Die subjektiven Tatkomponenten wurden neutral gewichtet, zumal pekuniäre Motive bei der Geldwäscherei deliktsimmanent sind. Mit Blick auf diese zutreffenden Bewertungen erachtet die Kammer für die Geldwäscherei von CHF 1'800.00 eine Strafe von 30 Tagessätzen, für jene von CHF 1'000.00 eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 19.3 Bildung der Gesamtstrafe Geldwäscherei und Fahren ohne Berechtigung weisen dieselbe abstrakte Strafdrohung auf. Verschuldensmässig wiegt das Fahren ohne Berechtigung schwerer, da die Beschuldigte hier einschlägige Erfahrungen hat, auch wenn sie nicht mehr im technischen Sinne vorbestraft ist (pag.