Wie in erster Instanz ist der Beschuldigten somit ein Teil der Geldstrafe in Form einer unbedingten Verbindungsbusse aufzuerlegen. Praxisgemäss würde dabei ein Fünftel der Geldstrafe, ausmachend 9 Tagessätze zu CHF 30.00, für die Verbindungsbusse ausgeschieden, was eine Verbindungsbusse von CHF 270.00 ergäbe. Mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien für das Fahren ohne Berechtigung und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Kammer die Verbindungsbusse allerdings auf den Mindestbetrag von CHF 300.00 fest (VBRS-Richtlinien, S. 9; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4.).