22. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 15. April 2021 auf seine Eingabe vor der SID vom 10. März 2021 (pag. 016 der SID-Akten), in welcher er – wie von der SID im angefochtenen Entscheid wiedergegeben (vgl. S. 2 des Entscheids der SID vom 18. März 2021; pag. 018 der SID-Akten) – darlegte, er habe nicht früher antworten können. Er habe keinen festen Wohnsitz und verfüge nur über ein «E-Post-Office». Der «Einsprache» habe die Aufgebotsverfügung beigelegt werden müssen. Jeweils Ende Monat schicke ihm die Post in einem Sammelversand diejenigen Briefe zu, die er in Papierform haben wolle.