Zudem habe sie vor allem auf Anweisung und im Auftrag von Q.________ bzw. ihres Ehemannes gehandelt. Dem kann beigepflichtet werden, zumal die Beschuldigte in der Zwischenzeit nach R.________ zurückgekehrt ist und sich dadurch nicht mehr im Einflussbereich ihres immer noch in der Schweiz inhaftierten Ehemannes aufhält. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 18.7 Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 47 Tagen wird vollumfänglich angerechnet (Art.