23. Der SID ist zu folgen, wenn sie ausführt, dem Beschwerdeführer sei die Einreichung der Beschwerde ohne die angefochtene Verfügung jedoch unter Angabe der Problematik – und damit in der Form, wie die Einreichung letztendlich auch erfolgte − bereits vor dem 29. Januar 2021 ohne Weiteres offen gestanden (vgl. S. 3 des Entscheids der SID vom 18. März 2021; pag. 019). Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, warum ihm rechtzeitiges Handeln nicht möglich gewesen sein soll, entsprechen in keiner Weise den strengen Anforderungen, die für eine Wiederherstellung einer Frist erforderlich sind.