530 ff. und pag. 884 ff.). Spätestens im Oktober 2018 lagen somit sämtliche relevanten Untersuchungsergebnisse vor. In der Zeit danach wurden in Bezug auf die Beschuldigte denn auch keine Ermittlungen mehr vorgenommen. Vor diesem Hintergrund wird die Zeitdauer bis zur Schlusseinvernahme im Juni 2019 als zu lang erachtet. Aufgrund der Verletzungen des Beschleunigungsgebots erscheint ein Abzug von insgesamt vier Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die Freiheitsstrafe beträgt damit noch 18 Monate. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird zudem im Urteilsdispositiv festgehalten.