34 19.6 Verbot der reformatio in peius Die Vorinstanz kam wegen eines Rechnungsfehlers auf ein Strafmass von 45 Tagessätzen, statt 55 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots profitiert die Beschuldigte auch oberinstanzlich von diesem Rechnungsfehler, weshalb die Geldstrafe auf 45 Tagessätze zu reduzieren ist. 19.7 Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzt (pag. 1489, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.8 Bedingter Vollzug