, pag. 1357 ff. und pag. 1395 Z. 15 ff.). Über eine Ausbildung verfügt die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht. Sie arbeitete zuletzt unregelmässig als AA.________, hatte aber keine feste Arbeitsstelle und wurde sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Sozialdienst unterstützt. Sie hat Kleinkredit-Schulden, offenbar zusammen mit ihrem Ex- Ehemann. Über ihre aktuelle persönliche Situation in R.________ ist nichts bekannt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 18.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren