Das hat indessen nicht einen Geständnisrabatt zur Folge. Insgesamt liegen also keine verschuldensmindernden Elemente vor, die die Erhöhung wegen der Delinquenz während laufendem Verfahren zu kompensieren vermöchten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist bei der auszufällenden Freiheitsstrafe mit 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 18.4.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 18.4.4 Fazit