Das vorliegende Verfahren kann trotz umfangreicher Akten als überschaubar bezeichnet werden. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 26. Februar 2020 statt (pag. 1393 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. April 2021 und wurde gleichentags den Parteien zugestellt (pag. 1441 ff. und pag. 1496 f.). Die Vorinstanz benötigte für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung somit mehr als 13 ½ Monate, was der Beschuldigten nicht zuzumuten ist. Die Kammer verkennt wie erwähnt nicht, dass der Aktenumfang vorliegend eher gross ist.