiten Täters mithin die Chance einer Gegenwehr der schlafenden und auf ihrem Bett liegenden Straf- und Zivilklägerin erheblich reduzierte. Die Straf- und Zivilklägerin sah sich mitten in der Nacht mit zwei Tätern konfrontiert, was sie noch mehr eingeschüchtert haben muss. Der Beschuldigte 2 konnte sich damit selbst noch mehr in Sicherheit wähnen, als wenn er alleine gewesen wäre. Gleiches gilt für den Beschuldigten 1, wurde er auch rein durch die Präsenz des Beschuldigten 2 ermuntert mit aller Konsequenz seine Familie gegen die Straf- und Zivilklägerin zu verteidigen und durfte rein durch die Präsenz des Beschuldigten 2 damit rechnen, dass die Straf- und Zivilklägerin einge- schüchterter war. Beide Beschuldigte waren tatbestandsmässig aktiv und leisteten kausale Tatbei- träge. Sie haben schlussendlich bei der Planung und der Ausführung des Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, so dass jeder als Haupt- beteiligter dasteht und als Mittäter zu betrachten ist. Daraus folgt, dass sich die bei- den Beschuldigten die Tatbeiträge und die verursachten Verletzungen des jeweils anderen anrechnen lassen müssen. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte 2 bereits im Zeitpunkt des Losfahrens, was der Beschuldigte 1 beabsichtigte. Durch 67 die Umstände und der angewandten Gewalt beim Zerstören der Terrassentür- scheibe mit einem Blumentopf musste er aber spätestens dort gewusst haben, dass der Beschuldigte 1 auch vor einer schweren Körperverletzung nicht zurückschreckte. Spätestens als er sah, wie der Beschuldigte 1 schlussendlich auf die wehrlose Straf- und Zivilklägerin einwirkte und diese blutete, musste auch ihm klar gewesen sein, dass ohne weiteres auch eine schwere Körperverletzung hätte resultieren können. Dabei beteiligte er sich auch selbst noch aktiv durch das Verpassen von vier bis fünf Fusstritten, wenn auch nicht gegen empfindliche Stellen des Körpers. Dennoch er- füllte aber auch der Beschuldigte 2 den Tatbestand der versuchten schweren Kör- perverletzung in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 2 ist daher der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 in Mittäterschaft zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin begangen, schuldig zu erklären. b. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch i. Allgemeine Ausführungen Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Täter wird nur auf Antrag bestraft und unterliegt einer geringeren Strafandrohung, wenn er nicht einen grossen Schaden (ca. CHF 10'000.00) verursacht hat (vgl. Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, vgl. WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 101 f. zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Wegen Hausfriedensbruchs wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Be- rechtigten in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hau- ses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtsmässig eindringt (Art. 186 StGB). Ge- schütztes Rechtsgut ist dabei die Befugnis des Verfügungsberechtigten darüber zu bestimmen, wer die Räumlichkeiten betreten und sich darin aufhalten darf. Diese Räumlichkeiten brauchen weder bewohnt zu sein, noch muss die Türe verschlossen sein. Der Wille des Verfügungsberechtigten kann ausdrücklich oder konkludent geäussert werden oder sich auch aus den Umständen ergeben (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 5 und 28 zu Art. 186 StGB). Der Wille muss allerdings deutlich zum Ausdruck kommen (TRECH- SEL/MARTINO, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommen- tar, 4. Auflage 2021, N. 7 f. zu Art. 186 StGB). Verfügungsberechtigt ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen, obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Als Sachurteilsvoraussetzung muss ein gültiger Strafantrag des Inhabers des Hausrechts vorliegen (TRECHSEL/MARTINO, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 17 zu Art. 186 StGB). 68 In Bezug auf die Mittäterschaft kann auf die vorhergehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 7.5.2.a.i.). ii. Subsumtion und Fazit der Kammer Es liegt ein genügender Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin sowohl für die Sach- beschädigung als auch den Hausfriedensbruch vor (pag. 164). Der Beschuldigte 2 verschaffte sich am 27. April 2017 gemeinsam mit dem Beschul- digten 1 wissentlich und willentlich und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin Zugang zu deren Wohnung, indem sie gemeinsam die Terrassentüre mit einem Blu- mentopf einschlugen. Damit ist sowohl der Tatbestand der Sachbeschädigung als auch des Hausfriedensbruchs erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungs- gründe sind keine ersichtlich. Damit hat gegen den Beschuldigten 2 für die Beschädigung der Fensterscheibe der Terrassentür und dem Verschaffen des Zutritts zur Wohnung der Straf- und Zivilklä- gerin gegen deren Willen, je ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu er- folgen. 8. Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 gegen das Betäubungsmittelgesetz 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (Ordner III pag. 536 ff.) Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I. 1. 1. Abschnitt der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 an der I.________(Strasse) in L.________(Ortschaft) und an der AD.________ (Strasse) sowie an der AE.________ (Strasse) in AF.________ (Ort) qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben, durch Erwerb von mind. 9'970 Gramm Marihuana von seinem Chef AG.________ sowie durch Verkauf von mind. 9'970 Gramm Mari- huana (wovon mind. 2 kg im Januar / Februar 2018) zum Preis von CHF 5'000.00/kg an seinen Untergeordneten, den Straf- und Zivilkläger, für einen Gewinn von mind. CHF 1'100.00/kg, ausmachend total einen Gewinn von mind. CHF 10'967.00. In Ziff. I. 1. 2. Abschnitt der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Oktober 2018 an der I.________(Strasse) in L.________(Ortschaft) und an der AD.________ (Strasse) sowie an der AE.________ (Strasse) in AF.________ (Ort) qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben, durch Erwerb von mind. 29'870 Gramm Haschisch für einen Preis von CHF 1'500.00/kg von seinem Chef AG.________ und Verkauf von insgesamt mind. 29'870 Gramm Haschisch zum Preis von CHF 2'600.00/kg, hiervon 14'870 Gramm an seinen Untergeordneten, den Straf- und Zivilkläger (näm- lich 4'870 Gramm zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 17. Mai 2018 sowie 10 kg im Oktober 2018 für AH.________ sowie hiervon die anderen 15'000 Gramm an sei- nen Untergeordneten AH.________ für einen Gewinn von CHF 1'100.00/kg, ausma- chend einen Gewinn von insgesamt mind. CHF 32'857.00. 69 In Ziff. I. 1. 3. Abschnitt der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 schliesslich vor- geworfen, sich am 30. April 2019 an der M.________(Strasse) in N.________(Orts- chaft) durch Besitz von 1'942 Gramm Haschisch in der Absicht, dieses weiterzuver- kaufen und einen Gewinn von CHF 1'100.00/kg zu erzielen, der qualifizierten Wider- handlungen gegen das BetmG schuldig gemacht zu haben. 8.2 Objektive Beweismittel 8.2.1 Allgemeines Es kann auf die zutreffenden Ausführungen und Zusammenfassungen der objektiven Beweismittel der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1358 ff. und insb. pag. 1372 ff.). Mangels Berufung oder anderweitiger Geltendmachung geht die Kammer gestützt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und den Schuldspruch über 19'870 Gramm davon aus, der Verkauf von zehn Kilogramm an den Straf- und Zivilkläger für AH.________ im Oktober 2018 gemäss Ziff. I.1. 2. Abschnitt der Anklageschrift habe nicht stattgefunden (pag. 1386 ff.). 8.3 Aussagen 8.3.1 Beschuldigter 1 Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen und Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte 1 zusammengefasst folgende Aussagen (pag. 1896 ff.): Es stimme, dass er in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis Ende Februar 2018 in grösserem Stil Haschisch und Marihuana verkauft habe. Im Jahr 2017 habe es Geschäfte zwischen G.________ und einem anderen Drogenhändler aus Portugal gegeben, welcher dieses in die Schweiz gebracht und im Raum Biel verkauft habe. G.________ sei ins Gefängnis gekommen und nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er Angst gehabt, den aus Portugal zu kontaktieren. G.________ sei dann zum Beschuldigten 1 gekommen. Es sei um dreimal je fünf Kilo gegangen. Er habe diese an AH.________ weitergegeben und je CHF 500.00 dafür erhalten. Beim letzten Mal habe AH.________ zu ihm gesagt, dass er ein Kunde habe, welcher zehn Kilo wolle. Er sei dann zu diesem gegangen und AG.________ habe ihm den Straf- und Zivilkläger geschickt, welcher die Drogen hätte erhalten sollen. Er habe diesem dann gesagt, dass er dem Straf- und Zivilkläger die Drogen nicht gebe, da er ein Dieb sei. Der Kunde, welcher die zehn Kilo gewollt habe, sei ein Kunde des Straf- und Zivilklägers gewesen. Ausser einem Mal habe er keine Drogengeschäfte mit dem Straf- und Zivilkläger gemacht. Die zehn Kilogramm seien im Jahr 2014 gewesen. 8.3.2 Aussagen des Straf- und Zivilklägers Auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen des Straf- und Zivilklägers kann verwiesen werden (pag. 1379 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger mit dem Beschuldigten 1 Drogengeschäfte gemacht zu haben. Zusammengefasst sagte er weiter aus, Er habe mit Marihuana bis ins Jahr 2018 Geschäfte gemacht. Als im Mai 2018 die Polizei bei ihm zwei Kilo Marihuana gefunden habe, sei dies das Ende gewesen. Es sei nicht um Haschisch gegangen. Auf den Vorhalt, wonach er im Jahr 2017 bis anfangs 2018 4.8 kg 70 Haschisch und ca. 10 kg Marihuana vom Beschuldigten 1 erhalten haben soll, verneint er dies. Er habe diese Menge nicht verkauft. Er sei mit zwei Kilo erwischt worden und vorher habe er etwa ein halbes Kilo verkauft. Er sei zwar wegen mehreren Kilogramm Haschisch und Marihuana verurteilt worden, dies aber nur aufgrund des Nachrichtenaustausches. In Wirklichkeit habe er dies nicht gemacht. Von drei Mal fünf Kilo, welche an AH.________ übergeben worden seien, wisse er nichts. Der Beschuldigte 1 habe ihm im Sommer 2018 zwei Kilo (Marihuana) auf Komission gegeben. Danach habe er von ihm CHF 10'000.00 verlangt. Er habe aber kein Geld gehabt, daher habe ihn der Beschuldigte 1 bedroht. Auf die Frage, ob es auch einen Verkauf von zehn Kilo Haschisch an ihn oder AH.________ gegeben habe, sagte der Straf- und Zivilkläger, er habe weder zehn Kilos noch andere Kilos gesehen. Er habe im Jahr 2017 und 2018 nur vom Beschuldigten 1 Dogen bezogen. Einmal habe er 50 Gramm und einmal 100 Gramm bezogen. Es sei aber immer anders gewesen. Normal seien 50 oder 100 Gramm gewesen. Gesamthaft seien es etwa 500 bis 600 Gramm gewesen. Pro Kilo habe er etwa CHF 5'000.00 erhalten. Bei den kleinen Mengen sei es immer etwas anders gewesen. Manchmal CHF 5'300.00 und manchmal CHF 5'500.00. Er habe auch jetzt noch Angst vor dem Beschuldigten 1 und verwies auf den Vorfall mit der Straf- und Zivilklägerin. Auf die Nachfrage der Verteidigung antwortete der Straf und Zivilkläger, da er von der Polizei verhaftet worden und die zwei Kilo beschlagnahmt worden seien und er eine Stelle angefangen habe, welche mit CHF 3'000.00 bis CHF 4'000.00 bezahlt werde, habe er die Schuld von CHF 10'000.00 dem Beschuldigten 1 nicht bezahlen können. 8.3.3 Aussagen von AH.________ und der Straf- und Zivilklägerin Auf die zutreffenden vorinstanzlichen zusammengefassten Aussagen von AH.________ als beschuldigte Person und der Straf- und Zivilklägerin als Auskunftsperson kann verwiesen werden (pag. 1383 f.). 8.4 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 8.4.1 Vorbringen des Beschuldigten 1; bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung folgendes geltend (pag. 1909 f.): Auch hier sei das Kerngeschehen nicht bestritten. Bestritten sei die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Voraussetzungen eines gewerblichen Begehens seien nicht erfüllt. Es sei richtig, dass der Beschuldigte viel Energie dafür aufgewendet habe. Es sei aber notwendig, einen ge- wissen Umsatz oder Gewinn zu erreichen, um eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz anzunehmen. Der Umsatz von CHF 100'000.00 sei nicht erreicht. Fraglich sei also der erzielte Gewinn. Auf Seite 106 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung finde sich eine Tabelle mit den angenommenen Umsätzen und Gewinne für das Marihuana und das Haschisch. Es seien 7.97 kg Ma- rihuana mit einem Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilo, resp. CHF 8'767.00 für die 7.97 kg und 19.87 kg Haschisch mit einem Gewinn ebenfalls von CHF 1'100.00 pro Kilo, resp. CHF 21'857.00 für die 19.87 kg angenommen worden. Der Beschuldigte sei vom Staatsanwalt befragt worden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er grosse Quantitäten verkauft habe. Kleine Quantitäten seien die Ausnahme gewesen. Für die 3x5 kg Haschisch habe er pro 5 kg CHF 500.00 erhalten. In den grossen Quantitäten sei die Marge, resp. der Gewinn viel kleiner. Man sei also weit vom Gewinn entfernt, welcher gefordert werde, um eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anzunehmen. Es gehe 71 aus dem Dossier nicht heraus, woher der Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilo genommen werde. Auf pag. 208 des Betäubungsmitteldossiers sei die Frage gestellt worden, wonach gemäss den Aussagen bei der Polizei er G.________ 10 kg zu einem Preis von 26'000.00 verkauft habe und er ja gesagt habe. Weiter hätten sie ihn gefragt, dass er pro Kilo seinem Lieferanten CHF 1'500.00 habe bezahlen müssen und sich daraus ein Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilo ergebe. Aus diesen Aussagen würden sich die CHF 1'100.00 pro Kilo Gewinn ergeben. Dies sei aber nicht richtig, da die Qualitäten immer anders waren. Diese sog. CHF 1'100.00, welche angeblich eingestanden seien, seien nicht eingestanden. G.________ habe irgendetwas ausgesagt, was nicht stimme (pag. 155). Der Beschuldigte habe aber ausgesagt, dass er pro Kilo Haschisch einen Gewinn von CHF 250.00 bis CHF 500.00 realisiere. Für die kleinen Dosen Marihuana habe ein Gewinn von bis zu CHF 1'500.00 realisiert werden können. Er habe aber in grossen Dosen verkauft und daher sei eine andere Berechnung vorzunehmen. Die Vorin- stanz habe für beide das gleiche angenommen. Auf pag. 1167 sei er auf die Aussage zurückgekommen und habe gesagt, dass er G.________ die 10 kg nie verkauft habe. Dass die Vorinstanz annehme, der Gewinn sei eingestanden, stimme daher nicht. Für die 15 kg Hasch habe er CHF 1'500.00 erhalten. Für die weiteren 4.87 kg sei ein Gewinn von CHF 250.00 bis CHF 500.00 resultiert. Gehe man selbst von den CHF 500.00 aus, ergebe dies ein Gewinn von CHF 2'435.00. Nehme man die CHF 1'500.00 hinzu, ergebe dies CHF 3'935.00. Gehe man von einem Gewinn des Marihuanas von CHF 550.00 pro Kilo aus, ergebe dies CHF 4'383.50. Mit dem gesamten Gewinn von CHF 8'328.50 sei die Gewerbsmässig- keit nicht erreicht. Der Beschuldigte habe nicht viel damit verdient. Er sei vom Sozialdienst abhängig gewesen. Er habe davon profitiert, habe aber nicht gewerbsmässig gehandelt. Den Ausführungen der Verteidigung ist zu entnehmen, dass das Kerngeschehen vom Beschuldigten 1 nicht bestritten wird. Nachfolgend bestritten und damit zu prüfen sind somit die von der Vorinstanz angenommen Preise und den Gewinn. In Bezug auf Ziff. I.1. 1. Abschnitt der Anklageschrift ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 zum Preis von CHF 5'000.00/kg 9'970 Gramm Marihuana dem Straf- und Zivilkläger für einen Gewinn von mind. CHF 1'100.00/kg, ausmachend total einen Gewinn von mind. CHF 10'967.00, verkaufte. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 durch Erwerb von mind. 19'870 Gramm (29'870 Gramm abzüglich des unbestrittenermassen nicht stattgefundenen Verkaufs von 10 Kilogramm) Haschisch zu einem Preis von CHF 1’500/kg von seinem Chef AG.________ und Verkauf dieser Menge zum Preis von CHF 2'600.00/kg, hiervon 4'870 Gramm an seinen Untergeordneten Straf- und Zivilkläger sowie die anderen 15'000 Gramm an seinen Untergeordneten AH.________ für einen Gewinn von CHF 1'100.00/kg, ausmachend einen Gewinn von insgesamt mind. CHF 21’857.00 erzielte (Ziff. I.1. 2. Abschnitt der Anklageschrift). Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 die 1'942 Gramm Haschisch, für welche der Besitz und ein geplanter Weiterverkauf nicht bestritten wird, mit einem Gewinn von CHF 1'100.00/kg weiterverkaufen wollte (Ziff. I.1. 3. Abschnitt der Anklageschrift). 8.4.2 Zu Ziff. I.1. 1. Abschnitt der Anklageschrift Es ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 zum Preis von CHF 5'000.00/kg 9'970 Gramm Marihuana dem Straf- und Zivilkläger für einen Gewinn von mind. CHF 1'100.00/kg, ausmachend total einen Gewinn von mind. CHF 10'967.00, verkaufte. Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. So gab er an, kein Marihuana verkauft zu haben (Ordner III pag. 217 Rz 89 f.), um dann 72 an der Berufungsverhandlung anzugeben, er habe zwar im grösseren Stil mit Haschisch und Marihuana gehandelt, dem Straf- und Zivilkläger habe er aber nur drei mal fünf Kilogramm Haschisch verkauft, ansonsten aber keine Drogengeschäfte mit ihm gemacht (pag. 1897). Die Straf- und Zivilklägerin jedoch sagte glaubhaft aus, der Beschuldigte 1 habe mit Marihuana gehandelt. Die Straf- und Zivilklägerin konnte schlüssige und detailreiche Antworten geben, welche sie nicht so gesagt hätte, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen würden. So sagte sie glaubhaft aus, dass die Polizei am Domizil des Beschuldigten 1 und dessen Ehefrau finde, wonach sie suche. Der Beschuldigte 1 verstecke die Drogen dort, denn er komme nicht mehr zu ihr. Er und seine Frau würden in Trennung leben, damit die Polizei keinen Verdacht schöpfe, dass er bei seiner Frau Drogen verstecke (Ordner III pag. 182). So gab sie auch ein weiteres ehemaliges Drogenversteck an AI.________ (Strasse) Sie belastete weiter den Beschuldigten 1 nicht unnötig, indem sie auch angab, dass sie die mitinvolvierten Personen nicht kenne und der Beschuldigte ihr auch nicht alles sage. So gab sie weiter zu Protokoll, dass sie hinsichtlich der Menge sowie des Drogenerlöses mangels Wissen keine Angabe machen könne (Ordner III pag. 183). Wie es bereits die Vorinstanz tat, kann auch auf die Liste der Abnehmer des Straf- und Zivilklägers verwiesen werden (Ordner III pag. 169). Auch wenn der Straf- und Zivilkläger auf Vorhalt dieser Liste einmal ausgesagt hat, 7 kg Marihuana seien zu viel, wurde er mit Urteil vom 16. September 2020 wegen Erwerb von mindestens 7'148 Gramm Marihuana verurteilt (Ordner VI pag. 1220 ff.). Der Straf- und Zivilkläger hat sodann mehrmals konstant ausgesagt, nur vom Beschuldigten 1 Marihuana bezogen zu haben (Ordner III pag. 149 und 149 sowie pag. 1892). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger an, er habe neben den zwei Kilogramm Marihunana und weiteren etwa 300 bis 500 Gramm vom Beschuldigten 1 kein Marihuana gekauft. Diese Aussagen sind jedoch unglaubhaft, wurde er wegen den 7'148 Gramm Marihuana selbst verurteilt. Wie der Straf- und Zivilkläger aussagte, hatte er anlässlich der Berufungsverhandlung noch Angst vor dem Beschuldigten 1, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als Schutzbehauptungen gegenüber dem Beschuldigten 1 einzuordnen sind. Es ist da- her erstellt, dass der Beschuldigte 1 die 7'970 Gramm Marihuana dem Straf- und Zivilkläger veräusserte. Hinzu kommen die im Januar oder Februar 2018 erhaltenen zwei Kilogramm Marihuana, wobei davon 1'300 Gramm anlässlich der Anhaltung des Straf- und Zivilklägers am 17. Mai 2018 bei ihm sichergestellt werden konnten (Ord- ner III pag. 161). Der Straf- und Zivilkläger gab von vornherein glaubhaft an, dem Beschuldigten 1 den Kaufpreis dafür noch nicht bezahlt zu haben. Der Beschuldigte 1 gab anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 an, er kaufe das Marihuana zwischen CHF 6.00 und 6.50 das Gramm. 100 Gramm kaufe er ungefähr zu CHF 650.00 und verkaufe es zu CHF 800.00 (Ordner III pag. 217). Grundsätzlich habe er aber nicht mit grossen Mengen, sondern mit 100 Gramm gehandelt (Ordner III pag. 217). Diese Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, hatte er keinen Grund etwas anderes resp. einen höheren Gewinn anzugeben, als er erwirtschaftet hat. Dies würde zu einem Umsatz von CHF 79'760.00 und bei einem Gewinn von CHF 150.00 pro 100 Gramm zu einem Gewinn von CHF 14'955.00 betreffend der 9'970 Gramm Marihuana führen. Die Vorinstanz nahm gestützt auf die Anklageschrift und die errechneten Gewinne beim Haschischhandel zu Gunsten des 73 Beschuldigten 1 an, der Gewinn des Marihuanaverkaufs dürfte pro Kilo ebenfalls bei CHF 1'100.00 gelegen haben (pag. 1386). Dass Marihuana in grösseren Mengen sowohl beim Einkauf wie auch beim Weiterverkauf günstiger sein dürfte, kann als gerichtsnotorisch angesehen werden. Auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er CHF 5'000.00 pro Kilogramm und für die zwei Kilogramm CHF 10'000.00 bezahlt habe (Ordner III pag. 161) kann abgestellt werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte 1 selbst angegeben hat, dass er pro 100 Gramm CHF 150.00 Gewinn machte und der Gewinn in Bezug auf den Verkauf von zwei Kilogramm Marihuana wohl nur marginal tiefer gelegen haben dürfte, hätte der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger dieses sonst nicht verkauft, geht die Kammer einhergehend mit der Vorinstanz von mindestens einem Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm aus. Die Kammer geht daher von einem angestrebten Gewinn aus dem Kauf und Verkauf von 9'970 Gramm Marihuana von mindestens CHF 10'967.00 aus. Der effektiv erzielte Gewinn beträgt CHF 8'767.00 unter Berücksichtigung, dass zwei Kilogramm (noch) nicht bezahlt wurden. 8.4.3 Zu Ziff. I.1. 2. und 3. Abschnitt der Anklageschrift Wie bereits ausgeführt, werden die Mengen von Erwerb sowie Verkauf zwischen dem 1. Januar 2017 und 17. Mai 2018 in Biel und in AF.________ von 19'870 Gramm Haschisch (Ziff. I.1. 2. Abschnitt der Anklageschrift) und dem Besitz von 1'942 Gramm Haschisch und Anstaltentreffen zum Verkauf (Ziff. I.1. 3. Abschnitt der Anklageschrift) vom Beschuldigten 1 nicht bestritten. Es ist daher folgend zu prüfen, welchen Gewinn der Beschuldigte 1 mit dem Verkauf erzielte, resp. erzielen wollte. Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe pro Kilogramm bei seinem Lieferant CHF 1'500.00 bezahlen müssen (Ordner III pag. 207). Der Beschuldigte 1 hatte kein Interesse, diesbezüglich eine falsche Aussage, resp. einen anderen Preis für den Kauf anzugeben. Es kann daher davon ausgegangen werden, der Beschuldigte 1 habe für das Haschisch pro Kilogramm jeweils CHF 1'500.00 bei seinem Lieferanten bezahlt. Weiter gab der Beschuldigte 1 an, das Kilogramm für zwischen CHF 1'700.00, 1'800.00 und 2’000.00 verkauft zu haben (Ordner III pag. 208). Diese Aussage erscheint der Kammer unglaubhaft. In Bezug auf einen Verkauf von zehn Kilogramm an den Straf- und Zivilkläger und an AH.________ gab der Beschuldigte 1 an, diesen die zehn Kilogramm zu einem Preis von CHF 26'000.00 verkauft zu haben (Ordner III pag. 208). Zwar gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass die Qualität dieses Haschischs, welches er dem Straf- und Zivilkläger verkauft habe, eine bessere Qualität gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten zum Gewinn sind jedoch widersprüchlich und unglaubhaft. So gab er am 26. Januar 2019 an, er habe für zehn Kilogramm Haschisch, welche er von einem in Spanien wohnhaften Portugiesen oder Rumänen erhalten habe, CHF 25'000.00 bezahlt, um sie dann dem Straf- und Zivilkläger für CHF 26'000.00 weiterverkaufen und damit einen Gewinn von CHF 1'000.00 für zehn Kilogramm Haschisch erzielen wollen. Vorher habe er mit diesem Portugiesen oder Rumänen schon drei Geschäfte zu fünf Kilogramm Haschisch gemacht. Er habe die fünf Kilogramm jeweils zu CHF 12'500.00 gekauft und zu CHF 13'000.00 weiterverkauft (Ordner III pag. 191 ff.). Am 30. April 2019 gab er an, die zehn Kilogramm Haschisch an den Straf- und Zivilkläger habe er für CHF 1'500.00 bis 1'600.00 pro Kilogramm verkaufen wollen (Ordner III pag. 201). 74 Anlässlich der Hafteröffnung vom 1. Mai 2019 gab der Beschuldigte 1 dann an, er müsse dem Lieferanten pro Kilogramm Haschisch CHF 1'500.00 geben, wobei er es je nach Qualität zu einem Preis von 1'700.00 bis 2'000.00 pro Kilogramm weiterverkaufe. Er mache pro Kilogramm daher zwischen CHF 200.00 bis 500.00 Gewinn (Ordner III pag. 205 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 gab der Beschuldigte 1 dann in Bezug auf die drei Mal fünf Kilogramm Haschisch an, er habe pro Mal CHF 300.00 bis 400.00 erhalten (Ordner III pag. 214 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 21. Oktober 2020 gab der Beschuldigte 1 an, ausser den zehn Kilogramm an den Straf- und Zivilkläger, für welche er nicht bezahlt worden sei, habe er kein Haschisch verkauft, wobei er dann auf konkrete Nachfrage hin zwei Kilogramm und drei Mal fünf Kilogramm doch bestätigte. Er habe bei diesen Geschäften jeweils CHF 500.00 verdient. Gegen den vorgehaltenen Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm betreffend der zehn Kilogramm an den Straf- und Zivilkläger brachte der Beschuldigte 1 nichts vor (Ordner IV pag. 1167 f.). Gestützt auf diese widersprüchlichen Angaben und der eigenen Angaben des Be- schuldigten 1, wonach er für das Geschäft mit dem Straf- und Zivilkläger einen Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm hätte erziehlen können, geht auch die Kammer von einem Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm Haschisch aus. Es erscheint unghaubhaft wenn der Beschuldigte 1 sinngemäss geltend macht, CHF 1'500.00 bei seinem Händler für den Kauf bezahlt zu haben, die Qualität solle aber dann beim Geschäft mit dem Straf- und Zivilkläger eine bessere gewesen sein, sodass er gerade bei diesem Geschäft zwischen dem doppelten und dem dreifachen Gewinn erwartet habe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Gewinn betreffend der einzelnen Kilogramm möglichst tief angegeben hat, in Bezug auf die zehn Kilogramm an den Straf- und Zivilkläger aber glaubhaft den Preis für die grosse Menge angab, ohne dabei zu überlegen, was dies auf das Kilo gerechnet ergibt und dass dies nicht seinen bisherigen und immer wieder anders lautenden Aussagen entsprach. Die Kammer geht daher von einem (angestrebten) Gewinn von CHF 1'100.00 pro Kilogramm Haschisch und damit ohne den angestrebten Verkauf von einem erwirtschafteten Gewinn von mindestens CHF 21'857.00 aus. 8.5 Rechtliche Würdigung 8.5.1 Rechtliche Grundlagen und Konkurrenzen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend der einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG verwiesen werden (pag. 1364 ff.). 8.5.2 Subsumtion der Kammer Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte 1 von seinem Chef/Liefe- ranten in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 insgesamt 9'970 Gramm Marihuana erworben und an seinen Abnehmer den Straf- und Zivilkläger veräussert hat. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, ändert die fehlende Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von CHF 10'000.00 für die dem Straf- und Zivilkläger im Januar/Februar 2018 durch den Beschuldigten 1 übergebene Menge von 2 kg Mari- huana nichts an der Erfüllung der Tatvariante des Veräusserns. Mit der Vereinbarung 75 des Kaufpreises und der Abgabe der Drogen an den Käufer ist die Tathandlung des Verkaufes vollendet. Die Aushändigung des Verkaufspreises ist nicht erforderlich (FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, Art. 19 N 78). Damit hat der Beschuldigte 1 den objektiven Tatbestand von Erwerb und Ver- äusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 17. Mai 2018 insgesamt 19'870 Gramm Haschisch von seinem Chef/Lieferanten er- warb und davon 4'870 Gramm an den Straf- und Zivilkläger, sowie 15'000 Gramm an AH.________, weiterveräusserte. Damit hat der Beschuldigte 1 den objektiven Tatbestand von Erwerb und Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt. Schlussendlich ist ebenfalls erstellt, dass die 1'942 Gramm Haschisch, welche an- lässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Tochter sichergestellt wurden, dem Beschuldigten 1 gehörten. Er hatte diese im Sofa seiner Tochter versteckt, konnte aber jederzeit dessen Vorhandensein prüfen und verfügte damit über die tatsächliche Sachherrschaft. Auch mittelbarer Besitz reicht aus, wenn er mit der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel verbunden ist (HUG-BE- ELI, Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Kommentar, 2015, Art. 19 N 581), welche der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen innehatte. Der Beschuldigte 1 erfüllt damit die Tatvariante des Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 1 gemäss Beweisergebnis ausgesagt, das Haschisch dort zwecks Weiterverkaufs aufbewahrt zu haben und dass er es am Tage seiner Ver- haftung habe holen wollen (Ordner III pag. 198). Damit äusserte sich der Entschluss des Beschuldigten 1 zur Begehung der Straftat nicht in bloss abstrakten Absichten und Plänen, sondern vielmehr in der konkreten Handlung am Tag der Hausdurchsu- chung, die bei seiner Tochter zwischendeponierten Haschplatten zwecks Veräusse- rung abzuholen. Damit erfüllt der Beschuldigte 1 weiter auch die Tatvariante des Anstaltentreffens zur Veräusserung von 1'942 Gramm Haschisch gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 hinsichtlich der gesamten Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das BetmG direkt- vorsätzlich handelte. Er wusste, dass es sich bei den fraglichen Substanzen um Ma- rihuana und Haschisch handelte und er hat die Drogen wissentlich und willentlich erworben, besessen, Anstalten zum Verkauf getroffen und diese veräussert. Damit erfüllt er jeweils auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist demnach grundsätzlich dieser (einfachen) Widerhandlungen schuldig zu sprechen. 8.5.3 Qualifizierte Tatbestände (Art. 19 Abs. 2 BetmG) Allgemeine rechtliche Grundlagen zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Grundsätzlich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1389 f.). Subsumtion 76 Wie die Kammer festgestellt hat, ist betreffend Marihuana von einem Umsatz von CHF 5'000.00 pro Kilogramm, mithin bei 7.97 Kilogramm von CHF 39'850.00 und beim Haschisch von CHF 2'600.00 pro Kilogramm, mithin bei 19.87 Kilogramm von CHF 51'662.00, damit gesamthaft von CHF 91'512.00 auszugehen. Damit wird der für die Qualifizierung festgelegte Grenzwert von CHF 100'000.00 für den grossen Umsatz nicht erreicht. Der Gewinn sowohl der Haschisch- wie auch der Marihuana- verkäufe liegt aber wie dargestellt jeweils über dem alternativen Grenzwert von CHF 10'000.00, weshalb der erhebliche Gewinn im Sinne der Qualifizierung erreicht wird. Der Beschuldigte 1 hat – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – den Marihuana- und Haschischhandel nach der Art eines Berufes betrieben. Das Drogengeschäft war seine Haupteinnahmequelle. Der Beschuldigte 1 war von der Sozialhilfe abhängig und hat gemäss seinen eigenen Angaben dann gehandelt, wenn es ihm finanziell schlechter gegangen ist und er grössere Anschaffungen habe machen oder Rech- nungen bezahlen müssen (Ordner III pag. 207). So hat er den Drogenhandel nicht gemeldet und insbesondere dann betreiben, als der Sozialdienst eine Weile das Budget nicht mehr ausbezahlte (Order III pag. 203). Zu dieser Zeit verfügte er somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung über keine anderen regelmässigen und genügenden Einnahmen aus einer anderen Beschäftigung, mit welchen er sei- nen Lebensunterhalt hätte finanzieren können. Dass er sich mit dem Geld «nur» Zi- garetten und Getränke gekauft haben soll (Ordner III pag. 217), kann offen gelassen werden. Der Beschuldigte 1 hat mit dem Drogenhandel regelmässige Einkünfte zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten sowie seiner Familienangehörigen erwirt- schaftet und auch mit diesem Einkommen gerechnet. Durch den Drogenhandel er- zielte der Beschuldigte 1 einen erheblichen Gewinn. Auch wenn die 2 kg Marihuana sowie die 1'942 Gramm Haschisch für die Berechnung des Umsatzes und des Ge- winns mangels Bezahlung des Kaufpreises nicht berücksichtigt werden können, stel- len diese Mengen ebenfalls einen Teil des vom Beschuldigten 1 etablierten Drogen- handels dar, welcher von der Absicht getragen wurde, sich durch wiederholte Tatbe- gehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem einzigen Ziel, durch den Drogenhandel möglichst viel Geld zu verdienen. 8.5.4 Fazit zu Ziff. I. 1 der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 Gegen den Beschuldigten 1 haben Schuldsprüche wegen gewerbsmässig qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und 28. Februar 2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 9'970 Gramm Marihuana (Ziff. I. 1. 1. Abschnitt AKS vom 25. Juni 2019); in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und 17. Mai 2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 19'870 Gramm Haschisch (Ziff. I. 1. 2. Abschnitt AKS vom 25. Juni 2019) sowie am 30. April 2019 an der M.________(Strasse) in N.________(Ortschaft), durch Besitz von 1'942 Gramm Ha- schisch und Anstalten Treffen zum Verkauf (Ziff. I. 1. 3. Abschnitt AKS vom 25. Juni 2019), zu ergehen. 77 9. Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 z.N. des Straf- und Zivilklägers / Vorwürfe gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 9.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 In Ziff. I. 2. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 wird dem Beschuldigten 1 vorge- worfen, sich in der Zeit zwischen dem 1. September 2018 und 5. Oktober 2018 an der I.________(Strasse) in L.________(Ortschaft) sowie an der AD.________ (Strasse) in AF.________ (Ort) der Nötigung, eventualiter Erpressung, subeventualiter der Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht zu haben, indem er diesem gesagt haben soll: «Soit il lui donne 1 kg de cannabis au prix de CHF 5'000.00 et il lui rend CHF 5'500.00 pour diminuer sa dette, soit il paie les CHF 10'000.00 de dettes et que s’il ne faisait pas l’un ou l’autre, il kidnapperait soit sa femme, soit son fils, et qu’il le taperait lui et sa famille». Ausserdem soll der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger mehrmals täglich angerufen haben um diesem zu sagen: «t’es où, je viens, je vais te frapper, je vais enlever ta femme et ton fils» und «aujourd’hui c’est ton dernier jour pour vivre, tu vas voir ce qui va t’arriver et je vais te tuer toi et ton fils». Diese Aussagen habe er ge- macht, um die CHF 10'000.00 zu erhalten, welche ihm der Straf- und Zivilkläger an- geblich aufgrund des Verkaufs von 2 kg Marihuana geschuldet habe. Dadurch habe der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger gezwungen, 10 kg Marihuana zu AH.________ zu bringen, obwohl der Straf- und Zivilkläger dies nicht gewollt habe und aus dem Milieu habe aussteigen wollen. 9.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet, den Straf- und Zivilkläger bzw. dessen Familienan- gehörigen bedroht zu haben. 9.3 Objektive Beweismittel Es kann auf die zutreffenden Zusammenfassungen der objektiven Beweismittel (An- zeigerapport vom 15. November 2018 [Ordner III pag. 74 ff.], Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 [Ordner III pag. 82 ff.] und SMS Nachrichten [Ordner III pag. 78 und 213]) durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1393). 9.4 Aussagen 9.4.1 Des Beschuldigten 1 Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 1393 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 zusammengefasst an, es habe einen Streit mit dem Straf- und Zivilkläger gegeben. Es sei um die zehn Kilogramm Haschisch gegangen sein. Der Straf- und Zivilkläger habe diese zehn Kilogramm gestohlen und er habe gesagt, er habe mit diesen zehn Kilogramm nichts zu tun. Der Portugiese habe gesagt, dass er dies von ihm wolle. Es habe nur eine Auseinandersetzung wegen der zehn Kilogramm gegeben. Im Jahr 2018 habe es aber keine Auseinandersetzung gegeben. Sie hätten keinen Kontakt gehabt (pag. 1897). 9.5 Aussagen des Straf- und Zivilklägers 78 Betreffend die Zusammenfassung der Aussagen kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1394 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger, mit dem Beschul- digten 1 Drogengeschäfte gemacht zu haben. Er habe bis im Mai 2018 mit Drogen Geschäfte gemacht, aber aufgehört, als die Polizei im Mai 2018 bei ihm zwei Kilo- gramm Marihuana gefunden habe. Der Beschuldigte 1 habe ihm zwei Kilogramm Marihuana auf Kommission gegeben und von ihm CHF 10'000.00 dafür verlangt. Er habe aber kein Geld gehabt und daher habe ihn der Beschuldigte 1 bedroht. Die Akten betreffend die Drohungen würden sich bei der Polizei befinden. Der Beschul- digte 1 habe z.B. gesagt, er werde seinen Sohn oder die Frau entführen. Er habe noch immer Angst vom Beschuldigten 1. Auf die Frage, wieso er immer noch Angst vor dem Beschuldigten 1 habe, verweist der Straf- und Zivilkläger auf die Einver- nahme der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, resp. deren Schilderung. Der Beschuldigte habe gesagt, er schlage seinen Sohn und seine Frau. Davor habe er Angst. Auf Nachfrage der Verteidigung des Beschuldigten 1 sagte er, er sei von der Polizei verhaftet und die zwei Kilogramm seien beschlagnahmt wor- den. Er habe eine neue Arbeitsstelle angefangen, welche mit CHF 3'000.00 bis 4'000.00 bezahlt worden sei. Daher habe er die Schulden von CHF 10'000.00 nicht zurückbezahlen können (pag. 1891 ff.). 9.6 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend, zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivil- kläger gebe es unterschiedliche Aussagen. Der Beschuldigte 1 habe immer ausge- sagt, er habe gegenüber dem Straf- und Zivilkläger einen gewissen Druck ausgeübt. Die Frage, ob die zehn Kilo übergeben worden seien oder nicht, könne offengelassen werden. Der Straf- und Zivilkläger habe aber ausgesagt, dass er vom Beschuldigten 1 mittels Nachrichten bedroht worden sei. Solche Nachrichten würden aber nicht existieren. Die Nachrichten, welche im Dossier seien, würden lediglich Beschimpfun- gen beinhalten. Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien konstant. Die Aussagen vom Straf- und Zivilkläger demgegenüber seien nicht glaubhaft und völlig übertrie- ben. So solle der Beschuldigte 1 mit einer Bande aufgetaucht sein, welche seine Kinder wegnehmen würden. Es sei klar, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschul- digten 1 Geld schulde. Es handle sich um einen grossen Betrag, sei es von den zehn Kilos oder von den zwei Mal zwei Kilos. Diesbezüglich habe man aber nichts im Dos- sier. Der Straf- und Zivilkläger habe aber ausgesagt, dass er das Geld nicht habe, um dies zu bezahlen. Er habe keine Anstrengung unternommen, dem Beschuldigten 1 das Geld zurückzugeben. Falls er bedroht worden wäre, hätte er eine Anstrengung unternommen, dies dem Beschuldigten 1 zurückzuzahlen. Der Beschuldigte 1 habe den Straf- und Zivilkläger kontaktiert. Dass er aber versucht habe, ihn zu nötigen, sei nicht aktenkundig (pag. 1906 f.). Die Vertretung des Straf- und Zivilklägers machte zusammengefasst geltend, die Aussagen des Beschuldigten 1 seien inkonstant. Das Urteil betreffend Freispruch gegen den Straf- und Zivilkläger sei in Rechtskraft erwachsen. Der Straf- und Zivil- kläger sei zur Polizei gegangen. Dies nachdem er in U-Haft gewesen sei wegen den Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eigentlich habe er nichts mehr mit der 79 Polizei zu tun haben wollen. Aufgrund des grossen Drucks sei er aber dann gegan- gen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, dass er ihn und seinen Sohn töten wolle. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass der Straf- und Zivilkläger ein Lügner sei und habe die Beweise heruntergespielt. Es habe 199 Nachrichten vom Beschuldigten 1 gegeben, was bereits den Druck aufzeige. Der Straf- und Zivilkläger habe Angst ge- habt. Der Beschuldigte 1 sei in der Szene bekannt und er habe auch gezeigt, wie er mit der Straf- und Zivilklägerin umgegangen sei, dass er dazu fähig sei. Auch die Drohungen gegen den Straf- und Zivilkläger seien im gleichen Rahmen erfolgt. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien immer gleich geblieben. Der Beschul- digte 1 demgegenüber habe immer andere Aussagen gemacht. Der Straf- und Zivil- kläger habe keinen Grund gehabt, solche Aussagen zu machen. Betreffend der zehn Kilo, welche der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger übergeben haben will, gebe es keine Zeugen. Der Beschuldigte habe dem Straf- und Zivilkläger nie Ha- schisch geliefert. Der Straf- und Zivilkläger sei frisch aus dem Gefängnis gekommen und habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Der Beschuldigte 1 wisse um die Preise, da er in diesem Gewerbe tätig gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe auch den Sohn des Straf- und Zivilklägers bedroht und mit den Falschanschuldigungen ein Verfahren gegen ihn eröffnen lassen. Er habe ein Terrorklima für den Straf- und Zivilkläger erschaffen (pag. 1923 f.). 9.7 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz führte folgendes aus (pag. 1396 f.): Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich in nacktem Bestreiten sowie in Gegenangriffen gegen den Privatkläger (nämlich, dass dieser lüge, dieser ihn bestohlen habe, etc.). Weiter versucht sich der Beschuldigte in ein gutes Licht zu rücken, indem er beteuert, er habe die Frau von G.________ «an- ständig gefragt», ob dieser anwesend sei, was als reine Schutzbehauptung eingestuft wird. Auch mutet es merkwürdig an, dass der Beschuldigte zwar angibt, seinerseits von seinen Lieferanten bedroht wor- den zu sein und dass es «normal» sei, dass man sich gegenseitig beleidige, wenn man Probleme mit- einander habe, hingegen jegliche von ihm auskommende Drohung gegenüber G.________ abstreitet. Im Gegensatz zu G.________, welcher stets von 2 kg Marihuana und Schulden von CHF 10'000.00 sprach, sprach der Beschuldigte in Abweichung zu seinen unglaubhaften Aussagen hinsichtlich Überg- abe von 10 kg Haschisch an G.________ und AH.________ unter der vorangehenden Ziffer nun neu plötzlich von 10 kg Marihuana, die übergeben worden sein sollen. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte selbst die Beschimpfungen gegenüber G.________ erst eingestanden hat, als diesem die entsprechenden vorliegenden Nachrichten vorgehalten wurden. Demgegenüber sind die Aussagen von G.________ gleichbleibend, indem er den Wortlaut der Drohungen bei jeder Einvernahme inhaltlich gleich schildert. Er gab auf Frage mehrmals an, Angst gehabt zu haben, verzichtete jedoch auf jegliche Übertreibung oder auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten. Weiter sind seine Aussagen glaubhaft, weil er stets und von Anfang an angegeben hat, dem Beschuldigten den geschuldeten Kauf- preis von CHF 10'000.00 nicht bezahlt zu haben und auch nicht vorhabe, dies noch zu tun. Damit ver- zichtete er auch darauf, sich selber besser dastehen zu lassen, selbst wenn er wusste, dass es den Strafverfolgungsbehörden wahrscheinlich unmöglich gewesen wäre zu überprüfen, ob er dem Beschul- digten den geschuldeten Kaufpreis nun bezahlt hat oder nicht. Weiter sind auch die Umstände zu berücksichtigen: G.________ wurde am 16.08.2018 aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 27.09.2018 begab er sich dann nachweislich zur Polizei, um gegen den Beschuldigten Anzeige zu er- 80 statten. Es macht keinen Sinn und das Interesse von G.________ darin ist auch nicht erkennbar, wes- halb er A.________ zu diesem Zeitpunkt fälschlicherweise anschuldigen sollte. Es wird auf die glaub- haften, schlüssigen und konstanten Ausführungen von G.________ abgestellt, womit Ziff. I. 2. AKS vom 25.06.2019 erstellt ist. Dieser Beweiswürdigung schliesst sich die Kammer an. Zwar sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers teilweise auch nicht glaubhaft. Insbesondere diejenige, wo- nach der Schuldspruch gegen ihn betreffend mehreren Kilogramm Haschisch und Marihuana, fälschlich ergangen sei und er dies nicht gemacht habe. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und der Straf- und Zivilkläger hätte sich dagegen gewehrt, wenn er fälschlicherweise dazu verurteilt worden wäre. Die Aussagen des Beschul- digten 1 sind aber auch äusserst unglaubhaft. So will er gemäss Berufungsverhand- lung im Jahr 2018 mit dem Straf- und Zivilkläger keine Auseinandersetzung gehabt haben. Der Straf- und Zivilkläger hätte nicht am 15. November 2018 bei der Polizei eine Anzeige eingereicht und die Textnachrichten des Beschuldigten 1 gezeigt, wenn nicht etwas vorgefallen wäre. Der Straf- und Zivilkläger war vom Mai bis August 2018 in Untersuchungshaft und wäre nicht drei Monate danach zur Polizei gegangen, wenn er nicht tatsächlich Angst gehabt hätte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 sind daher nicht glaubhaft. Es passt ins Bild, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger wegen der Schulden von CHF 10'000.00 unter Druck gesetzt und versucht hat, diese zu erhalten. Wie die Vorinstanz ausführt, erschöpfen sich die Aussagen des Beschuldigten 1 in nacktem Bestreiten sowie Gegenangriffen. Diese Gegenangriffe zeigen, dass es dem Beschuldigten 1 insbesondere um das Geld gegangen ist und es erscheint der Kammer daher als unglaubhaft, dass er in dieser Situation die Frau des Straf- und Zivilklägers «anständig gefragt» habe, ob der Straf- und Zivilkläger anwesend sei. Diese Schutzbehauptung hat der Beschul- digte 1 vorgebracht, um sich vermeintlich in ein gutes Licht zu rücken. So ist denn auch unlogisch, dass der Beschuldigte 1 angeblich von seinem Lieferanten aus Por- tugal bedroht worden sei, er die Weitergabe der Drohung an den Straf- und Zivilklä- ger aber abstritt. Der Beschuldigte 1 war zu dieser Zeit vom Sozialdienst abhängig, weshalb eine Schuld von CHF 10'000.00 notorischerweise zu einem erheblichen Druck führt. Sodann sprach der Beschuldigte 1 nebst den Schulden von CHF 10'000.00 entgegen den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers von einer weiteren Übergabe von zehn Kilogramm Haschisch an den Straf- und Zivilkläger sowie AH.________, obwohl diese nie stattgefunden hat. Der Beschuldigte 1 wollte den Straf- und Zivilkläger in ein schlechtes Licht rücken, was für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Wie auch schon die Vorinstanz weiter ausführte, hat der Beschuldigte 1 die Beschimpfungen erst eingestanden, als ihm die entsprechenden Nachrichten vorgehalten wurden. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich der Drohungen sind bei jeder Einvernahme inhaltlich im Kerngeschehen demgegenüber gleich geblieben. Er hat immer angegeben, Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt zu haben, hat jedoch auf Übertreibungen und über- mässige Belastungen verzichtet. Er hat immer ausgesagt, er habe dem Beschuldig- ten 1 die CHF 10'000.00 nicht bezahlt und er habe auch nicht vor, dies noch zu tun. Die Kammer stellt damit auf die diesbezüglich schlüssigen und konstanten Aus- führungen des Straf- und Zivilklägers ab. Damit ist der in der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 erstellte Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. erstellt. 81 9.8 Rechtliche Würdigung 9.8.1 Zu Ziff. I. 2 der Anklageschrift (Nötigung, evtl. Erpressung, subeventualiter Drohung) 9.8.2 Würdigungsvorbehalt und allgemeine rechtliche Grundlagen Anlässlich der Berufungsverhandlung beschloss die Kammer die angeklagte Nöti- gung eventuell als versuchte Nötigung zu würdigen (Art. 344 StPO). Weiter kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend Versuch nach Art. 22 StGB (pag. 1348) und Nötigung nach Art. 181 StGB verwiesen werden (pag. 1397 f.). 9.8.3 Subsumtion Wie aus dem Beweisergebnis erhellt, setzte der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivil- kläger zwischen dem 1. September 2018 und dem 5. Oktober 2018 unter Druck, ihm entweder die CHF 10'000.00 zurückzubezahlen oder aber für diesen ein weiteres Mal ein Kilogramm Marihuana im Wert von CHF 5'000.00 zu verkaufen und noch CHF 5'500.00 zu bezahlen. Er verknüpfte diese Forderung schliesslich mit der An- drohung ernstlicher Nachteile für den Straf- und Zivilkläger und dessen Familie wie bspw. das Entführen und Schlagen dessen Sohnes und Ehefrau, sowie mit Todes- drohungen gegenüber dem Straf- und Zivilkläger selber und dessen Sohn. Diese Handlungen sind als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Die Androhung war geeignet, den Straf- und Zivilkläger (oder einen ver- ständigen Dritten an dessen Stelle) in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken und gefügig zu machen. Der Straf- und Zivilkläger nahm diese Androhung denn auch sehr ernst. Der Straf- und Zivilkläger hat aus nachvollziehbaren Gründen um das Wohl seiner engsten Familienangehörigen sowie um sein eigenes und dessen Soh- nes Leben gefürchtet und durfte in dieser Situation auch ohne weiteres davon aus- gehen, dass die Ausführung des angedrohten Übels einzig und allein vom Willen des Beschuldigten 1 abhing. Wie die Vorinstanz ausführte, blieb der vom Beschuldigten 1 angestrebte Nöti- gungserfolg jedoch aus. Der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte 1 haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Schuld von CHF 10'000.00 nach wie vor nicht beglichen wurde und der Straf- und Zivilkläger gab auch mehrmals an, nicht die Ab- sicht zu hegen, diese Schuld jemals begleichen zu wollen. Weiter hat das unange- fochten gebliebene Beweisergebnis ergeben, dass der Straf- und Zivilkläger im Ok- tober 2018 nicht, wie vom Beschuldigten 1 behauptet, zehn Kilogramm Haschisch übernommen hat. Eine Nötigung ist jedoch erst vollendet, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt «nur» ein Nötigungsversuch vor (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 181 N 65 f.). Sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. Der Be- schuldigte 1 wollte den Straf- und Zivilkläger dazu bringen, ihm die CHF 10'000.00 zu bezahlen. Dabei drohte er ihm und seiner Familie ernstliche Nachteile an, welche geeignet waren, den Straf- und Zivilkläger in seiner Entscheidungsfreiheit einzu- schränken und ihn gefügig zu machen. Er wusste, dass solche Androhung von Nach- teilen den Straf- und Zivilkläger dazu bringen kann, den Betrag von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Der Beschuldigte 1 hat alles Nötige aus seiner Sicht unternommen. 82 Dass der Taterfolg nicht eingetreten ist, liegt am Verhalten des Straf- und Zivilklä- gers, welcher die Polizei aufsuchte. Somit blieb es vorliegend beim vollendeten Ver- such. Der Beschuldigte 1 ist daher der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB zu verurteilen. Damit erübrigt sich die weitere Prüfung der Eventualanträge. 10. Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 z.N. des Straf- und Zivilklägers / Vorwürfe gemäss Ziff. I.4. und I.5. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 10.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.4. und I.5. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 In Ziff. I. 4. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 wird dem Beschuldigten 1 vorge- worfen, sich am 25. Januar 2019 an der K.________(Strasse) in L.________(Orts- chaft) der einfachen Körperverletzung eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht zu haben, indem er diesen am Arm gepackt, am Gesicht gekratzt und diesem damit einen Kratzer von 1.5 cm an der Stirn rechts- seitig zugefügt habe. In Ziff. I. 5 der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 wird dem Beschuldigten 1 vorge- worfen, sich am 26. Januar 2019 an der AJ.________ (Strasse) in AK.________ (Ort) und am 5. Juni 2019 an der AL.________ (Strasse) in AM.________ (Ort) der falschen Anschuldigung, eventualiter der üblen Nachrede, subeventualiter der Ver- leumdung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht zu haben, in- dem er gegenüber der Kantonspolizei Bern sowie der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, dass der Straf- und Zivilkläger im Oktober 2018 10 kg Marihuana [recte: Ha- schisch] von ihm erhalten und diese behalten habe, ohne sie zu bezahlen, und dass dieser es weiterverkauft habe. Diese Aussagen habe der Beschuldigte 1 getroffen, obwohl er gewusst habe, dass er dieses Marihuana niemals dem Straf- und Zivilklä- ger übergeben habe. Mit diesem Aussageverhalten habe der Beschuldigte die Eröff- nung eines Strafverfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger erwirkt. 10.2 Objektive Beweismittel Es kann auf die zutreffenden Zusammenfassungen der objektiven Beweismittel (Rapport vorläufige Festnahme [Ordner III pag. 5 ff.], Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 [Ordner III pag. 82 ff.], Fotos der Verletzungen des Straf- und Zivilklä- gers [Ordner III pag. 140 und Ordner V pag. 1118 f.] und Urteil der Aussenstelle Moutier vom 16. September 2020 gegen den Straf- und Zivilkläger [Ordner VI pag. 1220 ff. ff.]) durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1400 f.). 10.3 Aussagen 10.3.1 Des Beschuldigten 1 Es kann auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werde (pag. 1401 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte 1 aus, es habe eine Auseinandersetzung betreffend der zehn Kilogramm gegeben. Im Januar 2019 hät- ten sie die Auseinandersetzung gehabt und es sei zu Schlägen und dergleichen ge- kommen. Der Straf- und Zivilkläger habe auf seine Anrufe nicht reagiert und die Hälfte für sich behalten. Er habe vom Straf- und Zivilkläger Schläge erhalten. Er sei ins Café gegangen und habe mit ihm sprechen wollen. Der Straf- und Zivilkläger 83 habe ihn am Arm gepackt und gesagt, sie sollen nach draussen gehen, um zu spre- chen. Der Straf- und Zivilkläger habe das Pfefferspray benützt und er habe eine Kopf- verletzung davongetragen. Er sei wegen dem Vorfall zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige gegen den Straf- und Zivilkläger und AH.________ eingereicht. Er sei ins Spital gegangen und dort sei sein Kopf genäht worden. Die Ärzte hätten festge- stellt, dass Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden sei. Er habe der Polizei gesagt, dass er die zehn Kilogramm Haschisch gegeben habe und habe gewusst, dass er sich damit selbst belaste. Er habe gewusst, dass er durch diese Aussage eine An- zeige erhalten werde, habe aber wissen müssen, was der Grund sei. Er habe den Straf- und Zivilkläger nicht geschlagen. Bei Betrachtung der Fotos würde man sehen, dass sie manipuliert worden seien. Der Straf- und Zivilkläger habe sich wohl nur eine kleine Schürfung zugezogen, als er den Spray eingesetzt habe. Er (der Beschuldigte 1) habe sich gewehrt. Der Straf- und Zivilkläger habe ausgesagt, dass er von ihm geschlagen worden sei. Es gäbe zwei Zeugen, welche gesehen hätten, dass der Straf- und Zivilkläger gegen ihn einen Spray eingesetzt habe. Er habe die Namen dieser Zeugen der Verteidigung gegeben (pag. 1897 ff.). 10.3.2 Aussagen des Straf- und Zivilklägers Auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz betreffend die Aussagen des Straf- und Zivilklägers kann verwiesen werden (pag. 1404 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, am 25. Januar 2019 – zum Zeitpunkt des Zwischenfalls – habe er Besuch aus Italien gehabt. Sie seien zusammen in einem Café gesessen. Er lebe seit 30 Jahren in Biel und sie hätten ein Sandwich essen wollen. Der Beschuldigte 1 sei hineingekommen und habe ihn laut angeschrien und sei dann tätlich geworden. Er (der Straf- und Zivilkläger) habe eine Verletzung im Stirnbereich erlitten. Er habe versucht, den Be- schuldigten 1 zu beruhigen. Er habe einen Pfefferspray dabei gehabt. Diesen habe er dann eingesetzt und dem Beschuldigten 1 einen kleinen Schups gegeben. Das sei alles. Die Polizei habe ein Foto von dieser Verletzung der Stirn genommen. Diese sei ungefähr drei cm gross gewesen. Die Verletzung sei durch einen Schlag mit den Händen des Beschuldigten 1 entstanden. Der Beschuldigte 1 habe geschlagen und es habe eine Schürfung geben (pag. 1891 ff.). 10.3.3 Aussagen von AH.________ und der Straf- und Zivilklägerin Auf die Zusammenfassungen der Vorinstanz betreffend die Aussagen von AH.________ und der Straf- und Zivilklägerin betreffend den Vorfall vom 25./26. Ja- nuar 2019 kann verwiesen werden (pag. 1407 f.). 10.4 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte vor, die Aussagen des Straf- und Zi- vilkläger seien nicht glaubhaft und völlig übertrieben. Es sei klar, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 Geld schulde. Es handle sich um einen grossen Betrag. Der Straf- und Zivilkläger habe aber ausgesagt, dass er das Geld nicht habe, dies zu bezahlen. Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen des Straf- und Zivil- klägers nicht konstant. Dies könne am Beispiel des Messers aufgezeigt werden. Di- rekt, nachdem die Beweise vorgelegt worden seien, habe er ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 gesagt habe: «Gib mir das Messer, ich werde ihn umbringen». Später 84 habe er bestätigt, dass es zu 100% richtig sei, dass der Beschuldigte 1 dies gesagt habe. Ein Messer sei nicht eine Sache, welche einem nicht wichtig erscheine. In den ersten beiden Einvernahmen habe der Straf- und Zivilkläger nie von zwei Phasen gesprochen. Einmal habe er auch gesagt, dass es nur ein Schlag gewesen sei. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien nicht glaubhaft und die Vorinstanz habe sich von dieser Version verleiten lassen (pag. 1906 ff.). Die Vertretung des Straf- und Zivilklägers führte aus, der Vorfall mit dem Beschul- digten von 30. Januar 2019 [recte: 25. Januar 2019] sei klar. Der Straf- und Zivilklä- ger habe den Beschuldigten 1 per Zufall angetroffen und dieser habe ihn tätlich an- gegangen. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien immer gleich geblieben. Der Beschuldigte 1 demgegenüber habe immer andere Aussagen gemacht. Der Straf- und Zivilkläger habe keinen Grund gehabt, solche Aussagen zu machen (pag. 1923 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, es sei unbestrittenermassen am 25. Ja- nuar zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien durchzogen von Widersprüchen und Unstimmigkeiten. So habe er an der tat- nächsten Einvernahme ausgesagt, dass er danach das Taxi nach Hause genommen habe und dann wieder an den Tatort zurückgekehrt sei, wo es dann zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen sei. Später habe er seine Version geändert. Die Aussagen zur Tathandlung würden von Besprühen mit Pfefferspray bis hin zu Schlä- gen mit den Händen, zu Werfen mit einem Messer und Tritten gehen. Man sehe deutlich die Aggravierungen. Er habe zum Gegenangriff ausgeholt. Auf die Aussa- gen des Beschuldigten 1 könne daher nicht abgestellt werden. Die Aussagen seien auch im Kontext des Freispruchs des Straf- und Zivilklägers betreffend die einfache Körperverletzung zu würdigen (Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Dienststelle Moutier, vom 16. September 2020). Die Aussagen des Straf- und Zivil- klägers seien logisch und konstant geblieben. Er habe ausgesagt, er sei dem Be- schuldigten 1 nach draussen gefolgt. Weiter habe er sich auch selbst belastet, indem er gesagt habe, er habe das Pfefferspray genommen und gebraucht. Die kleinen Abweichungen in seinen Aussagen würden die Gesamtaussagen nicht schmälern und keine Strukturbrüche aufweisen. Auch die objektiven Beweismittel insb. das Foto betreffend die Verletzung würden diese Aussagen bestätigen (pag. 1916 ff.). 10.5 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 10.5.1 Zu Ziff. I.4. der Anklageschrift (tätliche Auseinandersetzung vom 25. Januar 2019) Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte 1 und der Straf- und Zivilkläger am Abend des 25. Januar 2019 beim AN.________ Laden vis-à-vis des Restaurants AO.________ in Biel zufällig begegnet sind und der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger aufforderte, aus dem Laden mit ihm nach draussen zu kommen, um zu reden. Weiter ist unbestritten, dass es draussen beim Aufeinandertreffen zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, anlässlich welcher der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten 1 mit Pfefferspray besprüht und diesen geschubst hat, sodass der Beschuldigte 1 auf Fahrräder bei den Fahrradständern gefallen ist. Vom Beschuldigten 1 weiter eingestanden ist, dass sich ein schwarzer 85 VW Tiguan am Tatort befand, welcher von einem Freund des Beschuldigten 1 ge- lenkt wurde. Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger am Arm ge- packt und im Gesicht gekratzt und diesem hierbei eine Verletzung auf der rechten Stirnseite von total 1.5 cm Länge beigefügt habe. Bestritten ist weiter auch, ob der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger ein Fahrrad angeworfen und diesem eine Verletzung am Schienbein zugefügt haben soll. Da dieser Sachverhalt aber nicht angeklagt ist, wird nachfolgend nicht weiter darauf eingegangen werden. Bestritten ist damit zusammengefasst die Rolle der beiden Beteiligten, sowie die kon- kreteren Umstände anlässlich dieser tätlichen Auseinandersetzung vom 25. Januar 2019. Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt wie folgt (pag. 1408 ff.): Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich Ablaufs der Auseinandersetzung vor dem AN.________ Laden am 25.01.2019 sind widersprüchlich, geprägt von übermässiger Wahrheitsbeteuerung und eige- ner Viktimisierung, von Übertreibungen und Gegenangriffen sowie von einer Vielzahl an Unstimmigkei- ten. So ist nicht nachvollziehbar und völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte gemäss seiner ersten, tatnächsten Aussage, nach dem Angriff mit dem Pfefferspray ein Taxi nach Hause genommen habe, um dann – dort angekommen – gleich wieder zurück an den vermeintlichen Tatort zurückzufahren, wo sich dann auch noch ein zweites Mal eine tätliche Auseinandersetzung mit den gleichen Protagonisten zugetragen haben soll. Schliesslich steigerten sich seine Aussagen von Besprühen mit einem Pfeffer- spray zu Schlägen mit den Händen bis hin zu Schlägen mit einem Messer und gar noch Fusstritten. Weiter gab der Beschuldigte vorerst an, alleine mit dem Privatkläger draussen gewesen zu sein, sprach in einer späteren Einvernahme aber davon, der Privatkläger sei in Begleitung von AH.________ gewe- sen und die beiden hätten ihn eingeklemmt. An der Hauptverhandlung schilderte er dann schliesslich, er sei alleine gewesen und die anderen zu dritt. So gab er auch vorerst an, gar nicht mit dem Privatklä- ger gesprochen haben zu können, weil ihn dieser gleich mit dem Pfefferspray attackiert habe, sagte in der folgenden Einvernahme hingegen abweichend aus, er habe mit dem Privatkläger gesprochen, als dieser unvermittelt den Pfefferspray gezückt habe. Hinsichtlich eines angeblichen Messers sagte der Beschuldigte vorerst aus, der Privatkläger habe dieses in den Händen gehalten und ihn damit geschla- gen, um später seine Aussage dahingehend abzuändern, dass ein Freund des Privatklägers das Mes- ser gehalten habe und es auch dieser gewesen sein könnte, der ihn angegriffen habe. Weiter sind die Gegenangriffe und Diskreditierungen gegenüber dem Privatkläger hervorzuheben, in welchen der Be- schuldigte diesen als Lügner und als «schlechten Menschen, der von der Justiz bestens bekannt sei» und viele Feinde habe, hinstellt. Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom 25.01.2019 – welche in seine ständigen wahrheitswidrigen Beteuerungen der Übergabe von 10 kg Haschisch an denselben eingebettet sind – sind widersprüchlich, unlogisch, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Es kann beweismässig nicht darauf abgestellt werden. Ergänzend sei an dieser Stelle nochmals darauf hinge- wiesen, dass auch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier, G.________ in sei- nem Urteil vom 16.09.2020 von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung ev. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 25.01.2019 zum Nachteil von A.________ durch Besprühen mit Pfefferspray, durch Schlagen auf den Kopf mit dem Griff eines Messers sowie durch zu Boden Schubsen und diesem dadurch die Augen verbrennend und an der rechten Seite des Gesichts sowie an den Rippen verlet- zend, freigesprochen hat. 86 Die Aussagen des Privatklägers sind demgegenüber konstant und sowohl die logische Konsistenz, als auch die räumlich-zeitlichen Verknüpfungen sind nachvollziehbar. Auffallend ist insbesondere, dass sich der Privatkläger durch seine Aussagen auch mehr als nötig selber belastete, indem er mehrmals und auch von sich aus angab, dass er den Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt und diesen mehrmals geschubst habe. Dabei sei dieser einmal zu Boden und einmal auf einen Fahrradständer gefallen. Er gestand auch ein, dass er dem Beschuldigten nach dem ersten Schubser nachgegangen sei, um diesem einen zweiten zu verpassen. Plausibel konnte er auch seine beiden dokumentierten Verletzungen erklären, welche sich stimmig in die restlichen Ausführungen einbetten lassen. Hinsicht- lich des angeblichen Messereinsatzes wird dem Privatkläger ebenfalls geglaubt, dass er keines einge- setzt hat. Das Gericht geht davon aus, dass wenn er im Besitze eines Messers gewesen wäre, er wohl eher dieses als «nur» den Pfefferspray eingesetzt hätte. Der Privatkläger hat auch darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem er nicht einfach behauptet hat, der Beschuldigte habe seinerseits ein Messer dabeigehabt, sondern klar differenzierte, zu glauben, diesen mit dem Fah- rer des VW Tiguan über ein Messer sprechen gehört zu haben. Darüber hinaus sind in seinen Aussagen in der Voruntersuchung auch keine Übertreibungen ersichtlich. So schilderte er sachlich, dass der Be- schuldigte ihn mit einer Hand im Gesicht gekratzt habe, ohne den Vorfall noch zu dramatisieren. Auf sein widersprüchliches Verhalten angesprochen, wonach er noch beim zweiten Mal auf den Beschul- digten zugegangen sei, obwohl er befürchtet habe, dass dieser ein Messer dabeihaben könnte, löste er diesen Widerspruch auf, indem er seine eigene Gemütslage schilderte, wonach er in Panik geraten sei und nicht gewusst habe, was er mache und dass alles sehr schnell gegangen sei. Erst anlässlich der Hauptverhandlung sind seinen Aussagen gewisse Übertreibungen zu entnehmen, wobei er plötzlich von einer Faust an die Stirn und einem Einschlagen auf den Kopf sprach. Aufgrund der Vielzahl an Realkriterien in den Aussagen des Privatklägers, welche demgegenüber typische Lügensignale wei- testgehend vermissen lassen, wird auf dessen glaubhaften Aussagen beweismässig abgestellt. Dass sich die Aussagen von AH.________ mit jenen des Privatklägers weitestgehend decken, gründet darin, dass sich die beiden unmittelbar nach der Auseinandersetzung darüber unterhalten haben. AH.________ hat diesen Umstand jedoch gleich offengelegt und auch stets differenziert, was er selber mitbekommen hat und was er nur vom Hörensagen seines Freundes wusste. Den Aussagen von E.________ kann einzig entnommen werden, dass sich am besagten 25.01.2019 zwischen dem Be- schuldigten und jemand anderem eine tätliche Auseinandersetzung zugetragen hat. Als zentrales objektives Beweismittel liegt schliesslich noch das Foto der verletzten Stirn des Privatklä- gers vor. Aufgrund der gesamten Umstände wird die Aussage des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern jemand anderes, dem Privatkläger diese Verletzung zugefügt haben soll, als reine Schutzbe- hauptung gewertet. Dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind widersprüchlich. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft ausgeführt hat, hat er einmal ausgesagt, er sei nach Hause und dann wieder an den Tatort zurückgekehrt. Anlässlich der Berufungsverhandlungen waren die Aussagen des Beschuldigten 1 äusserst karg und ausweichend. Weiter versuchte er, die ganze Schuld nur dem Straf- und Zivilkläger zu überwälzen und bezichtigte ihn gar der Manipulation von Beweisbildern, obwohl keine diesbezüglichen Anhalts- punkte vorliegen und daher auch nicht weiter geprüft werden müssen. Der Beschul- digte 1 selber sieht sich als Opfer, indem der Straf- und Zivilkläger ihn geschlagen und gegen ihn Pfefferspray eingesetzt habe. Eingeständnisse macht der Beschul- digte 1 nicht. Im Gesamtkontext insbesondere auch der versuchten Nötigung (siehe 87 hiervor Ziff. 9.7) ist die Version des Beschuldigten 1, wonach er den Straf- und Zivil- kläger nur habe sprechen wollen, unglaubhaft. Demgegenüber sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Kerngeschehen konstant, belasten den Beschuldigten 1 nicht unnötig und lassen sich logisch erklären. Sie sind diesbezüglich glaubhaft. So hat er auch glaubhaft ausgesagt, er habe gemeint gehört zu haben, wie der Be- schuldigte 1 mit demjenigen im VW Tiguan über ein Messer gesprochen habe. Der Beschuldigte 1 habe aber kein Messer eingesetzt. Dies hätte der Straf- und Zivilklä- ger entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht so gesagt, wenn es sich nicht so abgespielt hätte. Damit gilt auch für die Kammer der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I. 4. der An- klageschrift vom 25. Juni 2019, wonach der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger am 25. Januar 2019 vor dem AN.________ Laden in Biel am Arm gepackt und die- sen derart am Gesicht gekratzt hat, dass dieser einen 1.5 cm langen Kratzer an der Stirn davongetragen hat, als beweismässig erstellt. 10.5.2 Zu Ziff. I.5. der Anklageschrift (Anschuldigung im Zusammenhang mit den zehn Ki- logramm Haschisch im Oktober 2018) Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet den Vorwurf, wonach er den Straf- und Zivilkläger fäl- schlicherweise bezichtigt habe, zehn Kilogramm Haschisch von ihm übernommen zu haben, ohne im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis von CHF 26'000.00 zu be- zahlen. Würdigung durch die Kammer Hinsichtlich des vorliegenden Vorwurfs kann auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend der zehn Kilogramm Haschisch (pag. 1386 f.) sowie die Würdigung (pag. 1408) verwiesen werden. Die Übergabe von zehn Kilogramm Haschisch im Oktober 2018 hat entgegen der Aussagen des Beschuldigten 1 gegenüber der Poli- zei nicht stattgefunden. Der Beschuldigte 1 hat den Straf- und Zivilkläger fälschli- cherweise beschuldigt und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diesen be- wirkt. Der in Ziff. I.5. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 10.6 Rechtliche Würdigung 10.7 Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (einfache Körperverletzung ev. Tät- lichkeiten) Rechtliche Grundlagen Es kann auf die zutreffenden Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1410 f.). Subsumtion Der Beschuldigte 1 hat dem Straf- und Zivilkläger einen 1.5 cm langen Kratzer an der Stirn rechtsseitig zugefügt. Die Verletzung war weder mit erheblichen Schmerzen noch mit einer notwenigen ärztlichen Behandlung verbunden. Sie klang innert kurzer Zeit vollständig wieder ab. Das Mass einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB ist damit nach Ansicht der Kammer nicht erreicht. Es handelt sich um eine 88 Tätlichkeit, welche damit keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatte, mithin um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Der Be- schuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz womit sowohl der objektive, als auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ein gültiger Strafantrag des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten 1 liegt vor (Ordner III pag. 91 f.). Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte 1 wegen einer Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. 10.8 Ziff. I.5. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (falsche Anschuldigung, evtl. üble Nachrede, sub.evtl. Verleumdung) Rechtliche Grundlagen der falschen Anschuldigung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der falschen Anschuldigung kann verwiesen werden (pag. 1412). Subsumtion Die Vorinstanz führte folgendes aus (pag. 1412 f.): Gemäss Beweisergebnis beschuldigte A.________ den Privatkläger am 26.01.2019 anlässlich seiner Einvernahme auf dem Polizeiposten in Biel sowie später gegenüber der Staatsanwaltschaft in Moutier, dieser habe im Oktober 2018 10 kg Haschisch von ihm übernommen und ihm hierfür den Kaufpreis von CHF 26’000.00 nicht bezahlt. Bei der Übernahme von 10 kg Haschisch handelt es sich um eine Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, also des Nebenstrafrechts, welche mindestens die Schwere eines Vergehens nach Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt. Der Beschuldigte tätigte diese Äusserun- gen direkt bei Strafverfolgungsbehörden, welche unter den Begriff der «Behörde» nach den hiervor gemachten Ausführungen fallen. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass seine Beschuldi- gung nicht der Wahrheit entspricht und einzig in der Absicht erfolgte, dem Privatkläger damit zu scha- den. Der Grund für diese falsche Anschuldigung gründet im Umstand, dass der Privatkläger seinerseits kurz zuvor Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte und der Beschuldigte als offensichtliche Retorsionsmassnahme diesen nun ebenfalls anzeigen wollte. Dieses Verhalten des Beschuldigten, so- fort zum Gegenangriff zu schreiten und sämtliche Personen, die ihn belasten, umgehend zu diskredi- tieren, wurde im ganzen Strafverfahren und insbesondere an der Hauptverhandlung klar ersichtlich. Auch wenn die Absicht des Täters, dass eine Strafverfolgung gegen den fälschlich Angeschuldigten eröffnet wird, für die Vollendung des Tatbestandes nicht erforderlich ist, ist an dieser Stelle dennoch darauf hinzuweisen, dass die falsche Anschuldigung immerhin dazu führte, dass dieser Sachverhalt Einzug in die Anklageschrift fand (Ordner VI pag. 1216 ff., namentlich Ziff. I. 1. Der AKS vom 19.09.2019 i.V.m. Fussnote 9) und mittels Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier, vom 16.09.2020, darüber befunden wurde (Ordner VI pag. 1220). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Anders als die Verteidigung des Beschuldigten 1 ausführt, kann nochmals darauf hingewie- sen werden, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger im Wissen darum, dass der Kauf der zehn Kilogramm Haschisch nicht existiert, bei den Strafverfol- gungsbehörden meldete, um ein Verfahren gegen den Straf- und Zivilkläger einzu- leiten. Dies erfolgte einzig in der Absicht, dem Straf- und Zivilkläger zu schaden. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten 1 ist dabei unbeachtlich, dass der Straf- und Zivilkläger rechtskräftig von dieser Anschuldigung freigesprochen wurde. Der 89 Beschuldigte 1 wusste, dass es nicht der Wahrheit entspricht. Er wusste über die Konsequenzen einer solchen Anschuldigung, da gegen den Beschuldigten 1 selber Verfahren wegen BetmG liefen und es dabei immerhin um zehn Kilogramm Ha- schisch ging. Bei den Anschuldigungen handelte es sich zudem nicht um beste- hende Anschuldigungen gegen den Straf- und Zivilkläger, sondern um einen neuen Sachverhaltskomplex, welcher der Beschuldigte 1 den Behörden meldete, worauf diese gegen den Straf- und Zivilkläger tätig werden mussten. Damit erfüllte der Beschuldigte 1 sowohl den objektiven, als auch den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Damit erübrigt sich auch weitere Ausführungen zur üblen Nachrede und Verleum- dung. Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 11. Fazit Betreffend den Beschuldigten 1 Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche und den Erwägungen im Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte 1 der folgenden Delikte schuldig gemacht: - des Hausfriedensbruchs am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. der Straf- und Zivilklägerin; - der Sachbeschädigung, mehrfach begangen - am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. Straf- und Zivilklägerin (Schadenssumme unbekannt); - am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. Straf- und Zivilklägerin (Schadenssumme CHF 1'019.00); - der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 27. Septem- ber 2018 und dem 5. Oktober 2018 in Biel und in AF.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers; - der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen - in der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2013 und 2. September 2017 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten (ca. 3 kg übersteigenden) Menge Marihuana sowie durch Verkauf eines Teils davon in Portionen zu 100 Gramm oder 200 Gramm und Besitz von 1'271.8 Gramm Marihuana und Anstalten Treffen zum Veräussern eines Teils davon; - am 22. Mai 2018 in Biel, teilweise zusammen mit O.________, durch Erwerb von 200 Gramm Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon; - der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen - vom 23. Oktober 2017 bis 29. Mai 2018 durch regelmässigen Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain; 90 - am 26. Januar 2019 und 30. April 2019 in Biel durch den Konsum einer unbe- stimmten Menge Haschisch und Kokain; - des Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Juni 2017 auf der Strecke P.________ in Biel; - der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 26. Januar 2019 in Biel und 5. Juni 2019 in Moutier, z.N. des Straf- und Zivilklägers; - der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Orts- chaft), z.N. der Straf- und Zivilklägerin; - der Drohung, begangen am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. der Straf- und Zivilklägerin; - der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Sep- tember 2018 und dem 5. Oktober 2018 in Biel und in AF.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers; - der Tätlichkeiten, begangen am 25. Januar 2019 an der K.________(Strasse) in L.________(Ortschaft), z.N. des Straf- und Zivilklägers; - der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- mässig begangen - in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und 28. Februar 2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 9'970 Gramm Marihuana; - in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und 17. Mai 2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 19'870 Gramm Haschisch; - am 30. April 2019 an der M.________(Strasse) in N.________(Ortschaft), durch Besitz von 1'942 Gramm Haschisch und Anstalten Treffen zum Verkauf; Betreffend den Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 wird für folgende Delikte für schuldig erklärt: - der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit dem Be- schuldigten 1 am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Orts- chaft), z.N. der Straf- und Zivilklägerin; - des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten 1 am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. der Straf- und Zivilklägerin; - der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten 1 am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von der Straf- und Zivilklägerin. III. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung 91 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterschei- den. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Weiter kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1416 ff.). 13. Anwendbares Recht Wie die Vorinstanz ausführte, sind am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Der Beschuldigte 1 hat teilweise, der Beschuldigte 2 nur Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkraft- treten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Straf- normen ist nach der sogenannt konkreten Methode vorzunehmen, wonach die Be- urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht einander gegenü- berzustellen sind. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde der An- wendungsbereich der Geldstrafe in Art. 34 Abs. 1 StGB per 1. Januar 2018 auf ma- ximal 180 Tagessätze anstelle von 360 Tagessätzen begrenzt. Nach altem Recht betrug die Dauer der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate und maximal 20 Jahre (aArt. 40 StGB), wogegen das neue Recht den Strafrahmen der Freiheitsstrafe – im Einklang mit der Herabsetzung der Tagessätze der Geldstrafe – auf mindestens 3 Tage herabgesetzt hat. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist für beide Beschuldigten die Freiheitsstrafe die einzig adäquate und verhältnismässige Strafart. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht und es gelangt für sämtliche Delikte das neue Sanktionenrecht per 1. Januar 2018 zur Anwendung. 14. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 92 Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Ur- teile des BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine wei- tere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als ver- schuldensangemessen erschien (Urteile des BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Seit BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Ja- nuar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu ei- nem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entspre- chend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsin- tensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgespro- chen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 93 Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des BGer 6B_559/2018 vom 26. Ok- tober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). A. Betreffend den Beschuldigten 1 15. Strafart Wie sich nachfolgend zeigen wird, erachtet die Kammer für die zu beurteilenden De- likte beim Beschuldigten 1 die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion, mit Aus- nahme der Tätlichkeiten und der Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG für welche eine Busse und der Beschimpfung für welche eine Geldstrafe auszusprechen sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Vorinstanz, weshalb auch für die Beschimpfung eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (pag. 1418) vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhält. Nachdem aber – wie sich nachfolgend zeigen wird – für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten resultiert, bleibt dies ohne Relevanz, denn die Kam- mer darf wegen des Verschlechterungsverbots nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 52 Monaten hinausgehen. Eine höhere (Gesamt- )Freiheitsstrafe oder zusätzliche Geldstrafe (nebst einer Freiheitsstrafe von 52 Mo- naten) ist daher ausgeschlossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 8 vom 29. Januar 2021, Ziff. 21.4). Der Beschuldigte 1 hat in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach und zunehmend delinquiert und ist mehrfach, sowie auch ein- schlägig, vorbestraft. Ihm wurden bisher Geldstrafen und Bussen auferlegt (Ordner V pag. 890 f.). Die bereits ausgesprochenen Sanktionen hielten ihn aber nicht vor der Begehung weiterer Delikte ab. Vielmehr delinquierte er noch während des lau- fenden Strafverfahrens weiter, sodass er wiederum in Untersuchungshaft versetzt werden musste. Im Übrigen ist der Beschuldigte 1 vom Sozialdienst abhängig, womit eine Geldstrafe kaum einbringlich sein dürfte. Aus spezialpräventiven Überlegungen erweist sich deshalb gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB einzig die Freiheitsstrafe als zweck- dienliche Strafe. 94 16. Schwerstes Delikt und abstrakter Strafrahmen Anders als die Vorinstanz ausführte (pag. 1418), ist als Einsatzstrafe von der qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss abstraktem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 und 333 Abs. 1 StGB) und nicht von der schweren Körperverletzung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) auszugehen. 17. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Bei der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist insbesondere die vom Beschuldigten 1 gehandelte Menge Marihuana und Haschisch zu berücksichti- gen. Der Beschuldigte 1 hat sich des Handels mit 9.970 Gramm Marihuana und 19'870 Gramm Haschisch schuldig gemacht. Er hat damit eine nicht unerhebliche Drogenmenge umgesetzt, wobei diese im Vergleich zu anderen denkbaren Varian- ten jedoch der Kammer nicht als übermässig erscheint. Der Beschuldigte 1 hat sich im lokalen Drogenhandel betätigt und war nicht noch im internationalen Import und Export tätig. Der erhebliche Gewinn von gesamthaft mindestens CHF 30'000.00 darf aufgrund des Doppelverwertungsverbotes zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend ins Gewicht fallen, als er schon zur Annahme der gewerbsmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG führte. Hingegen darf innerhalb des geschärften Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur gewerbs- mässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Mit seinem Drogen- handel erzielte der Beschuldigte 1 einen Gewinn von gesamthaft mindestens CHF 30'000.00 und überschritt damit die Grenze um das Dreifache, wobei er die Grenze des grossen Umsatzes von CHF 100'000.00 knapp nicht erreichte (über CHF 91'000.00). Der Deliktszeitraum hinsichtlich des Handels mit Marihuana beträgt rund ein Jahr, jener des Handels mit Haschisch ca. 1.5 Jahre mit einer weiteren Tat- handlung im April 2019. Damit erscheint der erzielte Gewinn – auch wenn dieser als erheblich im Sinne der Qualifikation zu bezeichnen ist – vergleichsweise als nicht besonders gross. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts damit im geschärften Strafrahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG noch leicht. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte 1 handelte – wenn auch nicht bandenmässig – nicht alleine, son- dern als Mitglied einer Organisation. In dieser schloss er die vorliegend massgebli- chen Drogengeschäfte nicht mit Endabnehmern ab, sondern als Zwischenhändler auf einer mittleren Hierarchiestufe, zwischen seinem Chef AG.________ und einigen 95 seiner Abnehmer wie dem Straf- und Zivilkläger und AH.________. Er handelte je- weils mit eher grossen Mengen. Diese Umstände sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Willenstrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte 1 handelte hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Er ging nicht besonders raffiniert vor. Es konnten auf seinen sichergestellten elektronischen Geräten keine Daten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel sichergestellt werden. Vielmehr wurden Applikationen festgestellt, welche über eine Löschfunktion nach er- folgtem Empfang einer Nachricht verfügten. Damit ist dennoch auf eine leicht erhöhte kriminelle Energie des Beschuldigten 1 zu schliessen. Die Beweggründe des Be- schuldigten 1 waren finanzieller Natur. Er selber konsumiert zwar offenbar gelegent- lich auch Marihuana, Haschisch und Kokain. Eine Suchtproblematik und die damit verbundene Beschaffungskriminalistik liegen beim Beschuldigten 1 nicht vor. Viel- mehr hat der Beschuldigte 1 ohne Rücksicht auf die Folgen bei den potenziellen Abnehmern Drogen beschafft und weiterveräussert bzw. -vermittelt. Dies sind ver- werfliche Motive, die sich insgesamt leicht straferhöhend auswirken. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte 1 entschied sich ohne Not für den Rechtsbruch. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es ihm erschwert oder gar verunmöglicht gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. 17.1.3 Fazit Einsatzstrafe Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden des Beschuldigten 1 für den gewerbsmässigen Handel mit Marihuana und Haschisch im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens (von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessene Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 18. Asperation wegen versuchter schwerer Körperverletzung 18.1 Allgemeine Ausführungen Wie die Vorinstanz ausführte ist die versuchte Tatbegehung als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigten (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich kein Unterschreiten der angedrohten Min- deststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 18.2 Tatkomponenten 18.2.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts 96 Der Beschuldigte 1 hat mit der Begehung einer versuchten schweren Körperverlet- zung die Straf- und Zivilklägerin in ihrem hochrangigen Rechtsgut der körperlichen und geistigen Unversehrtheit verletzt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist der hohe Wert dieses Rechtsguts aufgrund des Strafrahmens und der Mindeststrafe im- manent, weshalb dies alleine keine Straferhöhung zur Folge haben kann. Objektiv resultierten bei der Straf- und Zivilklägerin aus dem Vorfall eine Gehirner- schütterung und diverse Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasen- beinfraktur) sowie mehrere Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellungen und rötliche Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten. Aufgrund ihrer Verletzungen musste sie zwei Tage hospitali- siert werden und erlitt eine zehntägige Arbeitsunfähigkeit. Aus den ungefähr zwölf unkontrollierten Faustschlägen gegen den Kopf der Straf- und Zivilklägerin hätten nebst den Knochenbrüchen ohne Weiteres schwere Verletzungen der Augen oder gar des Hirns resultieren können. Es muss letztlich als Zufall gewertet werden, dass es im dynamischen Tatgeschehen – nota bene auch noch mit zwei Tätern auf einer instabilen Unterlage (Matratze) – nicht zu einer schweren Körperverletzung gekom- men ist. Das Ausmass der Verletzungen bzw. der Gefährdung war daher erheblich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 in Mittäterschaft mit dem Straf- und Zivilkläger handelte, wobei dem Beschuldigten 1 klar die Chefrolle zukam. Dies führt noch zu einer grösseren Gefährdung ihres bedrohten Rechtsguts. Zusätzlich zu diesen rein körperlichen Verletzungen sind auch die erlittene Todesangst und der Schockzu- stand der Straf- und Zivilklägerin, welche während dem Angriff sogar ins Bett uriniert hat, zu berücksichtigen. Dies insbesondere bei der psychisch vorbelasteten Straf- und Zivilklägerin, wovon der Beschuldigte 1 zumindest im Ansatz Kenntnis hatte. Schliesslich litt auch ihr allgemeines Sicherheitsgefühl darunter, weil sich der Vorfall nachts in ihren eigenen mutmasslich schützenden vier Wänden durch mindestens eine ihr vertraute Person ereignete und sie der Täterschaft vollkommen ausgeliefert war. Wie die Vorinstanz ausführte, führte dies beispielsweise dazu, dass die Privat- klägerin heute keine Parterrewohnung mehr bewohnen kann, weil sich die Täter über ihre Terrasse unbefugt Zugriff zu ihrer Wohnung verschafft hatten. Angesichts der grossen Bandbreite von möglichen schweren Körperverletzungen ist in casu das Ausmass des vollendeten Erfolges aber als noch eher leicht bis mittel- schwer zu qualifizieren. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte 1 handelte mit erheblicher Gewalt und hinterhältig. Er hat sich mit- ten in der Nacht gewaltsam Zutritt zur Wohnung der in ihrem Bett schlafenden Straf- und Zivilklägerin verschafft und hat erst von ihr abgelassen, als sie blutete. Er ging zielgerichtet und entschlossen vor. Dass er dabei «nur» die Hände (und Füsse) be- nutzte, führt nicht zu einer Strafminderung. Die vorliegende Tat erscheint der Kam- mer jedoch, vergleichbar mit anderen denkbaren Tatvarianten, nicht als äusserst ver- werflich. Der Beschuldigte nutzte die Wehrlosigkeit der Straf- und Zivilklägerin aus und liess seiner grossen Wut freien Lauf. 18.2.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe 97 Der Beschuldigte 1 handelte nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zwar war die Tat nicht von langer Hand geplant, jedoch erfolgte der Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin auch nicht rein zufällig. Auch wenn der Beschuldigte 1 versuchte, eine Affektsituation geltend zu machen, kann eine solche vorliegend nicht angenommen werden. Der Beschuldigte 1 hatte nach den Tätlichkeiten und Drohung gegen seine Tochter bis spätnachts Zeit, um sich zu beruhigen und sich Varianten bzw. Handlungsalternativen zu überlegen. Er handelte mithin nicht unmittelbar auf die Tätlichkeiten und Drohung gegen seine Tochter, sondern hatte den ganzen Tag Zeit zu planen sowie noch seinen zukünfti- gen Schwiegersohn mit ins Boot zu holen. Schliesslich ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte 1 nicht erst vor Ort, sondern noch vor der Abfahrt mit dem Auto, gemein- sam mit dem Beschuldigten 2 entschied, die Straf- und Zivilklägerin schlagen zu ge- hen. Auch wenn die Wut des Beschuldigten 1 für ihn einen Grund hatte, ändert dies nichts daran, dass dieser Überfall aus Rache und aufgrund einer von ihm empfun- denen Ehrverletzung gegenüber sich und seiner Familie und damit aus niederträch- tigen, rein egoistischen Beweggründen, erfolgte. Insgesamt sind die Willensrichtung und Beweggründe damit leicht straferhöhend zu bewerten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte 1 entschied sich ohne Not zur Tat und verfügte über vollständige Wahlfreiheit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Angelegenheit mit der Straf- und Zivilklägerin verbal, bspw. am nächsten Tag und unter vier Augen, zu klären und damit die von ihm übertretene Norm zu respek- tieren. Die völlig unverhältnismässige Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. 18.2.3 Fazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten das Tatverschulden des Beschuldigten 1 noch im eher leichten bis mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Die verschuldensangemessene Strafe für die vollendete Tatbegehung liegt bei 39 Monaten Freiheitsstrafe. 18.3 Fakultative Strafminderung für den Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die „kann“-Formulierung in Art. 22 Abs. 1 StGB stellt lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB ins richterliche Ermessen. Im Übrigen sollte aber das Ausbleiben der vollen Verwirkli- chung des tatbestandsmässigen Unrechts stets zu einer milderen bzw. minderen Strafe führen als diejenige, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, N 27 f. zu Art. 22; vgl. auch BGE 121 IV 49 E. 1). Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab, das heisst die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1). 98 Der Beschuldigte 1 hat gewaltsam und ein dutzend Mal mit den Fäusten gegen den Kopf und das Gesicht – also eine der empfindlichsten Körperregionen – der Straf- und Zivilklägerin geschlagen, welche wehrlos auf dem Rücken in ihrem Bett lag und packte diese dabei gleichzeitig auch am Hals, an den Haaren und hielt sie am Kopf fest. Es war einzig dem Zufall zu verdanken, dass die von der Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Faustschläge erlittenen Gesichtsfrakturen, insbesondere der medialen Orbitawand, nicht bspw. zur Beschädigung des Sehnervs geführt haben. Der Be- schuldigte 1 war zudem auch wegen der eingenommenen Substanzen nicht in der Lage, die von ihm ausgehende Gefahr zu dosieren, womit der Eintritt einer schweren Körperverletzung nahe lag. Die tatsächlichen Folgen der Tat waren allerdings nicht allzu gravierend, da weder eine lange Behandlungsdauer, noch eine lange Hospita- lisierung nötig waren. Dennoch leidet die Straf- und Zivilklägerin noch heute an den Folgen der Nasenbeinfraktur. Die erlittenen Verletzungen sind noch als einfache Kör- perverletzungen zu qualifizieren, welche jedoch nicht unweit des tatbestandsmässi- gen Erfolgs der schweren Körperverletzung liegen. Entsprechend kann die Strafmin- derung für die versuchte Tatbegehung vorliegend nur in geringfügigem Ausmass ausfallen. Unter den konkreten Umständen erachtet die Kammer eine Reduktion im Umfang von sechs Monaten als angemessen. 18.4 Verminderung der Schuldfähigkeit Wie die Vorinstanz ausführte, ist mit Verweis auf Ziff. III. 2.7.1.a. in fine hiervor bei der beim Beschuldigten 1 im Tatzeitpunkt rückgerechneten maximalen Blutalkohol- konzentration von 1.51 Gew.-Promille nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, weshalb diesbezüglich keine Strafreduktion vorzunehmen ist (pag. 1421 f.). Sodann wurde dies oberinstanzlich vom Beschuldigten 1 auch nicht mehr vorgebracht. 18.5 Fazit Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Strafminderung für den Versuch von sechs Monaten eine dem Verschulden entsprechende Freiheitsstrafe von 33 Monaten als angemessen. 18.6 Asperation Vorliegend stellt die versuchte schwere Körperverletzung im Vergleich zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG das konkret schwerwiegendere Delikt, resp. wird mit einer erheblich empfindlicheren Strafe sanktioniert. Bei Anwendung des ordentlichen Asperationsgrundsatzes würde dies zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Strafminderung führen (vgl. Urteil BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.5). Es rechtfertigt sich daher die versuchte schwere Körperverletzung mit 28 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. 19. Weitere Delikte z.N. der Straf- und Zivilklägerin 19.1 Asperation wegen Drohung z.N. der Straf- und Zivilklägerin Wie die Vorinstanz ausführte, erachten die Richtlinen des Verbands Bernischer Rich- terinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) für den folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten 99 als angemessen: In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntleben- den Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zu Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Als mindernde Gründe sehen die Richtlinien insbesondere extreme Situationen vor, die eine solche Äusserung erklärbar machen können, ohne dass Art. 48 StGB gege- ben ist (VBRS-Richtlinien S. 49). Der Beschuldigte 1 drohte anlässlich der am 27. April 2017 begangenen schweren Körperverletzung der Straf- und Zivilklägerin, resp. seiner zu diesem Zeitpunkt Ex- Partnerin, mit dem Tod. Die Straf- und Zivilklägerin nahm diese Drohung nicht zuletzt wegen der Gesamtumstände des Vorfalls vom 27. April 2017 als ernst. Hierbei gilt zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte 1 aufgrund der Tätlichkeiten und Drohun- gen der Straf- und Zivilkläger gegen seine Tochter wütend auf die Straf- und Zivilklä- gerin war. Die Todesdrohung hatte einen eindrücklichen Effekt auf die Straf- und Zivilklägerin, urinierte sie auch ins Bett. Sie ist aus Sicht des Beschuldigten 1 aber in gewissen Massen nachvollziehbar, weshalb die Kammer eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe dem Verschulden als angemessen erscheinen. 19.2 Asperation wegen Hausfriedensbruch z.N. der Straf und Zivilklägerin Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es sich beim Beschuldigten 1 um den Ex-Freund der Straf- und Zivilklägerin als Mieterin der Räumlichkeiten an der I.________(Strasse) in Biel/Bienne gehandelt hat und er auch über einen Schlüssel der Wohnung verfügte, er also eine gewisse Zeit lang berechtigt war, sich in der Wohnung aufzuhalten, kann sich die Kammer anschliessen. Diese Berechtigung hatte er aber am 27. April 2017, an welchem er sich durch das Einschlagen der Terrassentüre unbefugt Zutritt zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin verschaffte, nicht inne. Gestützt auf die VBRS-Richtlinen, welche für einen vom Vermieter begangenen Hausfriedensbruch ohne Einwilligung des Mieters fünf Strafeinheiten und für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen erachtet (S. 49 der VBRS-Richtlinien), geht die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – unter den obgenannten Umständen von einer dem Verschulden angemessenen Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe aus. 19.3 Asperation wegen Sachbeschädigung der Fensterscheibe z.N. der Straf- und Zivilklägerin Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Referenzsachverhalt mit einer Schadens- summe knapp über CHF 300.00 infolge Zerkratzens des Lacks an einem fremden Personenwagen eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 47). Dem Beweisergebnis folgend hat der Beschuldigte 1 am 27. April 2017 die Fenster- scheibe der Terrassentüre der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin mit einem Blu- mentopf eingeschlagen und diese beschädigt. Die Schadenssumme ist unbekannt. Die Kammer erachtet daher eine dem Verschulden angemessene Strafe von 30 Ta- gen Freiheitsstrafe als angemessen. 19.4 Asperation wegen Sachbeschädigung des iPhones z.N. der Straf- und Zivilklägerin Es kann auf den Referenzsachverhalt gemäss Ziff. III.19.3 verwiesen werden. 100 Der Beschuldigte 1 hat das iPhone der Straf- und Zivilklägerin am 27. April 2017 entwendet und beschädigt. Dem Beschuldigten 1 ging es im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Straf- und Zivilklägerin darum, diese an der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit seiner Familie zu verhindern. Die Schadenssumme beläuft sich auf CHF 1'019.00 und wurde vom Beschuldigten 1 anerkannt. Der Kammer erscheint eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 19.5 Zusammenfassung der Asperationen der weiteren Delikte z.N. der Straf- und Zivilklägerin Die obgenannten weiteren Delikte z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Drohung, Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung) weisen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Ein Asperationsfaktor von 50% erscheint der Kammer als angemessen. Die dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessenen Strafen von 120 Tagen Freiheitsstrafe sind daher mit 60 Tagen Freiheitsstrafe anzurechnen. 20. Asperation für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem nicht süchtigen Händler im «Normalfall» bei einer Menge von 0.1-1 kg gehandeltem Marihuana eine Strafe zwischen 5 und 30 Strafeinheiten und bei einer Menge von 1-2 kg gehandeltem Marihuana eine Strafe zwischen 30 und 45 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 26). Die Kammer sieht keine Gründe, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuwei- chen. Der Beschuldigte 1 hat sich des einfachen Handels (in verschiedenen Tatva- rianten) mit der weichen Droge Marihuana strafbar gemacht. Er hat eine drei Kilo- gramm übersteigende Menge erworben, einen Teil davon verkauft und 1'271.8 Gramm besessen, wovon er wieder einen Teil veräussern wollte, indem er Anstalten hierzu traf. Weiter erwarb er teilweise zusammen mit O.________ 200 Gramm Ma- rihuana am 22. Mai 2018 in Biel, verkaufte einen Teil davon und besass einen Teil. Die umgesetzte Drogenmenge erscheint der Kammer in einem Deliktszeitraum von fünf Jahren als ziemlich gering. Der Beschuldigte 1 ist wie bei Drogendelikten üblich vorgegangen. Er hat mit direktem Vorsatz gehandelt und die Taten wären leicht vermeidbar gewesen. Dies ist aber solchen Delikten inhärent. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe. Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer ein Asperationsfaktor von 2/3. Dementsprechend sind für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG 20 Tage Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 21. Asperation für die falsche Anschuldigung Art. 303 Ziff. 1 StGB sieht als Strafandrohung wegen falscher Anschuldigung alter- nativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Nachdem keine Mindest- oder Höchststrafe verankert ist, entspricht diese derjenigen der Strafart. Nachdem vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, beträgt der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 40 StGB drei Tage bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. 101 Wie bereits die Vorinstanz ausführte, handelt es sich nicht um eine Bagatelle, wenn Strafbehörden hinters Licht geführt und andere Personen falsch beschuldigt werden. Der Straf- und Zivilkläger hatte sich aber auch wegen anderer Delikte im Zusammen- hang mit Betäubungsmittel zu verantworten und wurde schliesslich auch wegen die- sen verurteilt. Damit traf ihn die falsche Anschuldigung weniger als beispielsweise eine unbescholtene Person. Die falsche Anschuldigung wegen des Handels von zehn Kilogramm Haschisch wurde aber gar angeklagt und der Straf- und Zivilkläger wurde erst über eineinhalb Jahren später von diesem falschen Vorwurf freigespro- chen. Die falsch angegebenen zehn Kilogramm betrugen sodann auch rund die Hälfte der vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Gesamtdrogenmenge, mit- hin ein nicht unbeachtlicher Teil. Das objektive Tatverschulden wiegt damit für die Kammer in Anbetracht auch des weiten Strafrahmens als eher leicht bis mittel- schwer. Der Beschuldigte 1 beging die falsche Anschuldigung vorsätzlich, resp. im Wissen um die Unwahrheit und dass seine Aussagen strafrechtliche Konsequenzen für den Straf- und Zivilkläger haben werden. Motiv dafür waren – wie dies von der Vorinstanz korrekterweise ausgeführt wurde – in einer Retourkutsche gegen den Straf- und Zi- vilkläger, weil dieser ihn angezeigt hatte und damit ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde und andererseits, weil ihm der Straf- und Zivilkläger aus einem Dro- genhandel noch CHF 10'000.00 schuldete. Es handelt sich dabei um einen Rache- akt. Bis und mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte 1 be- harrt, er habe dem Straf- und Zivilkläger die zehn Kilogramm gegeben, obwohl dieser bereits davon freigesprochen wurde. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit leicht straferhöhend aus. Der Kammer scheint damit für die falsche Anschuldigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessene Strafe. Diese ist mit einem Asperationsfaktor von 2/3, mithin mit vier Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 22. Asperation für die versuchte Nötigung Die VBRS-Richtlinien sehen beim folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor: Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126 Mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über seine Wiederanstellung zu diskutie- ren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen (BGE 129 IV 262; Stalking; vgl. VBRS-Richtlinien S.49). Wie die Vorinstanz ausführte, wiegt der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt we- niger schwer, als der Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte 1 hat dem Straf- und Zivilkläger mehrmals gedroht, diesem und dessen Familie etwas Schlimmes anzu- tun, sofern dieser nicht die Schulden aus dem Drogengeschäft bezahle. Der Straf- und Zivilkläger war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Drogenmilieu, resp. mit deren Gepflogenheiten bekannt und daher hat der Beschuldigte 1 mit seinem Verhalten nicht allzu stark in die Handlungsfreiheit bzw. Freiheit der Willensbildung und –betäti- gung des Straf- und Zivilkläger eingegriffen. Der Beschuldigte 1 handelte mit Vorsatz, was neutral zu bewerten ist. 102 Wie den rechtlichen Erwägungen zu entnehmen ist, blieb es betreffend die Nötigung jedoch beim Versuch, wobei der Beschuldigte 1 seinerseits alles unternommen hat, was in seiner Macht stand. Dass kein Erfolg eingetreten ist, liegt rein am Handeln des Straf- und Zivilklägers. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Strafe etwas zu mildern (vgl. Ausführungen Ziff. 18.3). Die Kammer erachtet daher eine dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemes- sene Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen. Diese wird mit einem Asperati- onsfaktor von 2/3, mithin 30 Tagen Freiheitsstrafe, angerechnet. 23. Asperation Fahren ohne Berechtigung Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führeraus- weis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a und e SVG eine Strafe von 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mind. CHF 300.00 vor. Zur Abgrenzung dazu ist für das Führen eines Motorfahrzeuges mit ausländischem Führerausweis, obwohl der schweizerische hätte erworben werden müssen (Art. 147 Ziff. 1 VZV) eine Busse von CHF 100.00 vorgesehen (VBRS-Richtlinien S. 9). Der Beschuldigte 1 wurde rechtskräftig des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG verurteilt. Der Beschuldigte lenkte im Juni 2017 einen Personen- wagen, ohne über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis zu verfügen. Er sel- ber behauptet, er habe den irakischen Führerausweis, was jedoch nicht verifiziert werden konnte. Nach Ansicht der Kammer liegt der Unrechtsgehalt daher höher, als bei einer Person, welche effektiv einen ausländischen Führerausweis besitzt. Daher erachtet auch die Kammer eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe als angemes- sene Sanktion. Asperiert mit einem Faktor von 2/3 sind damit 10 Tage Freiheitstrafe anzurechnen. 24. Gesamtübersicht Freiheitsstrafen Gesamthaft ergibt sich damit als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessene folgende Freiheitsstrafe: - Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Einsatzstrafe, 14 Monate Freiheitsstrafe; - versuchte schwere Körperverletzung, 33 Monate Freiheitstrafe, asperiert mit 28 Monaten Freiheitsstrafe - weitere Delikte z.N. der Straf- und Zivilklägerin: - Drohung z.N. der Straf- und Zivilklägerin, 45 Tage Freiheitsstrafe; - Hausfriedensbruch z.N. der Straf- und Zivilklägerin, 15 Tage Freiheitsstrafe; - Sachbeschädigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin, Terrassentüre, 30 Tage Freiheitsstrafe; - Sachbeschädigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin, iPhone, 30 Tage Freiheitsstrafe; asperiert mit 60 Tagen Freiheitsstrafe; 103 - einfache Widerhandlungen gegen das BetmG, 30 Tage Freiheitsstrafe, asperiert mit 20 Tagen Freiheitsstrafe; - falsche Anschuldigung z.N. des Straf- und Zivilklägers, sechs Monate Freiheitsstrafe, asperiert mit vier Monaten Freiheitsstrafe; - versuchte Nötigung z.N. des Straf- und Zivilklägers, 45 Tage Freiheitsstrafe, asperiert mit 30 Tagen Freiheitsstrafe; - Fahren ohne Berechtigung, 15 Tage Freiheitsstrafe, asperiert mit 10 Tagen Freiheitsstrafe; Gesamthaft ergibt sich ein dem Tatverschulden angemessene Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe. 25. Täterkomponenten 25.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte 1 ist am AX.________ in Diwania, Irak, geboren und gemeinsam mit seinen sechs Brüdern und drei Schwestern in Mossul bei seinen Eltern aufge- wachsen (Ordner I pag. 268). Er absolvierte die obligatorische Schulzeit von neun Jahren im Irak. Drei Jahre absolvierte er in der Sekundarschule (Ordner I pag. 269). Eine eigentliche Ausbildung absolvierte er nicht, weil er nach dem Gymnasium ins Militär musste, wo er acht bis neun Jahre lang als Fotograf tätig war (Ordner VI pag. 1159). Er kam am 25. Februar 2008 in die Schweiz, reichte ein Asylgesuch ein, welches abgewiesen wurde und verfügt über einen Aufenthaltsstatus F. Er wird seit dem 1. Oktober 2018 vom Sozialdienst unterstützt. (Ordner I pag. 273 ff. und Ordner III pag. 501). Vor seiner letzten Verhaftung hat der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben in der Pizzeria seines Sohnes gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt finan- zierte er gemäss eigenen Angaben durch den Sozialdienst und die Unterstützung seiner Familie (Ordner VI pag. 1160 f.). Der Beschuldigte 1 ist mit AC.________ ver- heiratet und hat vier Kinder mit ihr. Seine Ehefrau und Kinder sind seit dem Jahr 2016 in der Schweiz. Sie verfügen über einen N-Ausweis und werden ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt (Ordner I pag. 290 und Ordner III pag. 501). Gemäss Be- richt der Stadt Biel, Einwohner- und Spezialdienste, vom 21. Mai 2019, erfolgte am 23. Januar 2018 die gerichtliche Trennung der Ehegatten, wogegen die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bereits am 25. Dezember 2016 erfolgte. Der Beschul- digte 1 arbeitete ausserdem vom 1. Mai 2015 bis am 31. Oktober 2016 im AY.________ Café AP.________ in Biel als Buffetangestellter (Ordner III pag. 501). Gesundheitlich klagte der Beschuldigte 1 über Schlafprobleme, Stress und Magen- probleme (Ordner VI pag. 1160). Im Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 11. Mai 2022 führte die zuständige Person aus, der Beschuldigte 1 habe sich vom 6. Oktober 2020 bis am 9. Dezember 2021 im Regionalgefängnis Thun befunden. Das Betreuungspersonal habe den Beschuldigten 1 als grösstenteils höflichen und anständigen Insassen wahrgenommen. Vereinzelt sei es zu negativen Ereignissen wie beispielsweise das Verursachen von Lärm in seiner Zelle oder der Verstoss gegen das Rauchverbot während der Zellenöffnung gekommen. Weiter sei es ab und an vorgekommen, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Personal ausfällig geworden sei. Dies meistens, 104 weil er mit einer bestimmten Handlung oder Anweisung nicht zufrieden gewesen sei oder diese nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Trotz der vereinzelt nega- tiven Ereignisse hätten sie sich jedoch während seines Aufenthalts nie disziplinarisch mit ihm beschäftigen müssen. Das Verhältnis mit seinen Mitinsassen sei stets gut, so dass der Beschuldigte während seinem Aufenthalt in einer offenen Abteilung habe untergebracht werden können. Er sei während dem Aufenthalt keiner Arbeit nachge- gangen. Er zeige zwar Interesse daran, jedoch habe ihm aufgrund des begrenzten Angebotes keine Arbeitsmöglichkeit angeboten werden können. Er nutze weiter die Möglichkeit des täglichen Spazierganges eher selten. Seit dem 11. Januar 2021 habe er das Angebot der mehrsprachigen Insassenbibliothek wahrgenommen, auf die Möglichkeit der Benützung des Fitnessraumes habe er verzichtet. Er habe regel- mässig privaten Besuch erhalten und Briefpost ins In- oder Ausland versendet. Er besuche regelmässig die Sprechstunden der Bewährungsdienste. An bestimmten Tagen pro Woche würden externe Ärzte, Psychiater und Psychologen kommen, da das Regionalgefängnis kein Therapieangebot habe. Das Gesundheitspersonal be- schreibe den Beschuldigten 1 als eher schwierig im Umgang. Er habe regelmässig medizinische Unterstützung gefordert, welche er dann bei einem entsprechenden Angebot wieder abgelehnt habe (pag. 1793 f.). Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf ist zu entnehmen, dass die Betreuenden den Beschuldigten seit seinem Eintritt am 20. Januar 2022 als ruhig, freundlich und angepasst erleben würden. Gegenüber dem Personal und den Mit- eingewiesenen verhalte er sich stets korrekt. Er sei gut in der Abteilung integriert, folge den Anweisungen des Personals und halte sich an die Hausordnung. Es seien keine negativen Vorfälle bekannt und es habe im Laufe des Vollzugs keine diszipli- narischen Sanktionen gegeben. Er befinde sich in einem guten körperlichen Allge- meinzustand und werde aufgrund kleinerer, nicht akuter Beschwerden vom Gesund- heitsdienst behandelt. Weiter sei er in einer Einzelzelle untergebracht. Seit dem 1. März 2022 beschäftige er sich im Bereich der Küche, wo der Arbeitsmeister ihn als freundlich und motiviert erlebe. Seine anfänglich verlangsamte Arbeitsweise habe er zunehmend gesteigert und diese entspreche nun den gestellten Anforderungen. Seit dem 28. April 2022 nehme er an der Bildung im Strafvollzug wöchentlich während vier Lektionen teil. Die Lehrperson beschreibe den Beschuldigten 1 als freundlich und angepasst. Weiter nehme er gelegentlich am täglichen Hofgang teil, mit den Mieteingewiesenen pflege er gute soziale Kontakte. Durch seinen Arbeitseinsatz er- wirtschafte er ein Entgelt und pflege einen guten Umgang mit seinen finanziellen Mitteln. Regelmässig, meist wöchentlich, empfange er Besuchende und pflege oft- mals telefonischen Kontakt zu Verwandten und Bekannten. Es gebe keine Beson- derheiten oder Auffälligkeiten, über die zu berichten wären (pag. 1814 f.). Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer die Lebensumstände des Be- schuldigten 1 als neutral. Weiter verfügt der Beschuldigte 1 über teilweise einschlägige Vorstrafen. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Juni 2016 (BJS 15 13492) wegen Vergehen sowie Übertretungen gegen das BetmG schuldig gespro- chen. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Mai 2018 (BJS 17 18335) wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines 105 Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie wegen geringfügigen Diebstahls jeweils zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt (Strafregisteraus- zug vom 13. Juni 2022; pag. 1817 f.). Darüber hinaus verfügt er über vier weitere Vorstrafen, teilweise einschlägig hinsichtlich Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG, lautend auf seinen Alias Namen «Z.________ A.________» (vgl. Strafregisterauszug Ordner II pag. 556 ff.). Diese Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. 25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 war hinsichtlich gewissen Anklagepunkten geständig, so nament- lich hinsichtlich der Grundzüge des Vorfalls vom 27. April 2017 z.N. der Straf- und Zivilklägerin, hinsichtlich einem Teil der BetmG-Widerhandlungen, hinsichtlich der SVG Widerhandlung sowie schlussendlich der Beschimpfung z.N. vom Straf- und Zivilkläger. Demgegenüber bestritt er den Umfang der versuchten schweren Körper- verletzung, die Vorwürfe der Nötigung, Tätlichkeiten und falschen Anschuldigung z.N. des Straf- und Zivilklägers, was ihm jedoch im Rahmen seines Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts als beschuldigte Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zusteht und damit neutral zu werten ist. Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer die Teilgeständnisse nur als solche, welche grösstenteils aufgrund der er- drückenden Beweislage entstanden sind und selbst bei dieser hat der Beschuldigte 1 noch das Gegenteil behauptet, so insbesondere betreffend die genauen Absichten des Vorfalls vom 27. April 2017. Dementsprechend ist ihm für diese Geständnisse nur eine geringe Strafreduktion zu gewähren. Hinsichtlich Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat ist dem Rapport de commu- nication vom 7. Juni 2017 (Ordner I pag. 170 ff.) zu entnehmen, dass die Polizei in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2017 – also rund einen Monat nach dem tätlichen Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin – am Domizil dieser intervenieren musste, nachdem sich der Beschuldigte 1 gegen ihren Willen in ihrer Wohnung aufgehalten und sich geweigert hat, diese zu verlassen. Weiter war das erstinstanzliche Gericht aufgrund der ständigen und massiven einseitigen Kontaktaufnahmen zur Straf- und Zivilklägerin mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (Ordner V pag. 1030 f.) gehalten, ein Kontaktverbot zu ihr gegen ihn auszusprechen. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Ausserdem hat der Beschuldigte 1 trotz hängigem Strafverfahren weiter delinquiert. So ist gegen den Beschuldigten 1 ein weiteres Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG im Kanton Bern hängig. Zudem wurde der Beschuldigte 1 von der Regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen weiterer Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG mit Strafbefehl vom 29. September 2020 als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 2. Mai 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00 bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt (pag. 1817 ff.). Der Beschuldigte 1 zeigt eine absolute Unbe- lehrbarkeit und scheint unbeeindruckt von den Strafverfahren und den Strafen zu sein. Offensichtlich will oder wollte er sich selbst bei laufendem Strafverfahren nicht an die Schweizerische Rechtsordnung halten. Wie die Vorinstanz ausführte, zeigen die vorliegenden Delikte, dass der Beschuldigte 1 aus niedrigsten Anlässen vor der 106 Anwendung von Gewalt und Ausübung von Selbstjustiz zur Durchsetzung seiner ei- genen Ansichten nicht zurückschreckt. So hat er auch sinngemäss angegeben, dass er Selbstjustiz bei der Straf- und Zivilklägerin ausüben musste, weil die Polizei nach den Tätlichkeiten und Beschimpfungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber seiner Tochter nicht wie gewünscht resp. innerhalb der von ihm gewünschten Zeit entspre- chend seinen Vorstellungen handelte. Dieses unverbesserliche, unbelehrbare und nicht der Schweizerischen Rechtsordnung entsprechende Verhalten des Beschul- digten 1 wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Die für die Teilgeständnisse gewährte Strafreduktion wird durch das weitere Verhal- ten des Beschuldigten 1, welches sehr deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, mehr als nur kompensiert. Damit wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren insgesamt straferhöhend aus. 25.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten 1 sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. Die Strafempfindlichkeit ist demnach neutral zu bewerten. 25.4 Fazit Die Täterkomponenten wirken sich nach Ansicht der Kammer im Umfang von mindestens zwei Monaten straferhöhend aus. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes ist es der Kammer aber nicht möglich, die Strafe über 52 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Sie verbleibt daher bei 52 Monaten Freiheitsstrafe. 26. Beschimpfung Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 10 Strafeinheiten für den folgenden Re- ferenzsachverhalt vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Erfolgt die Beschimpfung gegenüber dem Geschädigten allein, empfiehlt die Richtlinie eine Strafe von 5 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien S. 48). Der Beschuldigte 1 hat den Straf- und Zivilkläger per SMS sowie auch verbal als «connard» und als «fils de pute» beschimpft. Die SMS wurden nur an den Straf- und Zivilkläger direkt versandt und der Beschuldigte 1 musste auch nicht damit rechnen, dass diese von Dritten gelesen werden können. Demgegenüber hätten die verbalen Beschimpfungen – wie von der Vorinstanz ausgeführt – ohne Weiteres auch von Drittpersonen gehört werden können. Sodann handelt es sich nicht um eine einzelne Beschimpfung, sondern um mehrere. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz. Dies im Zusammenhang mit den herrschenden Unstimmigkeiten betreffend Drogenhandel. Der Beschuldigte 1 hätte die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ohne weiteres vermeiden können. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer eine Strafe von neun Stra- feinheiten als für die Beschimpfung angemessene Sanktion. Gestützt auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. 15), resp. dem Verschlechterungsverbot, kann die Kammer aber nicht über die vorinstanzliche Strafe hinausgehen. Eine zusätzliche Geldstrafe 107 kann daher nicht ausgesprochen werden. Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Höhe des Tagessatzes und zur Ersatzfreiheitsstrafe. 27. Busse für Tätlichkeiten und Betäubungsmittelkonsum Die VBRS-Richtlinien erachten für einen Referenzsachverhalt von Tätlichkeiten, bei welchem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 als angemessen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 46). Hinsichtlich Betäubungsmittelkonsums wird darin mit Verweis auf Ziff. 8001 der Ord- nungsbussenverordnung beim Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkstofftyps Cannabis im Normalfall, d.h. bei einer erstmaligen Widerhandlung, bei Bagatellfällen, geringem Verschulden oder bei Konsum während kurzen Zeitspannen, eine Busse von CHF 100.00 als angemessen erachtet. Im Falle von Rückfällen sei die Busse je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen des Täters angemessen zu er- höhen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 25). Für die Verurteilungen wegen Tätlichkeiten bzw. wegen Konsums von Betäubungs- mitteln erachtete die Vorinstanz je einzeln eine Busse von CHF 300.00 bzw. CHF 150.00 und damit asperiert eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. Da- bei ist ihr ein Rechnungsfehler unterlaufen, handelt es sich um zwei Verurteilungen wegen einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG und damit um eine dafür an- gemessene Busse von CHF 150.00, welche mit einem Asperationsfaktor von 2/3 mit CHF 100.00 hätte angerechnet werden sollen. Somit käme man bei einer Einsatz- strafe von CHF 300.00, asperiert mit CHF 100.00 auf eine Busse von CHF 400.00. Die Kammer würde diese als angemessene Strafe erachten, kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbots die Busse aber nicht erhöhen. Daher ist von einer Busse von CHF 300.00 auszugehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 28. Konkretes Strafmass In Würdigung aller relevanten Tat- und Täterkomponenten und im Vergleich zu ähn- lich gelagerten Fällen erscheint eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten (4 Jahre und 4 Monate) der Kammer als angemessen. Weiter wird der Beschuldigte 1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage beträgt. 29. Strafvollzug Aufgrund der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit für einen bedingten oder teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB gelangen für die Übertretungsbusse die Bestimmungen der bedingten und teilbedingten Strafen gemäss Art. 42 f. StGB nicht zu Anwendung, womit auch diese zu vollziehen ist. 30. Anrechnung Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dem Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an. Laut Art. 110 Abs. 7 108 StGB gilt als Untersuchungshaft im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Aus- lieferungshaft. Diese Legaldefinition ist jedoch unvollständig. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine vorläufige Festnahme und der damit einhergehende kurz- fristige Freiheitsentzug jedenfalls dann als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 51 N 13 und 17; BGE 124 IV 269 E. 4). Der Beschuldigte 1 wurde am 27. April 2017 um 02:02 Uhr vorläufig festgenommen (Ordner I pag. 07 ff.) und in Untersuchungshaft versetzt (Ordner I pag. 36 ff.). Am 23. Mai 2017 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (Ordner I pag. 61). Am 2. September 2017 wurde der Beschuldigte 1 um 04:15 Uhr vorläufig festgenom- men und noch gleichentags um 16:40 Uhr wieder aus der Polizeihaft entlassen (Ord- ner I pag. 64 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte 1 am 25. Januar 2019 um 20:55 Uhr vorläufig festgenommen und am 26. Januar 2019 um 14:45 Uhr aus der Polizeihaft entlassen (Ordner III pag. 5 ff.). Beide Male wurde der Beschuldigte 1 durch die Po- lizeihaft damit länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Der Beschuldigte 1 wurde schliesslich am 30. April 2019 um 06:30 Uhr vorläufig fest- genommen und bis am 29. Juni 2019 in Untersuchungshaft (Ordner III pag. 35 ff. und Ordner IV pag. 650 ff.) sowie anschliessend bis am 25. September 2019 in Si- cherheitshaft versetzt (Ordner IV pag. 665 ff.). Der Beschuldigte 1 wurde am 12. September 2019 um 16:46 Uhr aus der Sicherheitshaft entlassen (Ordner IV pag. 777). Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier, vom 8. November 2021 wurde der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 240 Tagen verurteilt. Dabei wurde ihm die in diesem Verfahren angeordnete Untersuchungshaft vom 2. Oktober 2020 bis am 8. November 2021 (403 Tage) angerechnet (pag. 1687 ff.). Vorbehältlich der Rechtskraft oder Abänderung des Urteils des Verfahrens PEN 21 359 sind dem Beschuldigten daher die Untersuchungshaft von 163 Tagen aus diesem Verfahren im vorliegenden Verfahren anzurechnen (Art. 51 StGB, sowie BGE 133 IV 150 E. 5.2.3.). Vorbehältlich der Rechtskraft oder Abänderung des Urteils des Verfahrens PEN 21 359 sind dem Beschuldigten damit die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren im Umfang von 401 Tagen anzurechnen. Seit dem 20. Januar 2022 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Vollzug (pag. 1814). B. Betreffend den Beschuldigten 2 31. Allgemeine Ausführungen Es kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz, wonach wenn der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen hat, bei der 109 Verschuldensbewertung zu berücksichtigen ist, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat und im vorliegenden Fall der Be- schuldigte 1 als Haupttäter, sozusagen in der «Chefrolle» handelte, wogegen der Beschuldigte 2 eine eher untergeordnete Rolle zukam, welche ihn aber trotzdem auch als Hauptbeteiligten erscheinen lässt (pag. 1433). Zudem scheint der Beschul- digte 2 auch in einem gewissen Unterordnungsverhältnis zu seinem zukünftigen Schwiegervater gestanden zu sein. Damit ist die subjektive Vorwerfbarkeit der bei- den Täter nicht identisch, was sich auch in deren individuellen Strafzumessung zu widerspiegeln hat. 32. Strafart und Strafrahmen Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft. Mit Urteil vom 17. Juli 2013 wurde der Beschuldigte wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Mit Urteil vom 1. April 2015 wurde er weiter wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und am 28. Januar 2020 wegen Raufhandel zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu CHF 30.00, be- dingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (pag. 1820 f.). Offenbar hat den Beschuldigten 2 auch die kurze Freiheitsstrafe vom 1. April 2015 nicht abgehalten, weiter zu delinquieren. Da- mit erweist sich auch für ihn aus spezialpräventiven Überlegungen einzig die Frei- heitsstrafe als zweckdienliche Strafe (Art. 41 Abs. 1 StGB). Vorliegend bildet die versuchte schwere Körperverletzung mit dem abstrakten Straf- rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe das abstrakt schwerste Delikt, anhand wessen die Einsatzstrafe festzulegen ist. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung wird ebenfalls berücksichtigt werden. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt sich deshalb jedoch kein Unterschreiten der ange- drohten Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, womit der ordentliche Strafrah- men nicht zu verlassen ist. 33. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung) 33.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Hinsichtlich Ausmass der Verletzungen bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts der Straf- und Zivilklägerin kann grundsätzlich auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 (Ziff. 18.2.1) verwiesen werden. Wie die Vorinstanz ausführte, schlug der Beschuldigte 2 im Gegensatz zum Beschuldigten 2 die Straf- und Zivil- klägerin nicht ins Gesicht, sondern verpasste ihr vier bis fünf Fusstritte, vorwiegend gegen die Unterseite des Körpers. Das Verschulden wiegt damit weniger schwer wie beim Beschuldigten 1. Straferhöhend wirkt jedoch auch beim Beschuldigten 2 die Überzahl und Überlegenheit durch das Auftauchen zu zweit was zu einer höheren Gefährdung des bedrohten Rechtsguts bei der Straf- und Zivilklägerin beigetragen hat. Wie auch schon ausgeführt, ist es dem Zufall zu verdanken, dass bei der Straf- 110 und Zivilklägerin keine schwere Körperverletzung eingetreten ist. Das Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bei der Straf- und Zivilklägerin ist damit aber noch als leicht einzustufen. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte 2 handelte ebenfalls wie der Beschuldigte 1 gewalttätig und hinter- hältig. Der Beschuldigte 2 tauchte mitten in der Nacht bei der Straf- und Zivilklägerin auf, half dem Beschuldigten 1 die Fensterscheibe bei der Terrassentüre einzuschla- gen und die Straf- und Zivilklägerin in ihren eigenen vier Wänden zu überraschen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 ist dennoch aber nicht als besonders verwerflich zu qualifizieren und er hat mit den Fusstritten vorwiegend gegen die Unterseite des Körpers und damit nicht übermässig grausam gehandelt. Dennoch hat er die Wehr- losigkeit der Privatklägerin ausgenutzt. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 33.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Wie auch der Beschuldigte 1 handelte der Beschuldigte 2 eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Handlung erfolgte aber nicht zufällig, wusste der Beschuldigte 2 doch bereits vorher, dass der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin schlagen wollte. Als zukünftiger Schwiegersohn sowie als künftiger Ehemann der Tochter des Beschuldigten 1, welche von der Straf- und Zivilklägerin an diesem Tag tätlich angegangen wurde, hatte der Beschuldigte 2 ein Motiv, sich bei der Straf- und Zivilklägerin zu rächen und handelte damit auch aus eigenen ego- istischen Beweggründen. Der Beschuldigte 2 entschied sich nicht nur, den künftigen Schwiegervater mitten in der Nacht zur Straf- und Zivilklägerin zu fahren, sondern beteiligte sich aktiv am Übergriff. Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin seine künf- tige Ehefrau tätlich anging, rechtfertigt dies nicht die unverhältnismässige Reaktion des Beschuldigten 2. Gesamthaft ergibt sich, dass die Willensrichtung und die Be- weggründe von der Kammer gerade noch als neutral zu bewerten sind. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte 2 entschied sich – wie dies die Vorinstanz ausführte – ohne Not für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Straf- und Zivilklä- gerin. Die Tat erscheint gegenüber dem Vorfall zwischen seiner künftigen Ehefrau und der Straf- und Zivilklägerin vollkommen unverhältnismässig. Dennoch berück- sichtigt die Kammer – wie auch die Vorinstanz – zu Gunsten des Beschuldigten 2, dass dieser in einem gewissen Loyalitätskonflikt zu seinem zukünftigen Schwieger- vater stand. Insgesamt ist daher die Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ebenfalls noch knapp als neutral zu bewerten. 33.3 Fazit Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatver- schulden des Beschuldigten 2 im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine dem Verschulden des Beschuldigten 2 an- gemessene Strafe von 30 Monaten Freiheitstrafe als Einsatzstrafe als angemessen. 111 33.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund des Versuchs Es kann auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 18.3). Entsprechend dem Verschulden des Beschuldigten 2, indem dieser sich zwar als Mittäter auch an der Beifügung der Verletzungen beteiligte, wenn auch in einem ge- ringeren Masse als der Beschuldigte 1, erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe von acht Monaten als angemessen. 33.5 Verminderung der Schuldfähigkeit Beim Beschuldigten 2 lag im Tatzeitpunkt keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, nachdem gemäss den forensisch-toxikologischen Abschlussberichten in dessen Urin eine geringe Menge Cocain-Metabolit und Paracetamol (Schmerzmittel) nach- gewiesen werden konnte, jedoch mittels erfolgter Blutentnahme im Blut des Beschul- digten kein Alkohol – und auch keine weiteren Betäubungsmittel – nachgewiesen wurden (Ordner I pag. 231 ff.; vorinstanzliche Erwägungen, pag. 1435). 33.6 Fazit Einsatzstrafe Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als dem Ver- schulden angemessene Strafe. 34. Asperation wegen Hausfriedensbruch Es kann auf die Ausführungen betreffen den Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 19.2.). Wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, verfügte der Beschuldigte 2 we- der über einen Schlüssel zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin, noch pflegte er zu dieser jemals einen engen Kontakt, als dass er um diese Uhrzeit einfach ohne ihr Wissen die Wohnung hätte betreten dürfen. Damit ist das Tatverschulden beim Be- schuldigten 2 etwas höher zu gewichten als beim Beschuldigten 1. Die Kammer er- achtet eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschul- digten 2 angemessen. Diese ist aufgrund des engen sachlichen Konnex zur versuch- ten schweren Körperverletzung mit einem Asperationsfaktor von 1/2, mithin mit 15 Tagen Freiheitstrafe zu berücksichtigen. 35. Asperation wegen Sachbeschädigung Betreffend der Sachbeschädigung der Fensterscheibe der Terrassentüre kann auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 19.3). Diese Treffen auch auf den Beschuldigten 2 zu, hat das Beweisergebnis doch erge- ben, dass er diesbezüglich dem Beschuldigten 1 geholfen hat, diese mit dem Blu- mentopf einzuschlagen. Die Kammer erachtet daher eine dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemes- sene Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Diese ist ebenfalls auf- grund des engen sachlichen Konnex mit der versuchten schweren Körperverletzung mit einem Asperationsfaktor von 1/2, mithin mit 15 Tagen Freiheitsstrafe, zu berück- sichtigen. 36. Täterkomponenten 112 36.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Anlässlich der Einvernahme am 22. Mai 2017 gab der Beschuldigte 2 an am AZ.________ in Mossul, Irak, geboren und bei seiner Mutter aufgewachsen zu sein. Er habe eine ältere Schwester, welche im Irak lebt. Der Beschuldigte 2 habe im Irak vier Jahre die Schule besucht, anschliessend habe er als Aushilfe im Kiosk seiner Mutter gearbeitet. Mit 17 Jahren sei er in die Schweiz gekommen und habe eine französische Schule besucht. Er habe vorerst einen N-Ausweis gehabt, später dann einen F-Ausweis erlangt. Von 2009-2010 habe er für die Gemeinde AQ.________ (Ortschaft) gearbeitet. Im Jahre 2017 habe er im Stundenlohn in einer Pizzeria ge- arbeitet (Ordner I pag. 331 f.). Als Beruf gab der Beschuldigte 2 Kurier, Chauffeur und Küchenaushilfe an (Ordner I pag. 311). Anlässlich des Berichtsrapports für das Berufungsverfahren am 18. Juni 2022 gab der Beschuldigte 2 an, fünf Jahre im Irak in die Schule gegangen zu sein. Anschlies- send habe er bis ins Jahr 2018 im eigenen Geschäft (Kiosk) gearbeitet, bis er im Jahr 2018 in die Schweiz gekommen sei. In der Schweiz habe er zwei Jahre bei der AR.________ in Biel gearbeitet. Danach sei er drei bis vier Monate beim RAV ge- meldet gewesen, anschliessend habe er eine Arbeitsstelle bei der AS.________ in Biel gefunden. Dort habe er während acht bis neun Monate gearbeitet. Nun arbeite er bei der AT.________ GmbH. Er wohne mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind zusammen. Sie seien noch nicht verheiratet. Er schaue zu der Tochter, während seine Partnerin arbeite und/oder in Ausbildung gehe. Seine Freunde seien mit ihm zufrieden, er habe mit niemandem Probleme. Er habe sich mit einem Füh- rerausweis mit einem Aliasnamen und einem Geburtsdatum vom BA.________ aus- gewiesen (pag. 1856 f.). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils arbeitete der Beschuldigte 2 für die Trans- port- und Reinigungsfirma AR.________ in einem Pensum von 80 % bei einem Ein- kommen von ca. CHF 3'100.00-3'300.00 pro Monat. Gesundheitlich ging es ihm gut (Ordner VI pag. 1172 f.). Er sei mit der Tochter des Beschuldigten 1 verlobt (Ordner I pag. 334) und habe mit ihr ein 3-jähriges Kind. Seine Herkunftsfamilie, mit welcher er in Kontakt stehe, wohnt nach wie vor im Irak (Ordner VI pag. 1174). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, das wirkliche Ge- burtsdatum sei der BB.________. Er sei Ende Oktober 2008 in die Schweiz gekom- men. Wegen Krieg und Unsicherheiten sei er in die Schweiz gekommen. Er arbeite zu 50% als Chauffeur bei der AT.________ GmbH, wo er Haushalte und Möbel um- ziehe. Er verdiene brutto monatlich CHF 2'000.00, Netto CHF 1'810.00, und es gebe keinen 13. Monatslohn (eingereichter Arbeitsvertrag, pag. 1826 f.). Er lebe mit seiner Frau und Tochter zusammen, wobei er nicht verheiratet sei. Seine Frau arbeite zu 100%. Sie mache eine Ausbildung als Pflegefachfrau und schliesse im Sommer 2022 ab. Mit Kinderzulagen verdiene sie CHF 2'500.00. Er sei selbständig und er- halte kein Geld vom Sozialdienst. Seine Frau schon, da das Geld nicht ausreiche (pag. 1901 ff.). Die Kammer geht gestützt auf diese – wenn auch teilweise widersprüchlichen – An- gaben von einigermassen geordneten Verhältnissen aus, was neutral zu bewerten ist. 113 36.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie die Vorinstanz ausführte, hat sich der Beschuldigte 2 im laufenden Strafverfah- ren korrekt und anständig verhalten. Da er jegliche Beteiligung am Vorfall vom 27. April 2017 bestritt, kann ihm auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Sein Verhalten im Strafverfahren ist damit neutral zu bewerten. Wie bereits ausgeführt, weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Verur- teilungen auf. Mit Urteil vom 17. Juli 2013 wurde der Beschuldigte wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Mit Urteil vom 1. April 2015 wurde er weiter wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und am 28. Januar 2020 wegen Raufhandel zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (pag. 1820 f.). Der Be- schuldigte ist damit mehrfach vorbestraft, mit dem Raufhandel gemäss Urteil vom 28. Januar 2020 gar im einschlägigen Bereich. Die Kammer erachtet nichts desto trotz eine Straferhöhung von mindestens 20 Tagen Freiheitsstrafe – wie auch schon die Vorinstanz – als angemessen. 36.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigen 2 sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. Die Strafempfindlichkeit ist demnach neutral zu bewerten. 36.4 Fazit Die Täterkomponenten würden sich damit im Umfang von mindestens 20 Strafein- heiten straferhöhend auswirken. Die Kammer ist aber an das Verschlechterungsver- bot gebunden. 37. Konkretes Strafmass In Würdigung aller relevanten Tat- und Täterkomponenten ist eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszufällen. 38. Bedingter Strafvollzug Es kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1437). Wie die Vorinstanz ausführte, sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB betreffend die Vorstrafe trotz der Verurteilung zu einem Raufhandel vom 28. Ja- nuar 2020 (pag. 1820 f.) nicht erfüllt. Es handelt sich dabei gemäss dem Strafmass von 40 Tagessätzen bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 150.00 offenbar aber um eine – wenn auch nicht unbedeutende – geringe Sache, wobei der Beschuldigte 2 ausführte, es habe bei einem Diskobesuch Streit gegeben (pag. 1901). Ansonsten hat sich der Beschuldigte 2 wohl verhalten, ist Vater geworden und scheint – trotz dem Wechsel der Arbeitsstelle und der Reduktion des Pensums – ein stabiles Arbeits- und Familienumfeld gefunden zu haben. Nach den 114 gesamten Umständen ist vorliegend nicht von einer ungünstigen Prognose auszu- gehen. Aus spezialpräventiver Sicht erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten übersteigt denn auch nicht die Obergrenze von 2 Jahren, womit dem Beschuldigten 2 der bedingte Straf- vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre angesetzt. 39. Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft Es kann auf die theoretischen Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen wer- den (Ziff. 30). Der Beschuldigte 2 befand sich zwischen dem 27. April 2017 und dem 23. Mai 2017 in Polizei und Untersuchungshaft (Ordner I pag. 82 ff.). In Anwendung von Art. 51 StGB werden ihm diese im Umfang von 27 Tagen an die Freiheitsstrafe an- gerechnet. IV. Landesverweisung 40. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b resp. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung resp. einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizeri- schen Bundesverfassung [BV; SR 101], Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwen- den (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 115 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rück- kehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landes- verweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Kriterien geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 116 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbun- dene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder ge- sellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, ei- genständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schut- zes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substantiiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 117 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch das Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3). Der EGMR hat im Grundsatzentscheid Paposhvili seine Position zum Verhältnis von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK vertieft: Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3 und 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenab- wägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuord- nen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die ver- schuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestie- rende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalpro- gnose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Lan- desverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverlet- zung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse mit- einander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Lan- desverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Ver- schuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, N 27 ff. zu Art. 66a). Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung kann das urteilende Gericht die Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.1990 kann ein sogenannter Drittstaatangehöriger im SIS ausgeschrieben werden, wenn dessen Anwesenheit im 118 Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die natio- nale Sicherheit bedeutet, was insbesondere der Fall sein kann, wenn der Drittstaa- tangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr bedroht ist. 41. Betreffend den Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung sowie der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gemacht. Damit liegen Katalogdelikte nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b und o StGB, weshalb eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist. Es sei denn es handle sich um einen unech- ten Härtefall oder die (echte) Härtefallklause gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gelange zur Anwendung. Der Beschuldigte 1 ist irakischer Staatsangehöriger. Somit fällt er als Drittstaatsan- gehöriger nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention), womit er sich nicht auf ein völkerrechtliches Einreise- und Aufenthaltsrecht berufen kann. Er ist zwar noch verheiratet, doch wurde der gemeinsame Haushalt Ende 2016 aufge- hoben und die gerichtliche Trennung erfolgte 2018. Zwischenzeitlich hat er zwar bei seiner Familie gewohnt, ihre gemeinsamen Kinder sind jedoch erwachsen und voll- jährig. Entsprechend besteht kein Anspruch gestützt auf die Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Wie bereits die Vorinstanz weist auch die Kam- mer darauf hin, dass der Eingriff aufgrund der Schwere der Delikte und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten 1 um einen Wieder- holungstäter handelt, ohne weiteres gerechtfertigt wäre. Es liegt somit kein unechter Härtefall vor. Der Beschuldigte 1 ist in der Republik Irak geboren und aufgewachsen. Mit knapp 40 Jahren ist er am 25. Februar 2008 in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder verblieben in der gemeinsamen Heimat. Im Jahr 2016 sind diese schliesslich in die Schweiz nachgezogen. Das vom Beschuldigten 1 ge- stellte Asylgesuch wurde abgewiesen und er verfügt über einen Aufenthaltsstatus F für vorläufig Aufgenommene. Er hat aber keinen Flüchtlingsstatus. Der Beschuldigte 1 geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war vor dem vorzeitigen Strafantritt vom Sozialdienst abhängig. Seine Familienangehörigen verfügen über einen N-Aus- weis für Asylbewerber und werden ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt. Der Be- schuldigte 1 ist in der Schweiz nicht integriert und spricht kaum eine Landessprache. Er hat die Schweizerische Rechtsordnung nicht geachtet und ist immer wieder delin- quent geworden. Sein Gesundheitszustand steht einer Landesverweisung nicht ent- gegen. Gemäss Bericht des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) vom 22. Juli 2021 scheint eine Landesverweisung des Beschuldigten 1 in die Repu- blik Irak möglich (pag. 1779 ff.). Er könnte sich dort auch wieder eingliedern. Hin- weise auf eine konkrete Gefährdung des Beschuldigten 1 in der Republik Irak liegen keine vor. Es handelt sich damit um keinen persönlichen Härtefall. 119 Auch eine allfällige Interessenabwägung würde nicht zu Gunsten des Beschuldigten 1 ausfallen, wäre der Eingriff beim Beschuldigten mit der Landesverweisung auf- grund der Schwere der Katalogdelikte und damit aufgrund der staatlichen Interessen höher zu gewichten. Dies insbesondere auch deshalb, da es sich beim Beschuldig- ten 1 um einen Wiederholungstäter handelt. Der Beschuldigte 1 hat nicht nur mehrfache, sondern insbesondere auch einschlä- gige Vorstrafen. Er hat wiederholt gegen die hiesigen strafrechtlichen Normen ver- stossen und scheint die Schweizer Rechtsordnung in keiner Art und Weise zu re- spektieren. Da die vom Beschuldigten 2 ausgehende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung insgesamt als eher hoch einzuschätzen ist, erscheint die Fest- setzung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre als angemessen. Der Beschuldigte 1 ist irakischer Staatsangehöriger. Da die Republik Irak kein Mit- gliedstaat des FZA-Übereinkommens ist, gilt der Beschuldigte als Drittstaatsangehö- riger im Sinne des Übereinkommens. Der Beschuldigte 1 wurde u.a. wegen gewerbs- mässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr bedroht sind, sodass seine Anwesenheit im Hoheits- gebiet mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die natio- nale Sicherheit bedeutet. Die Ausschreibung der Landesverweisung vom Beschul- digten im SIS ist folglich anzuordnen. 42. Betreffend den Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig ge- macht. Damit liegt ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, weshalb eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist. Es sei denn es handle sich um einen unechten Härtefall oder die (echte) Härtefallklause gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gelange zur Anwendung. Der Beschuldigte 2 ist wie der Beschuldigte 1 irakischer Staatsangehöriger. Somit fällt er als Drittstaatsangehöriger nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügig- keitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA- Konvention), womit er sich nicht auf ein völkerrechtliches Einreise- und Aufenthalts- recht berufen kann. Der Beschuldigte 2 ist verlobt und hat mit seiner Partnerin ein gemeinsames vierjäh- riges Kind, welches noch nicht eingeschult ist. Bei der Mutter des gemeinsamen Kin- des handelt es sich ebenfalls um eine irakische Staatsangehörige, welche sich seit dem Jahr 2016 in der Schweiz aufhält und über einen N-Ausweis verfügt. Sie schliesst im Sommer 2022 ihre Ausbildung als Pflegefachfrau ab. Zudem hat sie ei- nen Deutschkurs besucht. Sie und das Kind könnten aber problemlos gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 in den gemeinsamen Herkunftsstaat zurückkehren und sich dort integrieren. Dies insbesondere nachdem die beruflichen Chancen als Pflege- fachfrau auch in der Republik Irak intakt sein dürften. Des Weiteren wohnt auch die gesamte Herkunftsfamilie des Beschuldigten 2, seine Mutter und Geschwister, in der Republik Irak und er steht gemäss eigenen Aussagen mit ihnen auch regelmässig in Kontakt. Entsprechend kann der Beschuldigte 2 keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK für sich oder seine Familie ableiten. Es liegt somit kein unechter Härtefall vor. 120 Der Beschuldigte ist in der Republik Irak geboren, aufgewachsen und im Jahr 2008 in die Schweiz gekommen, nachdem er im eigenen Geschäft (Kiosk) gearbeitet hat. Er verfügt über einen Aufenthaltsstatus F für vorläufig Aufgenommene, nachdem sein Asylgesuch abgewiesen wurde. Der Beschuldigte 2 hat sich stets um eine Er- werbstätigkeit bemüht und geht auch im Urteilszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Jedoch nicht so, dass er und seine Familie davon leben könnten, resp. dass die Einkommen der beiden Eltern reichen würden, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Der Beschuldigte 2 besuchte zwar einen Deutschkurs, seine sprachliche Integration korreliert jedoch gemäss Bericht der Stadt Biel vom 6. April 2022 nicht mit seiner Aufenthaltsdauer von über zwölf Jahren in der Schweiz (pag. 1773 f.). Wie bereits die Vorinstanz ausführte und auch von der Kammer wahrgenommen werden konnte, entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte 2 durchaus etwas Deutsch ver- stehe. Der Beschuldigte 2 bemüht sich zwar um Arbeit und die Familie, resp.er hat das Arbeitspensum auf 50% reduziert, um zu seiner Tochter zu schauen, da die Mut- ter eine Ausbildung absolviert und zu 100% arbeitet. Wie aber bereits ausgeführt, wäre es auch der gemeinsamen Tochter im anpassungsfähigen Alter zumutbar, mit dem Vater die Schweiz zu verlassen, zumal die Bezugspersonen von Kindern in die- sem Alter die Eltern sind und es ihnen leichter fällt, sich in einem anderen Land zu integrieren. Gesundheitliche Hindernisse stehen einer Landesverweisung nicht ent- gegen. Weiter weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 Vorstrafen wegen Hehlerei, Fälschung von Ausweisen und Raufhandel auf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte 2 respektiere die Schweizerische Rechts- ordnung konsequent. Die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Irak bei seiner Herkunftsfamilie sowie zusammen mit seiner aktuell hierzulande lebenden eigenen Familie ist gegeben. Dies da seine Mutter und Geschwister immer noch dort leben und offenbar regelmässiger Kontakt besteht sowie dass seine Partnerin mit ihrer ab- geschlossenen Ausbildung als Pflegefachfrau durchaus auch in der Republik Irak intakte Chancen auf eine Arbeitsstelle haben dürfte. Auch seine beruflichen Chancen dürften in der Republik Irak intakt sein, resp. es ist anzunehmen, dass er im gleichen Bereich wie in der Schweiz eine Arbeitsstelle finden könnte. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass dies für den Beschuldigten 2 eine besondere, zu berücksichtigende Härte bedeuten würde, wenn er zurück in die Republik Irak müsste. Ein persönlich (echter) Härtefall liegt beim Beschuldigten 2 somit nicht vor. Sodann würde auch eine allfällige Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Be- schuldigten 2 ausfallen, wäre der Eingriff beim Beschuldigten 2 mit der Landesver- weisung aufgrund der Schwere des Katalogdelikts und damit aufgrund der staatli- chen Interessen höher zu gewichten. Dies insbesondere auch, da der Beschuldigte 2 Vorstrafen aufweist. Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft. Er hat wiederholt gegen die hiesigen strafrechtlichen Normen verstossen und scheint die Schweizer Rechtsordnung nicht sonderlich zu respektieren. Da die vom Beschuldigten 2 ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Verweis auf die nachstehenden Ausführun- gen insgesamt als leicht erhöht einzuschätzen ist, erscheint die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre der Kammer als angemessen. 121 Der Beschuldigte 2 ist irakischer Staatsangehöriger. Da die Republik Irak kein Mit- gliedstaat des FZA-Übereinkommens ist, gilt er als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Übereinkommens. Der Beschuldigte 2 wurde wegen eines Delikts, welches mit einer Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten und höchstens 10 Jahren bedroht ist, ver- urteilt. Sein konkretes Strafmass beträgt 20 Monate Freiheitsstrafe. Seine Anwesen- heit im Hoheitsgebiet ist als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit zu betrachten, weshalb die Ausschreibung der Landesver- weisung des Beschuldigten 2 im SIS anzuordnen ist. V. Zivilpunkt 43. Allgemeine und rechtliche Grundlagen Es kann auf die zutreffenden allgemeinen und rechtlichen Grundlagen zu den Zivil- klagen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1444). 44. Genugtuung 44.1 Persönlichkeitsverletzung des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz führte Folgendes aus (pag. 1445 f.): Der Privatkläger G.________ beantragte mit Eingabe vom 20.10.2020 (Ordner V pag. 1118 f.) sowie anlässlich der HV (Ordner VI pag. 1237) von A.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26.01.2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Für die Begründung der Zivilklage wird auf die Ausführungen auf pag. 1194 im Ordner VI verwiesen. Die falsche Anschuldigung von A.________, G.________ habe von ihm 10 kg Haschisch zwecks Wei- terverkaufs entgegengenommen, ohne ihm hierfür den vereinbarten Kaufpreis von CHF 26'000.00 zu bezahlen, also die Bezichtigung des Handels mit einer nicht unbedeutenden Menge Betäubungsmittel, welche letztlich in einer Anklageschrift Eingang gefunden hat und durch ein Gericht beurteilt werden musste, erreicht allemal den Schweregrad einer Persönlichkeitsverletzung, welcher in objektiver und subjektiver Hinsicht die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt. Schliesslich musste der fälschlich angeschuldigte G.________ bis zuletzt darauf vertrauen, dass die mit der Anklage befasste Gerichts- präsidentin merkt, dass es sich dabei um eine falsche Anschuldigung handelt. Andererseits muss rela- tivierend berücksichtigt werden, dass G.________ tatsächlich ein Drogenhändler und kein völlig unbe- scholtener Bürger ist. Dennoch handelte es sich bei den von A.________ erfundenen 10 kg Haschisch mengenmässig fast um eine Verdoppelung der gesamten Drogenmenge, für welche G.________ letzt- lich verurteilt wurde. Damit ist diese Anschuldigung auch für einen Drogendealer nicht unbedeutend. Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht vorlie- gend eine Genugtuung von CHF 1'000.00 als angemessen. Diese Forderung ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR mit 5 % zu verzinsen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Beschuldigte hat die falsche Anschuldigung von G.________ gemäss Bst. A. Ziff. II. 8. vom 23.10.2020 am 26.01.2019 begangen. A.________ und C.________ ist demzufolge zu verurteilen, dem Privatkläger G.________ eine Ge- nugtuung von CHF 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26.01.2019 zu bezahlen. 122 Im Berufungsverfahren beantragte der Straf- und Zivilkläger die Bestätigung der vor- instanzlich ausgesprochenen Genugtuung (pag. 1945). Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Der Beschuldigte 1 erreichte mit seiner falschen Anschuldigung, der Straf- und Zivilkläger habe zehn Kilogramm Haschisch zwecks Weiterverkauf von ihm zu einem Preis von CHF 26'000.00 gekauft, den Schweregrad einer Persönlichkeitsverletzung, musste sich der Straf- und Zivilkläger diesbezüglich einem Strafverfahren stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht explizit und ausschliesslich wegen der falschen Anschuldigung ein Strafverfahren eröffnet wurde, sondern ein bereits bestehendes erweitert wurde, wobei es sich da- bei fast um das Doppelte der bis dahin ermittelten Drogenmenge handelte und einen eigenen Sachverhaltskomplex darstellte. Aufgrund der konkreten Umstände, des grossen Ermessens des Gerichts und ähn- lich gelagerten Fällen, erachtet auch die Kammer eine Genugtuung von CHF 1'000.00 als angemessen. Ohne besondere Gründe hat die Vorinstanz den Beschuldigten 2 ebenfalls zur Be- zahlung dieser Genugtuung verurteilt. Der Beschuldigte 2 wurde nicht wegen einer falschen Anschuldigung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger verurteilt und es be- steht kein Zusammenhang seines Verhaltens zum Schuldspruch der falschen An- schuldigung. Der Beschuldigte 2 wurde daher Unrecht zur Bezahlung der Genugtu- ung an den Straf- und Zivilkläger mit dem Beschuldigten 1 verurteilt. Dies ist zu kor- rigieren. Der Zinsenlauf von 5% beginnt mit der Äusserung der falschen Anschuldigung durch den Beschuldigten 1 am 26. Januar 2019 (Art. 73 Abs. 1 des Schweizerischen Obli- gationenrechts [OR; SR 220] sowie BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Beschuldigte 1 ist demzufolge zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 26. Januar 2019 zu be- zahlen. 44.2 Körperverletzung der Straf- und Zivilklägerin In concreto Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Genugtuung der Straf- und Zivilklägerin Fol- gendes aus (pag. 1447 f.): Die Privatklägerin E.________ beantragte mit Eingabe vom 20.10.2020 (Ordner V pag. 1113) sowie anlässlich der HV (Ordner VI pag. 1233) von den beiden Beschuldigten A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte A.________ anerkannte diesen Betrag gemäss Ausführungen seines Verteidigers anlässlich der HV (Ordner VI pag. 1201). Demgegenüber wurde die beantragte Genugtuungssumme durch den Mittäter C.________, welcher auf Freispruch plädierte, nicht anerkannt, weshalb die Genugtuungsforderung vorliegend dennoch ge- prüft werden muss. Voraussetzung für das Zusprechen einer Genugtuung ist eine dauernde Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit. Die Privatklägerin wurde durch den tätlichen Angriff der beiden Beschuldigten mit Faustschlägen ins Gesicht und in den Körper sowie Fusstritten in den Körper mitten in der Nacht in ihren eigenen vier Wänden derart in ihrer körperlichen Gesundheit beeinträchtigt, 123 dass daraus eine Gehirnerschütterung und diverse Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur) sowie mehrere Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellungen und rötliche Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten resultier- ten. Nachdem die meisten körperlichen Verletzungen zwischenzeitlich vollständig verheilt sind, leidet die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben noch heute an Respirationsproblemen infolge der Nasen- beinfraktur. Zusätzlich zu diesen körperlichen Verletzungen wurde die Privatklägerin weiter in ihrer oh- nehin nicht unversehrten psychischen Gesundheit massiv beeinträchtigt. Gemäss Arztbericht der Psychiaterin Dr. med. AU.________ vom 22.01.2018 (Ordner I pag. 252 f.), leidet die Privatklägerin an Angst gemischt mit depressiver Störung (ICD-10 F41.2), an einer emotional instabilen Persönlichkeitss- törung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31), an Schwierigkeiten mit Bezug auf Kindheitserlebnisse, Ver- nachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z61.8) und an akuter Belastungsreaktion (körperlicher Angriff, ICD-10 F43.0). Aufgrund des Vorfalls vom 27.04.2017 habe sie eine posttraumatische Belastungs- störung sowie Panikattacken erlitten und an Schlaflosigkeit gelitten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin bereits vor dem Vorfall vom 27.04.2017 in psychiatrischer Behandlung befand und die Borderlinestörung sowie die weiteren Komorbiditäten im Zusammenhang mit der unglücklichen Kindheit der Privatklägerin nicht den beiden Beschuldigten angelastet werden können. Dennoch hat sich deren psychische Gesundheit durch den Vorfall vom 27.04.2017 deutlich verschlechtert und die Privatklägerin kann infolge dieser Traumatisierung beispielsweise keine Parterrewohnung mehr bezie- hen. Während des Strafverfahrens musste ein Kontaktverbot gegen A.________ ausgesprochen wer- den und auch anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich, dass die Privatklägerin nach wie vor unter den traumatisierenden Erlebnissen und den Einwirkungen durch die beiden Beschuldigten leidet. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen ihrer körperlichen und psychischen Integrität, welche von beiden Beschuldigten verursacht wurden, rechtfertigen klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung, nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind (OR 47). Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht die beantragte Genugtuung von CHF 5'000.00 als angemessen. Diese Forderung ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR mit 5 % zu verzinsen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Tag des schädigenden Ereignisses stellt vorliegend der 27.04.2017 dar. Der Rechtsvertreter beantragte eine Verzinsung seit dem 28.04.2017, es gilt die im Zivilrecht vorherrschende Dispositionsmaxime. A.________ und C.________ sind demzufolge unter solidarischer Haftbarkeit von Art. 50 OR (vgl. so- gleich Ziff. 3.2.3. hiernach) zu verurteilen, der Privatklägerin E.________ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017 zu bezahlen. Im Berufungsverfahren beantragte die Straf- und Zivilklägerin die Feststellung, dass in Bezug auf den Beschuldigen 1 die Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 sowie der Schadensersatzbetrag von CHF 1'019.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter beantragte sie die solidarische Haftbarkeit des Beschuldigten 1 und des Beschuldig- ten 2 für die Genugtuung nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 (pag. 1941 f.). Die Vorinstanz hat aufgrund der Anerkennung der Forderung betreffend den Scha- densersatzbetrag von CHF 1'019.00 die Sache als gegenstandslos abgeschrieben, was mangels Berufungserklärung oder Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hat die Kammer daher nicht mehr zu befinden. 124 Die Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 wird von der Berufung des Beschuldigten 1 nicht umfasst. Der Beschuldigte 2 hat dage- gen jedoch Berufung erklärt und beantragt die Abweisung der Zivilklage (pag. 1930 ff.). Aufgrund der solidarischen Haftbarkeit befindet daher die Kammer über die Genugtuung des Beschuldigten 2 gegenüber der Straf- und Zivilklägerin. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Genugtuung sind nicht zu beanstanden. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt beim Überfall der Beschuldigten mitten in der Nacht in ihrem eigenen Zuhause eine Gehirnerschütterung, diverse Gesichtsfrakturen (medi- ale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur) sowie mehrere Hautabschürfungen, - durchtrennungen, -schwellungen und rötliche Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten. Noch heute leidet sie an Atemproblemen aufgrund der Nasenbeinfraktur. Sie wurde damit in ihrer körperli- chen Gesundheit beeinträchtigt. Zusätzlich wurde die Straf- und Zivilklägerin in ihrer ohnehin nicht unversehrten psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Sie leidet an Angst gemischt mit depressiver Störung (ICD-10 F41.2), an einer emotional instabi- len Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31), an Schwierigkeiten mit Bezug auf Kindheitserlebnisse, Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z61.8) und an akuter Belastungsreaktion (körperlicher Angriff, ICD-10 F43.0). Zudem habe sie aufgrund des Überfalls der Beschuldigten vom 27. April 2017 eine posttraumatische Störung sowie Panikattacken erlitten und an Schlaflosigkeit gelitten (Ordner I pag. 252 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie zudem an, immer noch unter Schlafproblemen zu leiden. Sie habe aus Angst die Wohnung vom Parterre in den vierten Stock gewechselt (pag. 1887 f.). Wie die Vorinstanz berücksichtigt auch die Kammer, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bereits vor dem Vorfall vom 27. April 2017 in psychiatrischer Behandlung befand und die bereits bestandene Border- linestörung sowie die weiteren Komorbiditäten im Zusammenhang mit der unglückli- chen Kindheit den Beschuldigten nicht angelastet werden können. Der Vorfall hat die Straf- und Zivilklägerin psychisch aber geprägt und es musste gar ein Kontaktverbot gegen den Beschuldigten 1 ausgesprochen werden. Aufgrund dieser Ausführungen erachtet auch die Kammer, dass der Vorfall resp. das Handeln der Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin nachhaltig in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt habe. Die der Straf- und Zivilklägerin zugefügten Verletzungen ihrer körperlichen und psychischen Integrität, welche von beiden Beschuldigten verursacht wurden, recht- fertigen die Ausrichtung einer Genugtuung, nachdem sämtliche Voraussetzungen er- füllt sind (OR 47). Aufgrund der konkreten Umstände, des grossen Ermessens des Gerichts und ähn- lich gelagerten Fällen, erachtet auch die Kammer eine Genugtuung von CHF 5'000.00 als angemessen. Diese Forderung ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR mit 5 % zu verzinsen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Tag des schädigenden Ereignisses stellt vorliegend der 27. April 2017 dar. Der Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin beantragte eine Verzin- sung seit dem 28. April 2017, es gilt die im Zivilrecht vorherrschende Dispositions- maxime. 125 Solidarische Haftbarkeit Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 1448 f.): Vorliegend haben A.________ und C.________ durch ihr Zusammenwirken gemeinsam die durch die versuchte schwere Körperverletzung bei der Privatklägerin entstandenen Schäden verursacht. Sie ha- ben in Mittäterschaft und eventualvorsätzlich gehandelt und waren sich über die Tatbeiträge des jeweils anderen im Klaren. Die beiden Beschuldigten haften demnach solidarisch. Auch wenn A.________ im eigentlichen Vorfall des 27.04.2017 die Hauptrolle übernahm, erscheint aufgrund der konkreten Um- stände, dass dieser erst durch die Mitwirkung von C.________ in der Tatnacht zur Privatklägerin ge- langte und sich letztlich beide tätlich am Übergriff beteiligten, vorliegend eine interne Haftungsquote zu gleichen Teilen angezeigt. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Auch wenn der Beschuldigte 2 eher eine Nebenrolle eingenommen hat, sind insbesondere auch die psychischen Folgen des Tatbeitrages des Beschuldigten 2 auf die Straf- und Zivilklägerin zu berücksichtigten. Der Beschuldigte 2 betritt als fremdere Person als der Beschul- digte 1 die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin und erhöhte mit seiner physischen Präsenz und den Tritten auf dem Bett die daraus resultierenden psychischen Folgen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit nach Art. 50 OR zu verurteilen. Fazit Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 sind in solidarischer Haftbarkeit nach Art. 50 OR zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 28. April 2017 zu bezahlen. 45. Kosten betreffend die Zivilpunkte Wie bereits vorinstanzlich, sind aufgrund des überschaubaren Zeitaufwandes für die Beurteilung der Zivilklagen sowohl vorinstanzlich wie auch im Berufungsverfahren keine separaten Kosten und/oder Entschädigungen auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 46. Allgemeine Ausführungen Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. 126 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Vertei- digung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 47. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit einzelne Kosten den Beschuldigten 1 und 2 direkt zugewiesen werden kön- nen, sind diese lediglich vom betreffenden Beschuldigten zu tragen. Die weiteren (allgemeinen) Verfahrenskosten, welche sich keinem Beschuldigten alleine zuteilen lassen, sind vom Beschuldigten 1 aufgrund der überwiegend ihn betreffenden Delikte zu 4/5 und vom Beschuldigten 2 zu 1/5 zu tragen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil im Kostenpunkt zu bestätigen. 48. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 9’000.00 festzulegen. Aufgrund des Verfahrensausgangs sowie der wiederum überwiegend den Beschuldigten 1 betreffenden Delikte rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 2/3, mithin CHF 6'000.00, und dem Beschuldigten 1/3, mithin CHF 3'000.00, der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 49. Entschädigungen 49.1 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 1 im vorinstanzlichen Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigung von Rechtsanwalt Q.________ im erstinstanzlichen Verfahren und die unberücksichtigte Honorarnote betreffend den privaten Verteidiger des Beschuldig- ten 1, Fürsprecher R.________, besteht kein Anlass (pag. 1452). Rechtsanwalt Q.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 15'280.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 1 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 49.2 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 28. Juni 2022 einen Aufwand von 46 Stunden geltend (pag. 1881). Der angegebene Aufwand scheint angemessen, wobei sowohl der Posten «vacation» wie auch «Réserve pour frais de traduction» von je CHF 150.00 nicht geltend ge- macht werden können. Eine Reserve für die Übersetzung ist in der Reserve für die 127 Schlussarbeiten von 1.5 Stunden bereits enthalten. Weiter kann maximal ein Reise- zuschlag von CHF 225.00 für die dreimal gefahrene Strecke Biel/Bienne – Bern gel- tend gemacht werden (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Ziff. 2). Eine «vacation» kann demnach nicht noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die weiteren Posten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Ver- fahren demnach auf CHF 10'989.90 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschul- digte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2'477.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49.3 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 2 im vorinstanzlichen Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigung von Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 1452 f.). Rechtsanwalt D.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 13'450.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 2 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 49.4 Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ mit Honorar- note vom 27. Juni 2022 einen Aufwand von 34.0833 Stunden geltend (pag. 1932). Der angegebene Aufwand und die aufgeführten Posten sind nicht zu beanstanden. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 7'558.15 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1'835.35 zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49.5 Unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechts- anwalt F.________, im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 1452 f.). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt F.________ mit Honorar- note vom 27. Juni 2022 einen Aufwand von 15 Stunden geltend (pag. 1943). Der angegebene Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei die Berufungsver- handlung und deren Nachbereitung resp. den Abschluss des Dossiers mit weiteren zehn Stunden anzurechnen sind. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für 128 das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 5'681.05 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Beide Beschuldigte werden auch oberinstanzlich verurteilt und unterliegen mit ihren Anträgen. Daher haben der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern unter solidarischer Haftbarkeit die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren aus- gerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 15'368.85 und Rechtsanwalt F.________ die Differenzen zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'665.50, zu erstatten, sobald einer oder beide von ih- nen in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 49.6 Unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechts- anwalt H.________, im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 1452 f.). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt H.________ mit Honorar- note vom 27. Juni 2022 einen Aufwand von 16.58 Stunden geltend (pag. 1946). Der angegebene Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei die Berufungsver- handlung mit weiteren drei Stunden anzurechnen ist. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 4'911.55 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWST) fest. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt H.________ auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet hat. Der Beschuldigte 1 wird auch oberinstanzlich verurteilt und unterliegt mit seinen An- trägen. Daher hat er dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 12'848.80 zu erstatten, so- bald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 50. Einziehungen 50.1 Allgemeines Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sitt- lichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann dabei anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Mangels Berufung in diesem Punkt sind die Einziehungen mit Ausnahme der Beru- fung des Beschuldigten 2 in Bezug auf das Luftgewehr GAMO in Rechtskraft erwach- sen. Es kann daher auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich betreffend dem Luftgewehr GAMO verhält. 129 50.2 Betreffend den Beschuldigten 2 / Luftgewehr GAMO Die Vorinstanz zog das Luftgewehr GAMO, mod. Expo, Nr. 186314, zur Vernichtung ein (pag. 1266). Der Beschuldigte 2 beantragt die Rückgabe des Luftgewehrs (pag. 1931). Das Strafgericht kann nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts in Frage. Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waffen werden hingegen von den zustän- digen Verwaltungsbehörden angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher Ver- wendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.1; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 240 vom 20. November 2018 E. 7 sowie SK 21 147 vom 7. April 2022 E. 11.1. ff.). Dem Beschuldigten 2 wurde vorliegend im Strafverfahren keine Straftat bezüglich des Luftgewehrs GAMO vorgeworfen. Für eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB oder Art. 31 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) durch das Strafgericht bleibt folglich kein Raum. Die Beschlagnahme ist entsprechend aufzuheben und das Luftgewehr GAMO ist zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung der Frage, ob eine Einziehung oder eine weitere Beschlag- nahme gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen ist, freizugeben. 51. Löschung DNA-Profile und biometrisch erkennungsdienstliche Daten 51.1 Betreffend den Beschuldigten 1 Da eine unbedingte Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung ausgesprochen wur- den, wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG sowie von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________, .________ und .________) nach Ablauf der Frist vor- zeitig erteilt. 51.2 Betreffend den Beschuldigten 2 Da eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG sowie von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist vorzeitig erteilt. 52. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Es kann auf die Ausführungen zur obligatorischen Landesverweisung hiervor ver- wiesen werden. Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Lan- desverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informati- onssystem angeordnet. 130 53. Eröffnung und Mitteilungen Betreffend der Eröffnung und Mitteilungen kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden. 131 VIII. Dispositiv A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 23. Oktober 2020 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen zwischen dem 21. Juni 2013 und dem 22. Oktober 2013 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten, 3'021.8 Gramm übersteigenden Menge Marihuana und durch Verkauf und Besitz eines Teils davon sowie Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein- gestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.); 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. des Hausfriedensbruchs am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I.A.3. AKS vom 28. September 2018; Urteilsdispositiv Ziff. A.II.3.); 2.2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.2.1. am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme unbekannt); (Ziff. I.A.3 AKS vom 28. September 2018; Urteilsdispositiv Ziff. A.II.4.1.); 2.2.2. am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme CHF 1'019.00); (Ziff. I.A.4 AKS vom 28. September 2018; Urteilsdispositiv Ziff. A.II.4.2.); 2.3. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 27. Septem- ber 2018 und dem 5. Oktober 2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________ (Ziff. I.3. AKS vom 25. Juni 2019; Urteilsdispositiv Ziff. II.6.); 2.4. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 2.4.1. in der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2013 und 2. September 2017 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten (ca. 3 kg übersteigenden) Menge Marihu- ana sowie durch Verkauf eines Teils davon in Portionen zu 100 Gramm oder 200 Gramm und Besitz von 1'271.8 Gramm Marihuana und Anstalten Treffen zum Veräussern eines Teils davon (Ziff. I.A.5.1 AKS vom 28. September 2018; Urteilsdispositiv Ziff. II.10.1.); 132 2.4.2. am 22. Mai 2018 in Biel, teilweise zusammen mit O.________, durch Erwerb von 200 Gramm Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon (Ziff. I.A.5.2. AKS vom 28. September 2018; Urteilsdispositiv Ziff. II.10.2.); 2.5. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 2.5.1. vom 23. Oktober 2017 bis 29. Mai 2018 durch regelmässigen Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain (Ziff. I.A.5.3. AKS vom 28. Sep- tember 2018; Urteilsdispositiv Ziff. II.11.1.); 2.5.2. am 26. Januar 2019 und 30. April 2019 in Biel durch den Konsum einer un- bestimmten Menge Haschisch und Kokain (Ziff. I.6. AKS vom 25. Juni 2019; Urteilsdispositiv Ziff. II.11.2.); 2.6. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Juni 2017 auf der Strecke P.________ in Biel (Ziff. I.A.6 AKS vom 28. September 2018; Urteilsdispositiv Ziff. II.12.); 3. der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Juni 2016 für eine Geldstrafe von verbleibend 33 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 990.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Strafe zu vollziehen ist (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.1.); 4. der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Mai 2018 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausma- chend CHF 450.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Strafe zu vollziehen ist (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.2.); 5. die Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, A.________ zur Bezahlung auferlegt wurden (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.3.); 6. im Zivilpunkt festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zi- vilklägerin E.________ einen Schadenersatzbetrag von CHF 1'019.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. April 2017 zu Schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstands- los abgeschrieben wurde und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. C.III.); 7. weiter verfügt wurde: 7.1. dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezo- gen wurden (Art. 69 StGB; Urteilsdispositiv Ziff. C.IV.2.); 7.2. die folgenden Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB; Ur- teilsdispositiv Ziff. C.IV.3.1.); - 1 Waage; - 1 Klebeband; - 1 Pinzette; 133 - 1 Waage, Fust, Primotecq, KW6810; - 1 Waage, Delwa-Star, Art.-No. 902049, EAN 7612042902049; - diverse Minigrips (leer und neuwertig); 7.3. dass der folgende Gegenstand A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben wird (Urteilsdispositiv Ziff. C.IV.4.); - 1 Baseballschläger aus Holz 7.4. dass folgende Gegenstände von A.________ als Beweismittel bei den Akten verblei- ben (Urteilsdispositiv Ziff. C.IV.6.) - 4 Notizzettel; - 4 Briefe. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 26. Januar 2019 in Biel und 5. Juni 2019 in Moutier, z.N. von G.________ (Ziff. I. 5. AKS vom 25. Juni 2019); 2. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Orts- chaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. A. 1. AKS vom 28. September 2018); 3. der Drohung, begangen am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. A. 2. AKS vom 28. September 2018); 4. der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Sep- tember 2018 und dem 5. Oktober 2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________ (Ziff. I. 2. AKS vom 25. Juni 2019); 5. der Tätlichkeiten, begangen am 25. Januar 2019 an der K.________(Strasse) in L.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (Ziff. I. 4. AKS vom 25. Juni 2019); 6. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ge- werbsmässig begangen 6.1. in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und 28. Februar 2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 9'970 Gramm Marihuana (Ziff. I. 1. 1. Abschnitt AKS vom 25. Juni 2019); 6.2. in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und 17. Mai 2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 19'870 Gramm Haschisch (Ziff. I. 1. 2. Abschnitt AKS vom 25. Juni 2019); 134 6.3. am 30. April 2019 an der M.________(Strasse) in N.________(Ortschaft), durch Besitz von 1'942 Gramm Haschisch und Anstalten Treffen zum Verkauf (Ziff. I. 1. 3. Abschnitt AKS vom 25. Juni 2019); und in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b und lit. o, 106, 122, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 186, 303 Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ins- gesamt bestimmt auf CHF 32'911.70. 5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3), insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ sich vom 27. April 2017 bis 23. Mai 2017, am 2. September 2017, vom 25. Januar 2019 bis 26. Januar 2019, vom 30. April 2019 bis 12. September 2019 und vom 24. Oktober 2020 bis am 19. Januar 2022 im vor- liegenden Verfahren und vom 2. Oktober 2020 bis am 23. Oktober 2020 im Verfah- ren PEN 21 359 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand. Im Verfah- ren PEN 21 359 sind ihm 240 Tage angerechnet worden. Vorbehältlich der Rechts- kraft oder Abänderung des Urteils des Verfahrens PEN 21 359 sind A.________ die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren im Umfang von 401 Tagen anzurechnen. 2. Es wird festgestellt, dass A.________ sich seit dem 20. Januar 2022 im vorzeitigen Vollzug befindet. 3. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Vollzug. 135 4. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________, .________ und .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung. B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 23. Oktober 2020 betreffend C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen am 26./27. April 2017 in Biel durch den Konsum einer geringfügigen Menge Kokain infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein- gestellt wurden, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. B.1); 2. verfügt wurde, dass C.________ nach Eintritt der Rechtskraft folgender Gegenstand zurückgegeben wird (Urteilsdispositiv Ziff. IV.5.): - 1 Paar Turnschuhe Reebok (befinden sich beim KTD). II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. B.II.1. des Urteilsdispositivs); 2. des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. B.II.2. des Urteilsdispositivs); 3. der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Scha- denssumme: unbekannt); (Ziff. I.II.3. des Urteilsdispositivs); 136 und in Anwendung der Art. 22, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b, 122, 144, 186 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 27 Tagen (vom 27. April 2017 bis 23. Mai 2017) wird im Umfang von 27 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 8'199.80. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), ausmachend CHF 3'000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, freigegeben: - 1 Luftgewehr GAMO, mod. Expo, Nr. 186314. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). C. I. 137 A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Januar 2019 an den Straf- und Zivilkläger G.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ und C.________ werden in Anwendung von Art. 41 und 47 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO unter solidarischer Haftbarkeit weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. April 2017 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 138 D. I. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.________, Rechtsanwalt Q.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.33 200.00 CHF 4’866.60 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’975.60 CHF 398.05 Auslagen ohne MWST CHF 354.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’727.65 volles Honorar CHF 6’083.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’192.25 CHF 495.40 Auslagen ohne MWSt CHF 354.00 Total CHF 7’041.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’314.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.58 200.00 CHF 7’516.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 425.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’541.40 CHF 657.70 Auslagen ohne MWST CHF 354.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’553.10 volles Honorar CHF 9’395.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 425.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’420.40 CHF 802.35 Auslagen ohne MWSt CHF 354.00 Total CHF 11’576.75 nachforderbarer Betrag CHF 2’023.65 2. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt Q.________ die Differenz von CHF 3'337.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 139 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.00 200.00 CHF 9’200.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 779.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’204.20 CHF 785.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’989.90 volles Honorar 250.00 CHF 11’500.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 779.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’504.20 CHF 962.80 Total CHF 13’467.00 nachforderbarer Betrag CHF 2’477.10 4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 10'989.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'477.10, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.________ Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.67 200.00 CHF 1’933.35 amtl. Entschädigung Mlaw 12.33 100.00 CHF 1’233.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’048.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’214.70 CHF 337.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’551.90 volles Honorar CHF 2’416.70 volles Honorar Mlaw CHF 1’541.65 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’048.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’006.35 CHF 400.50 Total CHF 5’406.85 nachforderbarer Betrag CHF 854.95 140 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.25 200.00 CHF 7’250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’012.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’262.00 CHF 636.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’898.15 volles Honorar CHF 9’062.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’012.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’074.50 CHF 775.75 Total CHF 10’850.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’952.10 2. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 2'807.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.08 200.00 CHF 6’816.66 Auslagen MWST-pflichtig CHF 201.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’017.76 CHF 540.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’558.11 volles Honorar 34.0833 250.00 CHF 8’520.83 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 201.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’721.93 CHF 671.59 Total CHF 9’393.50 nachforderbarer Betrag CHF 1’835.35 4. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 7'558.11 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'835.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 141 III. 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt F.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.77 200.00 CHF 1’354.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 27.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’381.20 CHF 110.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’491.70 volles Honorar CHF 1’692.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 27.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’719.70 CHF 137.60 Total CHF 1’857.30 nachforderbarer Betrag CHF 365.60 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.28 200.00 CHF 7’256.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 354.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’610.10 CHF 586.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’196.10 volles Honorar CHF 9’070.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 354.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’424.10 CHF 725.65 Total CHF 10’149.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’953.65 142 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 274.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’274.90 CHF 406.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’681.05 volles Honorar 25 250.00 CHF 6’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 274.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’524.90 CHF 502.40 Total CHF 7’027.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’346.25 2. A.________ und C.________ haben dem Kanton Bern unter solidarischer Haftbar- keit die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigun- gen von insgesamt CHF 15'368.85 und Rechtsanwalt F.________ die Differenzen zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'665.50, zu erstatten, sobald einer oder beide von ihnen in günstige wirtschaft- liche Verhältnisse gelangen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt H.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.58 200.00 CHF 6’516.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 403.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’369.80 CHF 567.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’937.25 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.58 200.00 CHF 3’916.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 344.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’560.40 CHF 351.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’911.55 143 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt 12'848.80 zu erstatten, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). E. Zu eröffnen: - den Parteien - Rechtsanwalt Q.________ (in Bezug auf die Rückzahlungspflichten des Beschuldig- ten 1 hinsichtlich seines Honorars) Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Admini- strative Verkehrssicherheit - der Avenir Krankenkassenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Mar- tigny (Referenznummer AV.________) - dem Service Sinistres Suisse SA, Rue de la Gare 4, 1030 Bussigny-Lausanne (Referenznummer AW.________) - Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe Mitzuteilen per Fax: - dem Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf 144 Bern, 29. Juni 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. Dezember 2022) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 145