Sie berücksichtigte dabei, dass die Beschuldigten ihrem Ehemann in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr insgesamt acht Mal Motorfahrzeuge überliess, die auf sie gelöst waren. Da aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift nicht von einer Mehrfachbegehung ausgegangen werden kann, ist korrekt, dass die Vorinstanz diese zahlreichen Vorfälle im Rahmen des objektiven Tatverschuldens abgehandelt hat (siehe Ziff. III.15.2 oben). Das Tatverschulden ist auch nach Berücksichtigung