Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der Umstand, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe tiefer ist, als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.