21. Unverschuldeterweise vom Handeln abgehalten wurde eine säumige Person, wenn ihr das Verpassen der Frist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden kann. Gefordert wird klare Schuldlosigkeit. Es gilt mithin ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes – namentlich selbst leichtes – Verschulden die Wiederherstellung aus (MÜLLER, a.a.O., S. 108; VRPG Kommentar-DAUM, N 16 zu Art. 43 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 56 E. 2, nicht publ., aber in: Pra 77 (1988)