Zu entschädigen sind somit ein Zeitaufwand von aufgerundet 15 Stunden, ein Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie Auslagen (inkl. Spesen) von CHF 158.90, alles zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da Rechtsanwalt B.________ darauf verzichtet hat, ein volles Honorar geltend zu machen, entfällt die Nachzahlungspflicht für die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar. VI. Verfügungen