A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'482.90 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 102.00 (Ass.-Nrn. 118 und 145) wird vollumfänglich zur teilweisen Deckung der Verbindungsbusse von CHF 300.00 verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. b StPO). Damit beträgt die von A.________ zu bezahlende Verbindungsbusse noch CHF 198.00.