16. Die urteilende Behörde entscheidet gemäss Art. 20a Abs. 2 VRPG erst in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Deren Vorliegen überprüft sie von Amtes wegen. Verfahrensvoraussetzung ist unter anderem auch ein formund fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, [nachfolgend: Kommentar VRPG-BEARBEITER], N 1, 34 und 38 zu Art. 20a). Das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung führt zu einem Prozessent-