4 Nr. 152; Urteil des Bundesgerichts 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2 f.). Wer sich nachlässig oder fahrlässig verhält, kann sich nicht auf Wiedereinsetzungsgründe berufen, etwa wenn das Hindernis voraussehbar war und rechtzeitiges Handeln möglich gewesen wäre (VRPG Kommentar-DAUM, N 16 zu Art. 43 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 5.3). Typische Hindernisse sind etwa Unfall oder schwere Krankheit, unerwarteter Tod naher Angehöriger, höhere Gewalt und dergleichen (MÜLLER, a.a.O., S. 108).