A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'028.95 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: