3. des Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zwischen dem 19. Dezember 2016 und dem 29. Mai 2017 in C.________ und D.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a BetmG Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. e SVG Art. 34, 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 305bis Ziff. 1, 333 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO 38 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 47 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.