32 18.6 Bedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat der Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt und insbesondere ins Feld geführt, sie habe ohne bedeutsame Eigeninitiative beim Drogenhandel mitgemacht. Zudem habe sie vor allem auf Anweisung und im Auftrag von Q.__