Die übrigen Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf die Geldstrafe neutral aus. Insbesondere ist die Beschuldigte betreffend das Fahren ohne Berechtigung nicht mehr vorbestraft, weshalb diesbezüglich keine Erhöhung der Strafe erfolgt (pag. 1262 und pag. 1558). 19.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Für das Beschleunigungsgebot kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 18.5 oben). Die Kammer nimmt dafür an der Geldstrafe einen Abzug von 10 Tagessätzen vor. Daraus resultiert eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.