Die 30 Tagessätze für den gravierenderen Vorfall von Geldwäscherei (CHF 1’800.00) wird mit zwei Dritteln, ausmachend 20 Tagessätzen asperiert. Der zweite Vorfall von Geldwäscherei wird aufgrund des Zusammenhangs mit der ersten Geldwäscherei lediglich mit der Hälfte, ausmachend 10 Tagessätzen, asperiert. Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen. 19.4 Täterkomponente Für die allgemeine Täterkomponente kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 18.4.1 oben). Die übrigen Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf die Geldstrafe neutral aus.