Verschuldensmässig wiegt das Fahren ohne Berechtigung schwerer, da die Beschuldigte hier einschlägige Erfahrungen hat, auch wenn sie nicht mehr im technischen Sinne vorbestraft ist (pag. 1262 und pag. 1558). Die Einsatzstrafe ist deshalb für das Fahren ohne Berechtigung festzusetzen. Dafür wird eine Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. Die 30 Tagessätze für den gravierenderen Vorfall von Geldwäscherei (CHF 1’800.00) wird mit zwei Dritteln, ausmachend 20 Tagessätzen asperiert.