Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 165 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2021 (2021.SIDGS.116) Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 boten die Bewährungs- und Vollzugsdiens- te des Kantons Bern (BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum An- tritt einer neuntägigen Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Bezahlung von neun Bus- sen in der Höhe von gesamthaft CHF 540.00 auf (vgl. amtliche Akten der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern [SID; nachfolgend auch Vorinstanz]; pag. 001 ff.). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte gemäss Sendungsverfolgung der Post am 29. Dezember 2020 (pag. 014 der SID-Akten; vgl. ebenfalls Kopie des entspre- chenden Briefumschlags, pag. 015 der SID-Akten). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Janu- ar 2021 (Postaufgabe: 29. Januar 2021) bei der SID Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 28. Dezember 2020 sowie die Ab- schreibung der Bussen (pag. 006 f. der SID-Akten). 3. Mit Entscheid vom 18. März 2021 trat die SID auf die Beschwerde nicht ein (pag. 017 ff. der SID-Akten). 4. Am 15. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 18. März 2021 und verlangte sinngemäss, der Entscheid der SID sei aufzuheben, die Ersatzfreiheitsstrafen seien aufzuheben und die Bussen abzuschreiben (pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 19. April 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 15 ff.). 6. Mit Schreiben vom 21. April 2021 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei (pag. 21 f.). 7. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft per Verfügung vom 23. April 2021 auf, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. April 2021 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. April 2021 einzureichen (pag. 23 ff.). 8. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 29). 9. Am 5. Mai 2021 gab die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz einzureichen (pag. 31 ff.). 10. Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2021 fest, dass der Be- schwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat. In gleicher Verfügung er- 2 achtete sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 37 ff.). II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 15. April 2021 ist einzutreten. Die Kognition der Straf- kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 14. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der SID. Gegenstand des Verfahrens bildet daher nur die Frage, ob die SID die Eintretensvoraussetzungen für die Be- schwerde vom 28. Januar 2021 zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdefüh- rer beantragt über die Begehren sei materiell zu entscheiden − die Ersatzfreiheits- strafen seien aufzuheben und die Bussen abzuschreiben −, ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 15. Das zu prüfende, am 29. Januar 2021 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren vor der SID richtet sich formell zunächst nach den Verfahrensbestimmungen des JVG (Art. 48 ff. JVG) und im Übrigen nach dem VRPG (Art. 53 JVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 JVG beurteilt die Sicherheitsdirektion Beschwerden gegen Verfü- gungen der zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion, namentlich auch gegen Verfügungen der BVD. 16. Die urteilende Behörde entscheidet gemäss Art. 20a Abs. 2 VRPG erst in der Sa- che, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Deren Vorliegen überprüft sie von Amtes wegen. Verfahrensvoraussetzung ist unter anderem auch ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, [nachfolgend: Kommentar VRPG-BEARBEITER], N 1, 34 und 38 zu Art. 20a). Das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung führt zu einem Prozessent- 3 scheid der mit der Sache befassten Behörde. Auf das Rechtsmittel wird in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die Voraussetzung zu Beginn des Verfahrens fehlt (Kommentar VRPG-DAUM, N 43 zu Art. 20a mit Hinweis auf BGE 140 III 159 E. 4.2.4). 17. Die Frist für die Beschwerde an die SID gegen die Verfügung der BVD beträgt vor- liegend 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung (Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG). Art. 41 Abs. 1 VRPG bestimmt, dass Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Pu- blikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen. Die Beschwerdefrist ist gemäss Art. 49 Abs. 2 JVG gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Über- einstimmend lautet Art. 42 Abs. 2 VRPG, wonach Eingaben vor Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die fristgebundene Rechtshandlung hat spätestens bis am letzten Tag der Frist um 24.00 Uhr zu erfol- gen (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 106). 18. Die Verfügung der BVD vom 28. Dezember 2020 wurde gemäss Sendungsverfol- gung gleichentags der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am 29. De- zember 2020 via Postfach zugestellt (pag. 014 f. der SID-Akten). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann gemäss Art. 41 Abs. 1 VRPG am Tag nach der Zustellung, vorliegend am 30. Dezember 2020 und endete folglich am 28. Januar 2021. Die Beschwerde – datiert zwar vom 28. Januar 2021 – wurde erst am 29. Januar 2021 (vgl. Briefumschlag; pag. 004 der SID-Akten) und demnach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben, womit sie verspätet bei der SID einging. 19. Die verspätete Einreichung bestreitet der Beschwerdeführer sodann auch nicht. In seiner Eingabe vom 15. April 2021 (pag. 1 ff.) macht er hingegen, wie bereits vor der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 10. März 2021 (pag. 016 der SID-Akten), sinngemäss geltend, unverschuldeterweise nicht fristgerecht gehandelt zu haben (vgl. Ziff. 1 der Beschwerdebegründung; pag. 1). 20. Wie bereits die SID im angefochtenen Entscheid ausführte, wird gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unver- schuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Die Partei hat dies- falls unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung zu ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nach- zuholen (vgl. S. 3 des Entscheids der SID; pag. 019 der SID-Akten). 21. Unverschuldeterweise vom Handeln abgehalten wurde eine säumige Person, wenn ihr das Verpassen der Frist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorge- worfen werden kann. Gefordert wird klare Schuldlosigkeit. Es gilt mithin ein stren- ger Massstab. Danach schliesst jedes – namentlich selbst leichtes – Verschulden die Wiederherstellung aus (MÜLLER, a.a.O., S. 108; VRPG Kommentar-DAUM, N 16 zu Art. 43 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 56 E. 2, nicht publ., aber in: Pra 77 (1988) 4 Nr. 152; Urteil des Bundesgerichts 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2 f.). Wer sich nachlässig oder fahrlässig verhält, kann sich nicht auf Wiedereinsetzungs- gründe berufen, etwa wenn das Hindernis voraussehbar war und rechtzeitiges Handeln möglich gewesen wäre (VRPG Kommentar-DAUM, N 16 zu Art. 43 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 5.3). Typische Hindernisse sind etwa Unfall oder schwere Krankheit, unerwarteter Tod naher Angehöriger, höhere Gewalt und dergleichen (MÜLLER, a.a.O., S. 108). Kei- ne Wiedereinsetzung rechtfertigen organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeits- überlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (VRPG Kommentar-DAUM, N 14 zu Art. 43 mit Hinweis auf BVR 2003 S. 553 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.116/2005 vom 12. Mai 2005 E. 3.1; BVGE 2017 I/3 E. 6.1.1). 22. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 15. April 2021 auf seine Eingabe vor der SID vom 10. März 2021 (pag. 016 der SID-Akten), in welcher er – wie von der SID im angefochtenen Entscheid wiedergegeben (vgl. S. 2 des Ent- scheids der SID vom 18. März 2021; pag. 018 der SID-Akten) – darlegte, er habe nicht früher antworten können. Er habe keinen festen Wohnsitz und verfüge nur über ein «E-Post-Office». Der «Einsprache» habe die Aufgebotsverfügung beige- legt werden müssen. Jeweils Ende Monat schicke ihm die Post in einem Sammel- versand diejenigen Briefe zu, die er in Papierform haben wolle. Der Sammelver- sand im Januar sei am 25. des Monats mit B-Post erfolgt. Er sei am 28. Januar zur Post gegangen in der Hoffnung, die Aufgebotsverfügung befinde sich im Versand. Leider habe es die Post versäumt, ihm den Sammelversand rechtzeitig zuzustellen, er sei also mit leeren Händen nach Hause zurückgekehrt. Am 29. Januar habe er schliesslich seine Beschwerde – ohne Aufgebotsverfügung – eingereicht. 23. Der SID ist zu folgen, wenn sie ausführt, dem Beschwerdeführer sei die Einrei- chung der Beschwerde ohne die angefochtene Verfügung jedoch unter Angabe der Problematik – und damit in der Form, wie die Einreichung letztendlich auch erfolgte − bereits vor dem 29. Januar 2021 ohne Weiteres offen gestanden (vgl. S. 3 des Entscheids der SID vom 18. März 2021; pag. 019). Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, warum ihm rechtzeitiges Handeln nicht möglich gewesen sein soll, entsprechen in keiner Weise den strengen Anforderungen, die für eine Wiederherstellung einer Frist erforderlich sind. 24. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die SID infolge verspäte- ter Eingabe und mangels eines entsprechenden Wiedereinsetzungsgrundes zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 29. Januar 2021 eingetreten ist bzw. die Be- schwerdefrist nicht wiederhergestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5 IV. Kostenfolgen 25. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die Kosten des Beschwerde- verfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 7. Juli 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Herger i.V. Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7