18.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte delinquierte nach ihrer Haftentlassung am 30. Juni 2017 und damit während hängigem Strafverfahren weiter, was in Bezug auf den Vorfall im Juli 2017 verschuldenserhöhend zu werten ist (pag. 30). Geständig war die Beschuldigte entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht. Wenn in einigen Punkten beweiswürdigend auf ihre Angaben abgestellt wurde, so zeigt das einzig, dass sie punktuell auch glaubhafte Aussagen machte. Das hat indessen nicht einen Geständnisrabatt zur Folge.