Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Weder ihre Beweggründe noch die Willensrichtung wirken sich vorliegend verschuldensmindernd aus. 18.2.3 Fazit Tatverschulden Das Verschulden ist als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 18.3 Bildung der Gesamtstrafe Beide Strafen weisen vorliegend dieselbe abstrakte Strafhöhe auf. Aufgrund des höheren Verschuldens kommt der Strafe für die Widerhandlung durch Besitz und Veräusserung von 15 Monaten Freiheitsstrafe die Funktion der Einsatzstrafe zu.