Die Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'080.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse beträgt 9 Tage. 35 V. Kosten und Entschädigung