22. Beschlagnahmte Vermögenswerte Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 102.00 wird in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 Bst. b StPO vollumfänglich zur teilweisen Deckung der Verbindungsbusse von CHF 300.00 verwendet (pag. 1331). Damit beträgt die von der Beschuldigten zu bezahlende Verbindungsbusse noch CHF 198.00.