Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 47 Tagen wird vollumfänglich angerechnet (Art. 51 StGB). 18.8 Fazit Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, abzüglich 47 Tage ausgestandene Untersuchungshaft, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.