33 der subjektiven Tatkomponente (Eventualvorsatz) als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz vorgesehene Strafe erscheint der Kammer deshalb angemessen. Für das Fahren ohne Berechtigung ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angezeigt. 19.2 Geldwäscherei Geldwäscherei wird gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Anders als beim Fahren ohne Berechtigung wurde die Geldwäscherei mehrfach begangen, so dass für jedes einzelne Delikt eine Strafe festgesetzt werden muss.