6. Mit Schreiben vom 21. April 2021 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 21 f.). 7. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft per Verfügung vom 23. April 2021 auf, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. April 2021 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. April 2021 einzureichen (pag. 23 ff.). 8. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 29).