20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge ihrer Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'857.30 vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich.