Anders als beim Fahren ohne Berechtigung wurde die Geldwäscherei mehrfach begangen, so dass für jedes einzelne Delikt eine Strafe festgesetzt werden muss. Eine allfällige Asperation erfolgt erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Die Vorinstanz bewertete das objektive Tatverschulden zurecht als leicht und berücksichtigte insbesondere, dass die Beschuldigte bei der Überweisung der beiden Geldbeträge im Auftrag ihres Ehemannes handelte. Die subjektiven Tatkomponenten wurden neutral gewichtet, zumal pekuniäre Motive bei der Geldwäscherei deliktsimmanent sind.