19.8 Bedingter Vollzug Für den bedingten Vollzug kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 18.6 oben). Dabei ist einerseits zu betonen, dass die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsgebots an den Entscheid der Vorinstanz gebunden ist und den bedingten Vollzug gewähren muss. Andererseits hat die Generalstaatsanwaltschaft, anders als die Vorinstanz, auch für die Geldstrafe eine Probezeit von lediglich zwei, anstatt von drei Jahren, beantragt. Aufgrund der langjährigen Deliktsfreiheit seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten folgt die Kammer diesem Antrag (pag.