19. Geldstrafe für die weiteren Delikte Da die Überlegungen der Vorinstanz für die Kammer durchwegs nachvollziehbar sind und sie deren Strafzumessung nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern darf, belässt es die Kammer nachfolgend bei einer summarischen Überprüfung bewenden. 19.1 Fahren ohne Berechtigung Fahren ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft (Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG). Ausgehend von den Richtlinien zur Strafzumessung des Verbands Bernischer