9. Am 5. Mai 2021 gab die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz einzureichen (pag. 31 ff.). 10. Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2021 fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat. In gleicher Verfügung er- 2 achtete sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 37 ff.). II. Formelles