14. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der SID. Gegenstand des Verfahrens bildet daher nur die Frage, ob die SID die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde vom 28. Januar 2021 zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt über die Begehren sei materiell zu entscheiden − die Ersatzfreiheitsstrafen seien aufzuheben und die Bussen abzuschreiben −, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.