Übereinstimmend lautet Art. 42 Abs. 2 VRPG, wonach Eingaben vor Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die fristgebundene Rechtshandlung hat spätestens bis am letzten Tag der Frist um 24.00 Uhr zu erfolgen (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 106).