Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. 18.2 Besitz am 6. Juni 2017 und zuvor 18.2.1 Objektives Tatverschulden Die Beschuldigte besass ca. 50 Gramm reines Methamphetamin. Dies ergibt gemäss der «Tabelle Hansjakob» eine Ausgangsstrafe von ca. 20 Monaten. Auch hier erfolgt jedoch eine Reduktion um die Hälfte aufgrund der stark untergeordneten Rolle der Beschuldigten und der einmaligen Handlung. 18.2.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.