Mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien für das Fahren ohne Berechtigung und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Kammer die Verbindungsbusse allerdings auf den Mindestbetrag von CHF 300.00 fest (VBRS-Richtlinien, S. 9; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4.). Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist gemäss der zugrundeliegenden Anzahl Tagessätze auf 9 Tage festzulegen. 19.10 Fazit Die Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'080.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.